Gewährleistungsmitteilung ab 27.09.2026: Was gilt für Preislisten, Bestellscheine und Telefonbestellungen im Weingut?
Über den Webshop ist inzwischen viel geschrieben worden. Aber viele Weingüter verkaufen einen großen Teil ihres Weins noch anders: über die gedruckte Preisliste mit Bestellschein, das Herbstmailing, am Telefon, per E-Mail oder auf dem Hoffest. Ab dem 27. September 2026 gilt auch für diese Bestellwege die neue Gewährleistungsmitteilung. Wie sie bereitgestellt werden muss, hängt vom jeweiligen Verkaufsweg ab. Und häufig stellt sich die Frage: Reicht nicht einfach ein QR-Code?
Die Grundlagen zur neuen EU-Mitteilung habe ich bereits im Beitrag Gewährleistungsmitteilung im Weinshop erklärt. Die offiziellen Dateien gibt es auf meiner Seite EU-Gewährleistungsmitteilung als PNG. Dieser Beitrag behandelt die Verkaufswege außerhalb des klassischen Webshops.
Worum es geht, in drei Sätzen
Ab dem 27.09.2026 müssen Verkäufer von Waren ihre Verbraucher vor dem Vertragsschluss auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Dafür ist die amtliche EU-Grafik zu verwenden; sie darf weder verändert noch nachgebaut werden. Rechtsgrundlagen sind Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB für Fernabsatz und Verträge außerhalb von Geschäftsräumen sowie Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB für den stationären Handel, jeweils in der ab 27.09.2026 geltenden Fassung. Das Aussehen legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in ihrem Anhang I fest.
Die Grundregel: Entscheidend ist, wo der Kunde bestellt
Die Mitteilung ist eine vorvertragliche Information. Sie muss dem Kunden zugänglich sein, bevor er seine Bestellung abgibt (§ 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB). Für die Preisliste heißt das: Entscheidend ist, ob der Kunde unmittelbar mit der Liste bestellt.
| Ihre Preisliste … | Muss die Mitteilung in die Liste? |
|---|---|
| enthält einen Bestellschein, eine Antwortkarte oder ein Faxformular | Regelmäßig ja. Sichere Lösung: unveränderte Mitteilung als A4-Beiblatt. |
| verweist nur auf den Webshop (Link oder QR-Code zum Shop) | Nein. Die Pflicht wird im Shop erfüllt, in dem der Kunde bestellt. |
| nennt nur „Bestellung telefonisch oder per E-Mail“ | Nicht zwingend in der Liste. Die Pflicht muss aber für den tatsächlich genutzten Bestellkanal erfüllt werden. |
| geht nur an Handel und Gastronomie | Nein. Die Pflicht gilt nur gegenüber Verbrauchern. |
| geht an Privatkunden und Handel und enthält einen Bestellschein | Ja, soweit Verbraucher damit bestellen können. |
Wer eine reine UVP-Liste an Endkunden gibt, die anschließend beim Fachhändler kaufen, ist selbst nicht Verkäufer. Die Pflicht trifft dann den Händler, bei dem der Kunde tatsächlich kauft.
„In meiner Preisliste ist dafür kein Platz“
Art. 246a § 3 EGBGB enthält eine Erleichterung für Fernkommunikationsmittel mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit. Ob ein Medium tatsächlich begrenzt ist, hängt nach dem Europäischen Gerichtshof von Art und Eigenschaften des Kommunikationsmittels, seinen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen und den Kosten ab (EuGH, Urteil vom 23.01.2019, C-430/17, Walbusch). Eine pauschale Ausnahme für kleine Faltpreislisten gibt es nicht.
Bei einer gedruckten Preisliste mit Bestellschein sollte sich ein Betrieb deshalb nicht auf begrenzten Raum verlassen. Die belastbare Lösung ist ein zusätzliches A4-Blatt im Umschlag. Gleiches gilt für die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular, wenn ein Fernabsatzvertrag angebahnt wird.
Die Form: A4, amtliche Vorlage, schwarz-weiß erlaubt
- Mindestens DIN A4. Für Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, schreibt Anhang I Erläuterung 4 der Verordnung als Mindestgröße A4 vor. Ein verkleinerter Abdruck auf A5 genügt nicht.
- Schwarz-weiß ist außerhalb einer Online-Benutzeroberfläche zulässig. Für Papier kann daher die amtliche Schwarz-Weiß-Fassung verwendet werden.
- Keine Veränderung. Nichts beschneiden, nicht umfärben, nicht in Hausfarben setzen und kein Logo einfügen. Auch der Hinweis auf das GARAN-Zeichen bleibt Bestandteil der Grafik.
- QR-Code der amtlichen Grafik prüfen. Er muss nach dem Druck unter normalen Bedingungen mit einem üblichen Mobilgerät scannbar sein.
- Eine vollständige Mitteilung pro Bestellunterlage oder Mailing genügt regelmäßig. Sie muss nicht neben jeder einzelnen Flasche stehen, muss aber vor der Bestellung hervorgehoben bereitgestellt sein.
Preisliste als PDF per E-Mail oder Download: Der risikoarme Weg ist eine vollständige farbige A4-Seite im PDF. Damit bleiben Größe, Lesbarkeit und unveränderte Darstellung gewahrt.
Kann ein QR-Code die Mitteilung ersetzen? Nein.
Ein eigener QR-Code auf der Preisliste, der lediglich auf die Grafik verlinkt, ersetzt den Abdruck nicht:
- Das Gesetz verlangt die Information „in hervorgehobener Weise“ unter Verwendung der amtlichen Mitteilung.
- Die Durchführungsverordnung regelt eine verschachtelte Darstellung ausdrücklich nur für das GARAN-Label im Online-Handel, nicht als Papierersatz für die Gewährleistungsmitteilung.
- Ein QR-Code würde die vorgeschriebene Mindestgröße A4 umgehen.
- Anders als beim E-Label für Wein hat der Gesetzgeber hier keine QR-Lösung vorgesehen.
Etwas anderes ist ein QR-Code, der zu Ihrem Webshop führt. Bestellt der Kunde dort, muss der Shop die Mitteilung anzeigen. Das ist ein anderer Bestellweg und keine QR-Lösung für die Mitteilung auf einem Bestellschein.
Bestellung per Telefon oder E-Mail
Wer telefonisch oder per E-Mail bestellt, schließt regelmäßig einen Fernabsatzvertrag, wenn der Betrieb solche Bestellungen organisiert annimmt.
- E-Mail: Schicken Sie die Mitteilung vor der verbindlichen Bestellung mit, etwa als A4-PDF zusammen mit Angebot oder Bestellaufforderung.
- Telefon: Art. 246a § 3 EGBGB reduziert bei begrenzter Darstellung oder Zeit die unmittelbar zu erteilenden Kerninformationen. Die Gewährleistungsmitteilung gehört nicht zu diesen Kerninformationen, muss aber nach Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB in geeigneter Weise zugänglich sein.
- Praktische Lösung: Stellen Sie bei jeder Bestellgelegenheit sicher, dass dem Kunden die aktuelle Mitteilung vor seiner verbindlichen Erklärung tatsächlich zugänglich ist. Sie kann mit der aktuellen Preisliste oder dem Angebot per Post oder E-Mail übermittelt werden. Bei einem bereits übermittelten Dokument sollte im Telefonat geklärt werden, dass die aktuelle Fassung weiterhin vorliegt. Eine erst nach Vertragsschluss versandte Bestätigung ersetzt die vorvertragliche Bereitstellung nicht.
Hoffest, Messe und Weinprobe
- Üblicher Kauf ab Hof gegen sofortige Zahlung und Mitnahme: Hier greift regelmäßig die Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden (Art. 246 Abs. 2 EGBGB). Auf größere oder atypische Aufträge, Kommissionsgeschäfte und spätere Lieferungen lässt sich diese Ausnahme nicht pauschal übertragen.
- Bestellung vor Ort mit späterer Lieferung: Ein unveränderter A4-Aushang kann die Pflicht erfüllen, wenn er vor der Bestellung hervorgehoben, gut sichtbar und lesbar angebracht ist. Ein Messestand kann je nach Auftreten als Geschäftsraum gelten (EuGH, Urteil vom 07.08.2018, C-485/17, Unimatic).
- Weinprobe beim Kunden zu Hause oder Vertreterbesuch: Die Mitteilung muss vor der Vertragserklärung auf Papier bereitgestellt werden. Mit Zustimmung des Verbrauchers ist ein anderer dauerhafter Datenträger möglich (Art. 246a § 4 Abs. 2 EGBGB). Anschließend kommt die Vertragsabschrift oder Vertragsbestätigung nach § 312f Abs. 1 BGB hinzu. Die Ausnahme für sofort erfüllte und bezahlte Geschäfte bis 40 Euro bleibt bestehen.
Nach der Bestellung: Bestätigung und Rechnung
Nach § 312f BGB muss der Kunde die Vertragsinformationen nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger erhalten, bei Fernabsatz spätestens bei Lieferung. Hat der Kunde die Mitteilung bereits vor Vertragsschluss auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten, muss sie in der Bestätigung nicht erneut enthalten sein. Anderenfalls gehört sie in die Vertragsbestätigung; eine Rechnung kann nur dann Träger sein, wenn sie rechtzeitig und auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wird. Diese nachvertragliche Pflicht heilt eine fehlende vorvertragliche Information nicht.
Herbstmailing bereits versandt?
Eine Übergangsvorschrift gibt es nicht. Art. 3 des Gesetzes vom 03.02.2026 tritt nach Art. 10 Abs. 3 am 27.09.2026 ohne Bestandsschutz in Kraft. Geht ein Bestellschein ab diesem Tag zurück, obwohl das Mailing die Mitteilung nicht enthielt, fehlte die vorvertragliche Information.
- Senden Sie die Mitteilung wenigstens mit der Vertragsbestätigung nach.
- Stellen Sie jede Neuauflage sofort auf das A4-Beiblatt um.
Das Nachreichen kann das Risiko mindern, beseitigt den vorvertraglichen Verstoß aber nicht.
Vier Punkte, die gleich mit geprüft werden sollten
- Umweltfreundliche Liefermöglichkeiten: Ab demselben Stichtag müssen Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit verfügbar, auch umweltfreundliche Liefermöglichkeiten nennen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB n. F.).
- AGB: Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf ein Jahr bei neuer Ware oder ein Ausschluss für „Naturprodukte“ ist gegenüber Verbrauchern unwirksam (§ 476 BGB).
- MHD-Produkte: Bei Traubensaft, alkoholfreien und entalkoholisierten Erzeugnissen sollte außerhalb der Grafik klargestellt werden, dass Gewährleistung keine Haltbarkeitszusage ist. Mehr dazu im Beitrag Mindesthaltbarkeitsdatum und Gewährleistung.
- Herstellergarantie: Gewährt ein Hersteller kostenlos für die gesamte Ware eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren und stellt diese Information dem Verkäufer bereit, ist zusätzlich das GARAN-Label nach Nr. 11a zu prüfen. Im Online-Shop gehört diese Information nach § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar vor die Bestellung. Die allgemeine Gewährleistungsmitteilung nach Nr. 11 muss zwar hervorgehoben vor der Bestellung erscheinen, aber nicht zwingend unmittelbar am Bestellbutton.
Was passiert, wenn die Mitteilung fehlt?
- Eine fehlende oder unzureichende Pflichtinformation kann einen Wettbewerbsverstoß begründen (§§ 3a, 5a und 5b Abs. 4 UWG).
- Mitbewerber und klagebefugte Verbände können Unterlassung verlangen.
- Die Widerrufsfrist verlängert sich allein wegen dieser fehlenden Mitteilung nicht. Für die Widerrufsfrist kommt es auf die ordnungsgemäße Widerrufsinformation an.
Kurz-Checkliste
- ☐ Alle Bestellwege erfasst?
- ☐ Preisliste mit Bestellschein: unverändertes A4-Beiblatt beigefügt?
- ☐ PDF-Preisliste: vollständige farbige A4-Seite eingefügt?
- ☐ Telefon und E-Mail: aktuelle Mitteilung vor jeder verbindlichen Bestellung tatsächlich zugänglich?
- ☐ A4-Aushang für Bestellungen vor Ort mit späterer Lieferung sichtbar?
- ☐ Hausbesuch: Mitteilung vor Vertragsschluss auf Papier oder mit Zustimmung auf dauerhaftem Datenträger?
- ☐ Vertragsbestätigung enthält die Mitteilung, wenn sie nicht schon vor Vertragsschluss auf dauerhaftem Datenträger übermittelt wurde?
- ☐ Bereits verschickte Mailings und jede Neuauflage bearbeitet?
- ☐ Lieferbedingungen, AGB und mögliche Herstellergarantien geprüft?
Fazit
Für eine Preisliste mit Bestellschein ist ein unverändertes A4-Beiblatt die belastbare Lösung. Ein eigener QR-Code ersetzt es nicht. Bei Telefon, E-Mail, Hofverkauf und Hausbesuch kommt es darauf an, dass die Mitteilung im jeweiligen Bestellweg rechtzeitig und in der gesetzlich vorgesehenen Form bereitsteht.
Ich prüfe Ihre Preisliste, Ihren Bestellschein und Ihren Shop gern darauf, ob alles Nötige an der richtigen Stelle steht. Termin vereinbaren
Stand: 24.09.2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Practical Guidelines der EU-Kommission vom 01.04.2026 sind unverbindlich; mehrere Einzelfragen sind gerichtlich noch nicht geklärt.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/825, Art. 2 und Erwägungsgründe 27 bis 32
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25.09.2025, Erwägungsgründe 13 und 14, Anhänge I und II
- Art. 246 und 246a EGBGB in der ab 27.09.2026 geltenden Fassung; §§ 312d, 312f, 312j und 476 BGB
- EuGH, Urteil vom 23.01.2019, C-430/17 (Walbusch); EuGH, Urteil vom 07.08.2018, C-485/17 (Unimatic)
- Europäische Kommission, Practical guidelines for sellers and producers, 01.04.2026
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