Markenrecht für Weingüter & Winzer
Inhaltlich verantwortlich: Rechtsanwalt Holger Kiefer Zuletzt aktualisiert am
Ihr Name, Ihr Etikett, Ihre Cuvée: Eine Marke schützt das, was Ihren Wein unverwechselbar macht – aber nur, wenn sie richtig angemeldet und überwacht wird.
Markenrecht: Anmeldung & Recherche
- Markenrecherche vor jeder Anmeldung
- Anmeldung bei DPMA (Deutschland) oder EUIPO (EU), Klasse 33
- Wort- vs. Bildmarke
- Abgrenzung zu Lagennamen und geschützten Herkunftsangaben
Überwachung & Durchsetzung
Nach der Eintragung ist nicht Schluss: Wer seine Marke nicht überwacht, riskiert Verwässerung und Drittanmeldungen. Wir überwachen dauerhaft und setzen Verletzungen durch.
Maßgebliche Rechtsgrundlage: DPMA – Marken.
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Häufige Fragen
In der Regel nicht – freie Lagennamen sind keine Markennamen. Wir prüfen, was in Ihrem Fall schützbar ist.
Das DPMA schützt deutschlandweit, das EUIPO EU-weit. Für Wein ist Klasse 33 maßgeblich.
Die Marke schützt das individuelle Kennzeichen eines Betriebs; g.U./g.g.A. schützen Herkunft und Qualität einer Region und stehen allen berechtigten Erzeugern offen. Beide Systeme können kollidieren, vor allem bei Lagen- und Ortsnamen.
Abmahnung, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach dem MarkenG, ggf. einstweilige Verfügung. Vor Markteinführung empfiehlt sich eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche, um eigene Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Ein Wort-/Bildzeichen schützt das konkrete Kennzeichen. Für die Gestaltung von Flasche, Ausstattung oder Etikett kann zusätzlich ein eingetragenes Design (Geschmacksmuster) sinnvoll sein; rein beschreibende oder technisch bedingte Elemente bleiben frei.