Markenrecht für Weingüter & Winzer
Inhaltlich verantwortlich: Rechtsanwalt Holger Kiefer Zuletzt aktualisiert am
Ihr Name, Ihr Etikett, Ihre Cuvée: Eine Marke schützt das, was Ihren Wein unverwechselbar macht – aber nur, wenn sie richtig angemeldet und überwacht wird.
Markenrecht: Anmeldung & Recherche
- Markenrecherche vor jeder Anmeldung
- Anmeldung bei DPMA (Deutschland) oder EUIPO (EU), Klasse 33
- Wort- vs. Bildmarke
- Abgrenzung zu Lagennamen und geschützten Herkunftsangaben
Überwachung & Durchsetzung
Nach der Eintragung ist nicht Schluss: Wer seine Marke nicht überwacht, riskiert Verwässerung und Drittanmeldungen. Wir überwachen dauerhaft und setzen Verletzungen durch.
Maßgebliche Rechtsgrundlage: DPMA – Marken.
Was Sie für die erste Prüfung zusammenstellen können
Hilfreich sind der geplante Markenname, ein vorhandener Logo- oder Etikettenentwurf und Angaben dazu, für welche Produkte und in welchen Ländern Sie das Zeichen nutzen möchten. Falls bereits eine Anmeldung oder Eintragung besteht, halten Sie bitte die Registernummer bereit. Bei einer Abmahnung oder einem Widerspruch sind außerdem das vollständige Schreiben und die darin genannten Fristen wichtig.
Anfrage und weiteres Vorgehen
Beschreiben Sie zunächst kurz Ihr Vorhaben: Geht es um einen neuen Namen, eine bestehende Marke oder einen konkreten Konflikt? Auf dieser Grundlage lassen sich der Prüfungsbedarf, der Umfang einer Recherche und die nächsten Schritte besprechen. Eine Anmeldung, laufende Überwachung und die Vertretung in einem Streit sind unterschiedliche Aufgaben; der gewünschte Auftrag und die Vergütung werden vorab abgestimmt.
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Häufige Fragen
In der Regel nicht – freie Lagennamen sind keine Markennamen. Wir prüfen, was in Ihrem Fall schützbar ist.
Das DPMA schützt deutschlandweit, das EUIPO EU-weit. Für Wein ist Klasse 33 maßgeblich.
Die Marke schützt das individuelle Kennzeichen eines Betriebs; g.U./g.g.A. schützen Herkunft und Qualität einer Region und stehen allen berechtigten Erzeugern offen. Beide Systeme können kollidieren, vor allem bei Lagen- und Ortsnamen.
Abmahnung, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach dem MarkenG, ggf. einstweilige Verfügung. Vor Markteinführung empfiehlt sich eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche, um eigene Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Ein Wort-/Bildzeichen schützt das konkrete Kennzeichen. Für die Gestaltung von Flasche, Ausstattung oder Etikett kann zusätzlich ein eingetragenes Design (Geschmacksmuster) sinnvoll sein; rein beschreibende oder technisch bedingte Elemente bleiben frei.