Gewährleistungsmitteilung: 10 Beispiele für Weingüter
WEINRECHT · Rechtsanwalt Holger Kiefer · rechtlich schlussgeprüft am 24.09.2026
Worum es geht
Ab dem 27.09.2026 muss ein Verkäufer Verbraucher vor dem Kauf von Waren grundsätzlich auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen, und zwar mit der amtlichen EU-Grafik. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen, insbesondere für übliche Geschäfte des täglichen Lebens, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Die Pflicht zur Gewährleistungsmitteilung gilt unabhängig davon, ob zusätzlich eine Herstellergarantie besteht.
- Fernabsatz und Verkauf außerhalb des Betriebs: Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB
- Verkauf im Betrieb (Vinothek, Hof, Messestand): Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB
- Aussehen: Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960
- Nach dem Kauf im Fernabsatz: Die Vertragsbestätigung muss die Informationen enthalten, soweit sie nicht schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden (§ 312f Abs. 2 BGB).
- Rechtsquelle: Gesetz vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28, in Kraft am 27.09.2026, ohne Übergangsvorschrift
Ablaufschema; markierte EU-Grafikfelder sind Platzhalter und ersetzen keine amtliche Datei. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Ausnahmen im Text.
Die fünf Formregeln
- Amtliche Grafik vollständig und unverändert. Nicht beschneiden, nicht umfärben, kein Logo einfügen. Keines ihrer Elemente ist editierbar.
- Bei Vertragsschluss über eine Online-Benutzeroberfläche farbig in RGB. Für andere Verträge sind Farbe und Schwarz-Weiß zulässig.
- Außerhalb einer Online-Benutzeroberfläche mindestens DIN A4. Nicht in eine A5-Preisliste verkleinern. Für PDF-Preislisten ist eine farbige A4-Seite der risikoarme Weg.
- Nicht produktbezogen. Eine vollständige Mitteilung kann für das gemeinsam angebotene Sortiment genügen; sie muss aber vor jeder verbindlichen Bestellung in hervorgehobener Weise bereitstehen.
- Kein eigener QR-Code und kein bloßer Link statt der Grafik. Der in der amtlichen Grafik enthaltene QR-Code bleibt unverändert Bestandteil der Grafik.
Ablaufschema; markierte EU-Grafikfelder sind Platzhalter und ersetzen keine amtliche Datei. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Ausnahmen im Text.
Fall 1: Der Webshop
Situation. Das Weingut verkauft über seinen Winestro-Shop. Die Gewährleistung ist bisher nur in den AGB erwähnt.
Einordnung. Der Hinweis in den AGB oder ein Link im Footer genügt nicht. Die amtliche Mitteilung muss vor der Bestellung, in hervorgehobener Weise und farbig erscheinen. Direkt über dem Bestellbutton muss sie nicht stehen, weil § 312j Abs. 2 BGB die Nr. 11 nicht nennt. Sie muss aber im Bestellablauf sichtbar sein, bevor der Kunde bestellt.
Lösung. Die vollständige farbige Grafik im Warenkorb oder in der Kasse unmittelbar anzeigen. Auf dem Handy prüfen, ob sie bei Standarddarstellung lesbar und ihr QR-Code scannbar ist. Nach den unverbindlichen Kommissionsleitlinien soll online zusätzlich ein anklickbarer Link zum Ziel des QR-Codes angeboten werden. Die Grafik in die Bestellbestätigung aufnehmen, weil die bloße Anzeige im Shop regelmäßig kein dauerhafter Datenträger ist.
Fall 2: Der Express-Checkout
Situation. Auf der Produktseite gibt es „Direkt kaufen mit PayPal“. Der Kunde kommt nie in den Warenkorb.
Einordnung. Auch in diesem Bestellweg muss die Mitteilung vor der verbindlichen Erklärung hervorgehoben bereitstehen. Steht sie nur im Warenkorb, fehlt sie beim Express-Kauf.
Lösung. Die Mitteilung auf der Produktseite oberhalb der Express-Kaufbuttons einbinden oder den Express-Kauf nur nach einem Bestellschritt anbieten, in dem die Mitteilung vollständig sichtbar ist.
Ablaufschema; markierte EU-Grafikfelder sind Platzhalter und ersetzen keine amtliche Datei. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Ausnahmen im Text.
Fall 3: Die Preisliste mit Bestellschein
Situation. Das Herbstmailing geht an 3.000 Privatkunden: Preisliste im Format A5, Bestellschein, Rückumschlag.
Einordnung. Das Mailing ist Teil eines organisierten Fernabsatzsystems und ermöglicht mit dem Bestellschein eine unmittelbare Bestellung. Die Mitteilung muss dem Kunden deshalb mit dem Mailing und vor seiner Bestellung bereitgestellt werden. Eine A5-Seite ist zu klein: Außerhalb einer Online-Benutzeroberfläche verlangt die Verordnung mindestens A4. Ob ein Kommunikationsmittel begrenzten Raum bietet, hängt nach dem EuGH von Art und Eigenschaften des Mediums sowie seinen räumlichen und zeitlichen Grenzen und den Kosten ab (C-430/17, Walbusch). Unabhängig davon gibt Anhang I der unmittelbar geltenden Durchführungsverordnung für diesen Fall die Mindestgröße A4 vor.
Lösung. Ein A4-Beiblatt mit der amtlichen Mitteilung in jeden Umschlag legen; Schwarz-Weiß ist zulässig. Eine vollständige Mitteilung pro Mailing genügt für das darin angebotene Sortiment. Nicht in die A5-Liste verkleinern und keinen eigenen QR-Code als Ersatz drucken.
Ablaufschema; markierte EU-Grafikfelder sind Platzhalter und ersetzen keine amtliche Datei. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Ausnahmen im Text.
Fall 4: Das Mailing ist schon draußen
Situation. Das Mailing ging am 15.09.2026 ohne Mitteilung raus. Die Bestellscheine kommen ab Ende September zurück.
Einordnung. Es gibt keine Übergangsvorschrift. Für Verträge, die ab dem 27.09.2026 geschlossen werden, musste die neue Information vor der verbindlichen Erklärung bereitstehen. Bei den zurückgesandten Bestellscheinen fehlt diese Vorabinformation.
Lösung. Die Mitteilung unverzüglich mit der Auftragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger nachreichen. Das erfüllt die nachvertragliche Pflicht und kann das praktische Risiko mindern, heilt den vorvertraglichen Verstoß aber nicht. Neuauflagen sofort umstellen. Wo der Bestellschein rechtlich bereits die bindende Annahme des Kunden darstellt, kann eine nachträgliche Übersendung den Vertragsschluss nicht mehr aufhalten.
Fall 5: Die PDF-Preisliste und die Bestellung per E-Mail
Situation. Das Weingut verschickt seine Preisliste als PDF per Newsletter. Kunden bestellen per Antwortmail.
Einordnung. Die Durchführungsverordnung unterscheidet zwischen Verträgen über eine Online-Benutzeroberfläche und anderen Verträgen. Wie jede PDF-Konstellation einzuordnen ist, ist nicht abschließend geklärt; auch die unverbindlichen Kommissionsleitlinien sprechen für digitale Umgebungen allgemein von der Farbfassung. Die Mitteilung muss jedenfalls vorliegen, bevor der Kunde verbindlich bestellt.
Lösung. Eine farbige A4-Seite mit der Mitteilung in das PDF aufnehmen. Bei individuellen Anfragen per E-Mail die Mitteilung als A4-PDF zusammen mit dem Angebot senden, bevor der Kunde bestätigt.
Fall 6: Der Stammkunde am Telefon
Situation. Ein Stammkunde ruft jedes Frühjahr an und bestellt zwei Kartons.
Einordnung. Auch das ist regelmäßig Fernabsatz. Die Mitteilung muss vor jeder Vertragserklärung in einer dem Kommunikationsmittel angepassten Weise zugänglich sein. Sie gehört zwar nicht zu den am Telefon zwingend vorzutragenden Kerninformationen des Art. 246a § 3 EGBGB; die übrigen Informationen sind aber nach § 4 Abs. 3 in geeigneter Weise bereitzustellen. Eine Übersendung vor Jahren deckt spätere Bestellungen nicht ohne Weiteres ab.
Lösung. Die aktuelle Mitteilung mit jedem Angebot, jeder Preisliste oder Bestellaufforderung mitschicken, die der Kunde vor dem Anruf erhält. Liegt sie ihm bereits auf Papier oder als PDF vor, vor der telefonischen Annahme ausdrücklich darauf hinweisen und prüfen, ob diese Fassung aktuell und weiterhin zugänglich ist. Die erstmalige Übersendung mit der Auftragsbestätigung erfüllt nur § 312f BGB und schließt die vorvertragliche Lücke nicht.
Ablaufschema; markierte EU-Grafikfelder sind Platzhalter und ersetzen keine amtliche Datei. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Ausnahmen im Text.
Fall 7: Vinothek und Hoffest
Situation A. Eine Kundin kauft an der Theke der Vinothek sechs Flaschen, zahlt und nimmt sie mit.
Situation B. Auf dem Hoffest bestellt ein Kunde 24 Flaschen zur späteren Lieferung.
Einordnung. In Situation A greift regelmäßig die Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden (Art. 246 Abs. 2 EGBGB): keine Mitteilung nötig. Das gilt nicht pauschal für Großbestellungen, Kommissionsgeschäfte oder atypische Aufträge. In Situation B wird nicht sofort erfüllt; die Ausnahme greift nicht (Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB). Ein Messestand kann als Geschäftsraum gelten, wenn er nach außen als üblicher Ort der Geschäftsausübung erscheint (EuGH, C-485/17, Unimatic).
Lösung. Für Bestellungen mit späterer Lieferung einen A4-Aushang gut sichtbar an Theke oder Stand anbringen; Schwarz-Weiß ist zulässig. Bei einem reinen Vertrag im Geschäftsraum besteht keine zusätzliche Vertragsbestätigungspflicht nach § 312f BGB. Eine Dokumentation oder freiwillige Mitgabe kann aus Beweisgründen sinnvoll sein.
Ablaufschema; markierte EU-Grafikfelder sind Platzhalter und ersetzen keine amtliche Datei. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Ausnahmen im Text.
Fall 8: Die Weinprobe beim Kunden zu Hause
Situation. Der Außendienst veranstaltet eine Weinprobe im Wohnzimmer eines Kunden. Die Gäste bestellen auf einem Formular.
Einordnung. Das ist ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen. Die Mitteilung muss vor der Bestellung auf Papier bereitgestellt werden, mit Zustimmung des Kunden auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (Art. 246a § 4 Abs. 2 EGBGB). Die Vertragsabschrift oder Bestätigung danach ist eine zusätzliche Pflicht (§ 312f Abs. 1 BGB). Ausgenommen sind nur Käufe bis 40 Euro, die von beiden Seiten sofort erfüllt werden.
Lösung. Jedem Gast vor dem Ausfüllen des Bestellformulars ein A4-Blatt mit der Mitteilung geben und nach Vertragsschluss die erforderliche Vertragsabschrift oder Bestätigung bereitstellen.
Fall 9: Gastronomie, Handel und UVP-Listen
Situation. Das Weingut schickt eine Händler- und Gastronomie-Preisliste. Eine Kellerei gibt eine UVP-Liste an Endkunden, die im Fachhandel kaufen.
Einordnung. Die Pflichten gelten gegenüber Verbrauchern und treffen den jeweiligen Verkäufer. Reine B2B-Listen lösen sie nicht aus. Eine UVP-Liste ohne eigene Bestellmöglichkeit löst für den bloßen Herausgeber keine Verkäuferpflicht aus. Gemischte Listen mit Bestellschein für Privat- und Geschäftskunden dagegen schon.
Lösung. B2B-Listen klar als solche kennzeichnen („nur für Wiederverkäufer und Gastronomie“). Gemischte Listen wie Fall 3 behandeln.
Fall 10: Traubensaft und entalkoholisierter Wein
Situation. Das Weingut verkauft Traubensaft und entalkoholisierten Wein mit Mindesthaltbarkeitsdatum. Die Grafik spricht von „mindestens zwei Jahren“.
Einordnung. Die Gewährleistung betrifft die Vertragsmäßigkeit bei Gefahrübergang und ist keine Zusage, dass ein Lebensmittel unabhängig von seinen Lagerbedingungen mindestens zwei Jahre haltbar bleibt. Kunden könnten die Angaben dennoch verwechseln.
Lösung (Empfehlung). Die Grafik unverändert lassen und außerhalb klarstellen: „Die gesetzliche Gewährleistung ist keine Haltbarkeitszusage. Bitte beachten Sie das Mindesthaltbarkeitsdatum.“
Übersicht: Welcher Verkaufsweg braucht was?
| Verkaufsweg | Pflicht? | Was tun? |
|---|---|---|
| Webshop | Ja | farbige Grafik hervorgehoben vor der Bestellung, Express-Kauf eingeschlossen |
| Preisliste mit Bestellschein | Ja | A4-Beiblatt, Schwarz-Weiß zulässig |
| PDF-Preisliste / E-Mail-Bestellung | Ja, wenn darüber verbindlich bestellt wird | risikoarm farbige A4-Seite im PDF bzw. Anhang vor der Bestellung |
| Telefon | Ja | vor jeder Bestellung in geeigneter Weise zugänglich machen |
| Vinothek, übliche sofortige Mitnahme | Regelmäßig nein | Ausnahme des Art. 246 Abs. 2 EGBGB prüfen |
| Hoffest / Messe mit späterer Lieferung | Ja | A4-Aushang vor der Bestellung |
| Weinprobe beim Kunden | Ja | vor der Bestellung Papier; mit Zustimmung anderer dauerhafter Datenträger |
| Handel, Gastronomie, UVP ohne Eigenverkauf | Nein | Zielgruppe und Verkäuferrolle eindeutig halten |
| Vertragsbestätigung im Fernabsatz | Ja | Informationen aufnehmen, soweit nicht schon vor Vertragsschluss auf dauerhaftem Datenträger übermittelt |
Checkliste für das Weingut
- Alle Verkaufswege und gesetzlichen Ausnahmen geprüft.
- Webshop: vollständige Farbgrafik hervorgehoben vor der Bestellung, Express-Kauf eingeschlossen, mobil geprüft.
- Preisliste mit Bestellschein: A4-Beiblatt in jedem Umschlag.
- PDF-Preisliste: risikoarm farbige A4-Seite.
- Telefon- und E-Mail-Kunden: aktuelle Mitteilung vor jeder verbindlichen Bestellung zugänglich.
- Vinothek, Hoffest, Messe: A4-Aushang für Bestellungen mit späterer Erfüllung.
- Außendienst und Weinproben: A4-Blätter und Vertragsbestätigung vorgesehen.
- Bereits verschickte Mailings: nachvertragliche Information nachreichen und Neuauflagen umstellen.
- Kein eigener QR-Code und kein bloßer Link statt der Grafik.
Was bei Fehlern droht: Insbesondere Unterlassungsansprüche nach dem UWG und UKlaG. Eine fehlende Gewährleistungsmitteilung verlängert die Widerrufsfrist nicht; § 356 Abs. 3 BGB knüpft an die Widerrufsinformation an.
Stand 24.09.2026. Diese Übersicht ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Einzelne Fragen, insbesondere zum Telefonverkauf und zu PDF-Preislisten, sind gerichtlich nicht abschließend geklärt. Die Practical Guidelines der EU-Kommission vom 01.04.2026 sind ausdrücklich unverbindlich.
Primärquellen: Gesetz vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28 (Art. 3, Art. 10 Abs. 3); Art. 246, 246a EGBGB n. F.; §§ 312d, 312f, 312j BGB; Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, insbesondere Anhang I und Erwägungsgründe 13 und 14; Richtlinie (EU) 2024/825; EuGH, Urteile vom 23.01.2019, C-430/17 (Walbusch), und vom 07.08.2018, C-485/17 (Unimatic); EU-Kommission, Practical guidelines for sellers and producers, 01.04.2026 (unverbindliche Auslegungshilfe).
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