Herstellergarantie und GARAN-Label: Beispiele für Weingüter
WEINRECHT · Rechtsanwalt Holger Kiefer · rechtlich schlussgeprüft am 24.09.2026
Worum es geht
Ab dem 27.09.2026 sind im Verkauf von Waren an Verbraucher zwei Pflichten zu unterscheiden:
| Gewährleistungsmitteilung | Herstellergarantie / GARAN-Label | |
|---|---|---|
| Norm | Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB (stationär: Art. 246 Abs. 1 Nr. 5) | Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11a EGBGB (stationär: Art. 246 Abs. 1 Nr. 5a) |
| Gilt | grundsätzlich bei Warenverkäufen an Verbraucher, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift | nur bei einer kostenlosen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren und bereitgestellter Information |
| Grafik | amtliche Mitteilung, Anhang I DVO (EU) 2025/1960 | amtliche Kennzeichnung, Anhang II DVO (EU) 2025/1960 |
| Im Webshop | hervorgehoben vor der Bestellung | bei zahlungspflichtigem elektronischem Vertrag unmittelbar vor der Bestellung (§ 312j Abs. 2 BGB) |
Rechtsquelle für beide: Gesetz vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28 (Art. 1 Nr. 5 und Art. 3), in Kraft am 27.09.2026, ohne Übergangsvorschrift. Unionsrechtlich: Art. 6 Abs. 1 Buchst. l und la sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825.
Ein Weingut ist für selbst hergestellte Weine Hersteller. Auch wer eine Ware unter eigenem Namen, eigener Marke oder einem anderen eigenen Kennzeichen vermarktet, kann Hersteller im unionsrechtlichen Sinn sein (Art. 2 Nr. 4 Richtlinie (EU) 2019/771).
Ablaufschema; markierte EU-Grafikfelder sind Platzhalter und ersetzen keine amtliche Datei. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Ausnahmen im Text.
Die Prüffrage in vier Schritten
- Gibt es eine verbindliche Einstandszusage des Herstellers, nach der die Ware ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung für einen bestimmten Zeitraum behält und andernfalls nachgebessert oder ersetzt wird?
- Betrifft die Zusage die gesamte Ware, nicht nur ein Bauteil, einen einzelnen Fehler oder eine einzelne Eigenschaft?
- Ist sie ohne Zusatzkosten und läuft sie länger als zwei Jahre?
- Hat der Hersteller die Information dem Verkäufer bereitgestellt? Nur wenn alles „ja“ ist: GARAN-Label nach Anhang II plus Garantieerklärung nach § 479 BGB; im Shop die Nr.-11a-Information unmittelbar vor der Bestellung.
Eine andere gewerbliche Garantie kann bereits § 443 BGB und § 479 BGB unterfallen, ohne die engeren Voraussetzungen des GARAN-Labels zu erfüllen.
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Fall 1: Die „Lagergarantie“ im Webshop
Situation. Ein Weingut aus der Pfalz verkauft sein Großes Gewächs Riesling im eigenen Shop. Auf der Produktseite steht:
„Wir garantieren: Dieser Riesling reift mindestens 20 Jahre. Kippt er vorher, ersetzen wir die Flasche kostenlos.“
Einordnung. Das Weingut ist Hersteller. Die Zusage ist kostenlos, betrifft die Haltbarkeit der ganzen Flasche, läuft länger als zwei Jahre und verspricht Ersatz, wenn der Wein seine erwartete Leistung nicht behält. Das ist eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers. Ab dem 27.09.2026 folgt daraus:
- Information mit dem GARAN-Label nach Anhang II vor der Bestellung, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11a EGBGB;
- diese Information bei einem zahlungspflichtigen elektronischen Vertrag unmittelbar vor der Bestellung, § 312j Abs. 2 BGB;
- eine Garantieerklärung nach § 479 BGB, insbesondere mit Name und Anschrift des Garantiegebers, Ware, Verfahren, Dauer, räumlichem Geltungsbereich und Hinweis auf die unentgeltlichen gesetzlichen Rechte, spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger;
- eine direkte Einstandspflicht des Herstellers für den zugesagten Zeitraum. Der Fristbeginn und zulässige Lagerbedingungen müssen eindeutig festgelegt werden.
Lösung A (Empfehlung): Zusage in eine Empfehlung umformulieren.
„Lagerpotenzial nach unserer Einschätzung bis etwa 2045, bei kühler, dunkler und liegender Lagerung. Das ist eine Einschätzung, keine Garantie oder sonstige Einstandszusage.“
Dann besteht aufgrund dieses Satzes keine Garantie und keine Pflicht zum GARAN-Label. Die allgemeine Gewährleistungsmitteilung bleibt Pflicht.
Lösung B: Die Garantie bewusst geben. Das amtliche GARAN-Template in Farbe verwenden und ausschließlich die vorgesehenen Felder ausfüllen: Dauer („XX“), Name des Herstellers („Brand/Trademark“) und Modellkennung. Alle übrigen Elemente bleiben unverändert. Das Label in der Bestellübersicht unmittelbar vor dem finalen Bestellbutton anzeigen. Auf der Produktseite kann es zusätzlich stehen. Garantiebedingungen verlinken und spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.
Ablaufschema; markierte EU-Grafikfelder sind Platzhalter und ersetzen keine amtliche Datei. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Ausnahmen im Text.
Fall 2: Das Trinkreife-Fenster
Situation. Im Shop steht bei jedem Rotwein: „Trinkreif 2027 bis 2035. Unser Tipp: dekantieren.“
Einordnung. Das ist eine fachliche Empfehlung ohne Einstandspflicht. Keine Garantie, kein GARAN-Label. Es bleibt bei der Gewährleistungsmitteilung nach Nr. 11. Sie muss hervorgehoben vor der Bestellung erscheinen, aber nicht nach § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar am Bestellbutton.
Lösung. Formulierung beibehalten. Amtliche Gewährleistungsmitteilung farbig im Bestellablauf einbinden. Keinen eigenen QR-Code und keinen bloßen Link statt der Grafik verwenden.
Fall 3: Die Korken-Zusage
Situation. Auf der Website steht: „Korkschmecker? Wir tauschen jede Flasche um, egal wann Sie sie öffnen.“
Gesicherter Befund. Die verbindliche Umtauschzusage geht über die gesetzliche Mängelhaftung hinaus und ist eine gewerbliche Garantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB. Deshalb gelten die Anforderungen an die Garantieerklärung nach § 479 BGB. Dass ein Korkfehler häufig bereits bei Gefahrübergang angelegt ist, ändert daran nichts, weil der Hersteller unabhängig vom Nachweis und zeitlich unbeschränkt Ersatz verspricht.
Abgrenzung zum GARAN-Label. Nach dem Wortlaut und Zweck von Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11a EGBGB, Art. 2 Nr. 14a der Richtlinie 2011/83/EU n. F. und Anhang II der DVO muss die besondere Haltbarkeitsgarantie die gesamte Ware erfassen und zusichern, dass sie ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung behält. Die Korken-Zusage deckt ihrem Wortlaut nach nur den einzelnen Fehler „Korkschmecker“ ab. Sie löst deshalb voraussichtlich kein GARAN-Label aus. Die EU-Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass das Label nicht für andere Arten gewerblicher Garantien verwendet werden soll.
Unsicherheit. Eine Rechtsprechung zur Einordnung einer Korkschmecker-Zusage unter Nr. 11a ist nicht ersichtlich. Weil der Korkfehler die Trinkbarkeit des Flascheninhalts insgesamt beeinträchtigt, lässt sich eine weitere Auslegung nicht völlig ausschließen. Für die abgegrenzte Fehlergarantie spricht jedoch deutlich, dass gerade nicht sämtliche erforderlichen Eigenschaften und Funktionen der Ware abgesichert werden.
Lösung A: Verbindliche Korkgarantie beibehalten. Umfang, Dauer, Fristbeginn und Geltendmachung eindeutig regeln und eine Garantieerklärung nach § 479 BGB spätestens bei Lieferung auf dauerhaftem Datenträger bereitstellen. Kein GARAN-Label verwenden, solange die Zusage nur Korkschmecker erfasst.
Lösung B: Echte Kulanz ohne Rechtsanspruch.
„Kork ist ein Naturprodukt. Sollte eine Flasche nach Kork schmecken, sprechen Sie uns bitte an. Wir prüfen jeden Einzelfall freiwillig; ein Anspruch auf Umtausch über Ihre gesetzlichen Rechte hinaus besteht nicht.“
Lösung C: Garantie auf höchstens zwei Jahre begrenzen. Dadurch entfällt die Nr.-11a-Pflicht schon wegen der Laufzeit. Es bleibt aber eine gewerbliche Garantie nach § 443 BGB mit Garantieerklärung nach § 479 BGB.
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Fall 4: Der Weinhandel mit fremden Weinen
Situation. Eine Vinothek verkauft online Weine von 60 Erzeugern. Ein Erzeuger bietet eine „15-Jahre-Qualitätsgarantie“ an.
Einordnung. Nr. 11a trifft den Händler, wenn der Hersteller die qualifizierte Haltbarkeitsgarantie gewährt und dem Händler diese Information zur Verfügung stellt. Eine bloße Veröffentlichung auf einer Herstellerwebsite verpflichtet den Händler nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie (EU) 2024/825 nicht dazu, auf produktspezifischen Websites aktiv zu suchen. Übermittelt der Hersteller die Garantie dagegen in Lieferanten- oder Produktdaten, muss der Händler die Information dem jeweiligen Artikel eindeutig zuordnen und das GARAN-Label verwenden.
Lösung. In den Artikelstammdaten Felder für „Herstellergarantie gesamte Ware“, „ohne Zusatzkosten“, „Dauer“ und „Herstellerinformation erhalten“ anlegen. Bei „ja“ das korrekt ausgefüllte Label artikelbezogen ausspielen, einschließlich der Bestellübersicht unmittelbar vor der Bestellung.
Fall 5: Das Herbstmailing mit Bestellschein
Situation. Das Weingut verschickt im Oktober seine Preisliste mit Bestellschein an 3.000 Privatkunden. Im Begleitbrief steht: „Unsere Großen Gewächse sind garantiert 15 Jahre lagerfähig, sonst Ersatz.“
Einordnung. Mit dem Bestellschein wird der Vertrag im Fernabsatz angebahnt. Deshalb gilt:
- Gewährleistungsmitteilung: als A4-Beiblatt; Schwarz-Weiß zulässig, nicht verkleinert.
- GARAN-Label: Die Zusage ist bei Eigenerzeugnissen eine qualifizierte Herstellergarantie. Das Label muss jedem garantierten Wein eindeutig zugeordnet werden. Für die Papierfassung ist Schwarz-Weiß zulässig; die Mindestgröße beträgt 95 × 100 mm. Im amtlichen Template sind Dauer, Herstellername und Modellkennung einzutragen.
- Garantieerklärung: Zusätzlich gelten § 479 BGB und die darin geregelte Übermittlung spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger.
- § 312j Abs. 2 BGB: nicht anwendbar, weil kein elektronischer Geschäftsverkehr vorliegt.
Lösung. Den Garantiesatz streichen und als unverbindliche Einschätzung formulieren, wenn die langjährige Einstandspflicht nicht gewollt ist. Andernfalls für jeden erfassten Wein die Garantiedauer, den Fristbeginn, die Lagerbedingungen und das Ersatzverfahren präzise regeln und das korrekt ausgefüllte GARAN-Label eindeutig zuordnen. Das A4-Beiblatt mit der allgemeinen Gewährleistungsmitteilung bleibt zusätzlich erforderlich. Bei bereits versandten Unterlagen mindert ein Nachreichen mit der Vertragsbestätigung das Risiko, heilt eine fehlende vorvertragliche Information aber nicht.
Ablaufschema; markierte EU-Grafikfelder sind Platzhalter und ersetzen keine amtliche Datei. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Ausnahmen im Text.
Fall 6: Der Express-Checkout
Situation. Auf jeder Produktseite gibt es neben „In den Warenkorb“ einen Button „Direkt kaufen mit PayPal“. Wer ihn nutzt, sieht weder Warenkorb noch Bestellübersicht des Shops.
Einordnung. Die Gewährleistungsmitteilung muss auch auf diesem Weg vor der Bestellung hervorgehoben bereitstehen. Gibt es für den konkret bestellten Wein eine qualifizierte Herstellergarantie, muss die Nr.-11a-Information mit dem korrekt ausgefüllten GARAN-Label unmittelbar vor diesem Express-Bestellbutton stehen. Eine Anzeige nur im normalen Warenkorb genügt nicht.
Lösung. Mitteilung und gegebenenfalls GARAN-Label auf der Produktseite vor den Express-Buttons einbinden oder den Express-Kauf erst nach einem Bestellschritt ermöglichen, der sämtliche erforderlichen Informationen zeigt.
Ablaufschema; markierte EU-Grafikfelder sind Platzhalter und ersetzen keine amtliche Datei. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Ausnahmen im Text.
Formulierungen: Was ist Garantie, was nicht?
| Formulierung | Einordnung |
|---|---|
| „Trinkreif bis 2035“ | Empfehlung, keine Garantie |
| „Lagerpotenzial nach unserer Einschätzung bis 2040. Keine Garantie oder Einstandszusage.“ | keine Garantie |
| „Hält mindestens 15 Jahre, dafür stehen wir ein.“ | regelmäßig Haltbarkeitsgarantie; GARAN-Prüfung erforderlich |
| „Kippt er vor 2040, ersetzen wir die Flasche.“ | Haltbarkeitsgarantie; bei kostenloser Zusage für die gesamte Ware GARAN-Pflicht |
| „Korkschmecker? Wir tauschen jede Flasche um, egal wann.“ | gewerbliche Garantie nach § 443 BGB; voraussichtlich kein GARAN-Label, weil nur ein einzelner Fehler erfasst ist |
| „Wir prüfen Korkfehler freiwillig; kein Anspruch über gesetzliche Rechte hinaus.“ | keine zusätzliche Garantie, wenn die Praxis der Aussage entspricht |
| Mindesthaltbarkeitsdatum bei Traubensaft oder entalkoholisiertem Wein | keine Garantie |
Checkliste für das Weingut
- Shop, Produkttexte, Newsletter, Preisliste und Begleitbriefe auf verbindliche Garantie- und Einstandszusagen durchsuchen.
- Zwischen allgemeinen Garantien nach § 443 BGB und qualifizierten Haltbarkeitsgarantien nach Nr. 11a unterscheiden.
- Prüfen: Hersteller, gesamte Ware, normale Verwendung, ohne Zusatzkosten, mehr als zwei Jahre, Information dem Verkäufer bereitgestellt.
- Gewährleistungsmitteilung in jedem Bestellweg vor der Bestellung, Express-Checkout eingeschlossen.
- Falls Nr. 11a greift: offizielles GARAN-Template verwenden, nur Dauer, Herstellername und Modellkennung editieren; im Shop unmittelbar vor der Bestellung.
- Papier-GARAN-Label: mindestens 95 × 100 mm, Produkt eindeutig zuordnen.
- Für jede gewerbliche Garantie: Garantieerklärung nach § 479 BGB.
- Händler müssen Herstellerwebsites nicht aktiv durchsuchen, aber bereitgestellte Lieferanteninformationen verarbeiten.
Stand 24.09.2026. Diese Übersicht ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Einordnung der Korken-Zusage unter Nr. 11a ist gerichtlich nicht geklärt. Die Practical Guidelines der EU-Kommission vom 01.04.2026 sind ausdrücklich unverbindlich.
Primärquellen: Gesetz vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28 (Art. 1 Nr. 5, Art. 3, Art. 10 Abs. 3); Art. 246, 246a EGBGB n. F.; §§ 312j, 443, 479 BGB; Richtlinie (EU) 2024/825, insbesondere Art. 2 und Erwägungsgrund 26; Richtlinie (EU) 2019/771, insbesondere Art. 2 Nr. 4 und 13 sowie Art. 17; Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, insbesondere Erwägungsgründe 7, 8 und 12 sowie Anhang II; EU-Kommission, Practical guidelines for sellers and producers, 01.04.2026 (unverbindliche Auslegungshilfe).
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