Gewährleistungsmitteilung ab 27. September: So stellen Weingüter ihre Verkaufswege um

Rechtsanwalt Holger Kiefer · Recht im Wein. · Stand: 26. September 2026
Wer Wein an Privatkunden verkauft, muss ab dem 27. September 2026 neue Informationspflichten beachten. Besonders sichtbar wird die harmonisierte EU-Gewährleistungsmitteilung: eine amtlich vorgegebene Grafik über die gesetzlichen Rechte bei mangelhafter Ware. Ein Satz in den AGB oder ein selbst gestaltetes Kanzlei- beziehungsweise Händlerlogo ersetzt sie nicht. Entscheidend ist, dass die Information den Kunden rechtzeitig vor seiner verbindlichen Vertragserklärung erreicht.
Für ein Weingut reicht es deshalb nicht, nur die Startseite anzupassen. Webshop, Bestellschein, E-Mail-Angebot und Telefonbestellung sind eigenständige Verkaufswege. Sie sollten getrennt geprüft werden. Die Rechtsgrundlagen sind Artikel 3 und 10 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 mit ihren Anhängen.
Worum geht es – und worum nicht?
Gesetzliche Gewährleistung betrifft die Rechte des Käufers, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht die geschuldete Beschaffenheit hat. Die amtliche Mitteilung erläutert wesentliche Elemente dieser Rechte. Sie verspricht weder eine bestimmte Trinkreife noch eine zweijährige Frische jeder Flasche. Gerade bei Traubensaft, Federweißer und entalkoholisierten Produkten müssen Haltbarkeit und Mängelrechte auseinandergehalten werden. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum und eine gesetzliche Verjährungsfrist haben unterschiedliche Funktionen.
Die neue Gestaltungspflicht richtet sich auf die Information. Sie ist kein Anlass, in der Werbung eine zusätzliche zweijährige Herstellergarantie zu versprechen. Das besondere GARAN-Label ist ein anderes Instrument: Es betrifft unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren, wenn der Hersteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. Die allgemeine Gewährleistungsmitteilung und GARAN dürfen nicht verwechselt werden.
Schritt 1: Die richtige amtliche Datei verwenden
Die Europäische Kommission stellt die Grafiken und Informationen über ihre offizielle Informationsseite zu Gewährleistungsmitteilung und GARAN bereit. Nutzen Sie die passende Sprachfassung. Die Elemente der Mitteilung dürfen nicht bearbeitet werden: kein Wechsel zu den Hausfarben, kein Zuschneiden, kein zusätzliches Logo innerhalb der Grafik.
Bei Verträgen über eine Online-Benutzeroberfläche muss die Mitteilung in der vorgeschriebenen RGB-Farbfassung verwendet werden. Für andere Verträge lässt der Anhang auch Schwarz-Weiß zu; hier ist die vorgegebene Mindestgröße DIN A4 zu beachten. Für digitale PDF-Bestellunterlagen empfehle ich eine vollständige farbige A4-Seite. Das vermeidet eine unnötige Diskussion über die Einordnung des konkreten Bestellwegs.
Schritt 2: Den Webshop aus Kundensicht durchgehen
Die Mitteilung muss vor der verbindlichen Bestellung hervorgehoben zugänglich sein. Ich empfehle, die vollständige Farbgrafik unmittelbar sichtbar in den Bestellablauf einzubinden. Ob eine konkrete Linklösung die Anforderungen erfüllt, sollte nicht allein aus allgemeinen unverbindlichen Leitlinien abgeleitet werden. Eine bloße Ergänzung tief im Footer ist jedenfalls kein belastbarer Ersatz für die Prüfung der hervorgehobenen Information.
Gehen Sie den Ablauf auf Smartphone und Desktop durch: Produktseite, Warenkorb, Kasse, Express-Checkout und gegebenenfalls Direktkauf. Wird ein Schritt übersprungen, darf dadurch die notwendige Information nicht entfallen. Die allgemeine Mitteilung muss nicht zwingend unmittelbar über dem Bestellbutton stehen. Für die unter ihren Voraussetzungen erforderliche GARAN-Information gelten dagegen zusätzlich die Anforderungen des § 312j Absatz 2 BGB unmittelbar vor der Bestellung.
Die technische Einbindung sollte Ihr Shopanbieter oder Ihre Agentur anhand klarer Vorgaben übernehmen. Nach der Umsetzung sollten lesbare Darstellung, richtige Datei und alle Bestellwege tatsächlich kontrolliert werden. Ein Screenshot nur von der Startseite belegt das nicht.
Schritt 3: Preislisten und E-Mail-Angebote ergänzen
Versenden Sie eine gedruckte Preisliste mit Bestellmöglichkeit, ist ein unverändertes A4-Beiblatt die belastbare Gestaltung. Ein eigener QR-Code, der lediglich auf eine Internetseite mit der Grafik verweist, ersetzt dieses Blatt nicht. Bei einer PDF-Preisliste lässt sich die amtliche Mitteilung als zusätzliche Seite aufnehmen.
Für E-Mail-Bestellungen ist der Zeitpunkt entscheidend. Wenn das Weingut zunächst ein Angebot versendet und der Kunde dieses danach annimmt, können die nötigen Informationen mit dem Angebot übermittelt werden. Kommt die erste Nachricht bereits als verbindliche Bestellung, darf man nicht einfach unterstellen, eine spätere Auftragsbestätigung heile die fehlende Vorabinformation. Der konkrete Bestell- und Vertragsschlussprozess muss passen. Bei telefonischen Abläufen ist eine individuelle Gestaltung unter Berücksichtigung der Regeln für das verwendete Kommunikationsmittel nötig.
Eine vor dem Stichtag versandte Preisliste schafft keinen allgemeinen Bestandsschutz für spätere Bestellungen. Die neuen Anforderungen sollten deshalb auch bei bereits laufenden Herbstaktionen berücksichtigt werden.
Schritt 4: Vertragsbestätigung und Ausnahmen prüfen
Im Fernabsatz sind die Vertragsinformationen nach § 312f BGB zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen, soweit sie dem Verbraucher nicht bereits zuvor entsprechend bereitgestellt wurden. Eine E-Mail mit PDF kann hierzu dienen. Diese Dokumentation nach Vertragsschluss ist von der rechtzeitigen Vorabinformation zu unterscheiden.
Reine Verkäufe an Unternehmer fallen nicht unter dieselben Verbraucherpflichten. Für sofort erfüllte Geschäfte des täglichen Lebens kann im stationären Verkauf die Ausnahme des Art. 246 Absatz 2 EGBGB greifen. Daraus folgt jedoch keine pauschale Befreiung jedes Ab-Hof-Verkaufs: Umfang, Ablauf und eine spätere Lieferung sind mitzudenken.
Drei häufige Fragen
Muss die Mitteilung auf jedes Weinetikett? Die Pflicht betrifft die vorvertragliche Information im jeweiligen Verkaufsweg; sie ist keine neue allgemeine Etikettenpflicht für jede Flasche.
Genügt die alte AGB-Klausel? Sie ersetzt die vorgeschriebene Verwendung der amtlichen Mitteilung nicht.
Muss ich eine kostenlose Zusatzgarantie anbieten? Nein. Die allgemeine Gewährleistungsmitteilung schafft keine Pflicht, eine zusätzliche Herstellergarantie einzuführen.
So unterstütze ich Ihr Weingut
Ich prüfe die betroffenen Verkaufswege, Preislisten und Rechtstexte und formuliere konkrete Vorgaben für Ihre Umsetzung. Für den Einstieg genügen die Links zu Website und Shop sowie ein Muster Ihrer aktuellen Bestellunterlagen. Technische Arbeiten werden gesondert abgestimmt; die Prüfung ist keine pauschale Zusage einer kostenlosen Shopumstellung.
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Allgemeine Information zum angegebenen Stand. Die rechtliche Bewertung hängt vom konkreten Verkaufsablauf ab.
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