Umweltfreundliche Liefermöglichkeiten: Was Weinshops ab 27. September mitteilen müssen

Rechtsanwalt Holger Kiefer · Recht im Wein. · Stand: 26. September 2026
Ein neuer Zusatz im Verbrauchervertragsrecht betrifft den Versand von Wein: Ab dem 27. September 2026 gehören zu den vorvertraglichen Lieferinformationen auch umweltfreundliche Liefermöglichkeiten, sofern verfügbar. Für Weingüter ist das vor allem eine Aufgabe an der Schnittstelle zwischen Versanddienstleister, Shopkonfiguration und Rechtstexten. Eine bloße Werbezeile wie „grüner Versand“ erledigt diese Aufgabe nicht.
Die Neufassung des Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 EGBGB ergibt sich aus Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026. Sie nennt die umweltfreundlichen Liefermöglichkeiten innerhalb der Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen. Die Regel gehört damit zu den Informationen vor einer bindenden Verbrauchererklärung.
Was „sofern verfügbar“ praktisch bedeutet
Der Gesetzestext begründet keine pauschale Pflicht, für jeden Weinshop eine zusätzliche Versandart neu einzurichten. Verfügbare Möglichkeiten müssen aber im konkreten Betrieb ermittelt werden. Dafür genügt es nicht, nach einem grünen Logo auf der Website des Paketdienstes zu suchen. Maßgeblich ist, welche Leistung für Ihre Sendungen, Zielgebiete und Vertragskonditionen tatsächlich angeboten und genutzt werden kann.
Das kann beispielsweise eine bestimmte Zustellleistung oder ein angebotener Versandablauf mit nachweisbarem Umweltvorteil sein. Ob die Bezeichnung „umweltfreundlich“ dafür gerechtfertigt ist, bedarf zusätzlich einer Prüfung. Eine Abholung ist nicht automatisch in jedem Einzelfall ökologisch günstiger; ein Einzelkunde kann schließlich eine lange Anfahrt haben. Ebenso ist eine Sammellieferung nicht ohne weiteren Vergleich automatisch ein emissionsfreies Angebot.
Schritt 1: Auskunft des Dienstleisters einholen
Lassen Sie sich die konkret nutzbaren Leistungen beschreiben: Leistungsname, Länder und Regionen, Beschränkungen, Preis, Lieferzeit und der behauptete Umweltvorteil. Fragen Sie nach den zugrunde liegenden Daten und danach, ob die Aussage auf einer tatsächlichen Änderung des Transportablaufs oder lediglich auf Kompensationszahlungen beruht. Bewahren Sie die Auskunft mit Datum auf.
Ein solches Dokument ist noch keine automatische Freigabe der Werbeaussage des Dienstleisters. Es ist die Grundlage für Ihre eigene Information an den Kunden. Vermeiden Sie, einen umfassenden Nachhaltigkeitsslogan des Paketdienstes ungeprüft auf Ihre gesamte Warenlieferung zu übertragen.
Schritt 2: Shop und Lieferbedingungen miteinander abgleichen
Wenn eine besondere Versandoption im Shop auswählbar ist, müssen die Informationen zu Preis, Verfügbarkeit, Lieferzeit und Leistung zusammenpassen. Beschreiben Sie sie dort, wo der Kunde seine Lieferentscheidung trifft, und stimmen Sie die allgemeinen Lieferbedingungen darauf ab. Der konkrete Text sollte erklären, was anders ist, statt nur ein grünes Adjektiv zu wiederholen.
Ein Arbeitsmuster kann lauten: „Für Lieferungen nach [Gebiet] bieten wir [genaue Leistung] an. Dabei [konkrete belegte Eigenschaft]. Der Aufpreis beträgt [Betrag], die Lieferzeit [Angabe].“ Die eckigen Angaben sind keine fertige Klausel. Sie müssen mit den tatsächlichen Vertrags- und Leistungsdaten ausgefüllt und geprüft werden. Eine erfundene Option sollte nicht allein zur Vervollständigung eines Musters in den Shop gelangen.
Wenn keine entsprechende Möglichkeit verfügbar ist, dokumentieren Sie den geprüften Stand intern. Eine öffentliche Negativerklärung ist im zitierten Zusatz nicht ausdrücklich als eigene Pflicht geregelt. Ob sie für Ihren konkreten Ablauf sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
Schritt 3: Umweltwerbung gesondert beurteilen
Zeitgleich verschärft EmpCo die Regeln für Umweltbehauptungen. Ein behaupteter Transportvorteil darf nicht den Eindruck vermitteln, der gesamte Wein habe keine Umweltbelastung. Die Aussagen „leichterer Versandkarton“ und „umweltfreundlicher Wein“ haben eine völlig unterschiedliche Reichweite.
Besonders kritisch sind produktbezogene Klimaaussagen auf der Grundlage von Treibhausgaskompensation. Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG enthält hierzu einen eigenen Verbotstatbestand. Daraus folgt kein Verbot jeder sachlichen Information über ein finanziertes Klimaprojekt. Die Information darf aber nicht in eine unzulässige Behauptung über die Klimawirkung des angebotenen Produkts oder der Dienstleistung umschlagen. Das Wort „klimaneutral“ sollte daher nicht als bequemer Ersatz für eine genaue Beschreibung verwendet werden.
Schritt 4: Alle Verkaufswege nachführen
Verkaufen Sie auch per E-Mail, Bestellformular oder über einen weiteren Onlineshop, sollten die verwendeten Lieferinformationen ebenfalls abgeglichen werden. Ändern sich Tarif, Dienstleister oder regionale Abdeckung, muss die Information mitwandern. Sinnvoll ist eine kleine Zuständigkeitsregel im Betrieb: Wer prüft die Auskunft des Paketdienstes, wer aktualisiert den Shop, und wer kontrolliert das Ergebnis?
Die Frist ist kein Förderantrag und es gibt hierfür keine behördliche Freigabe des Shoptextes. Das Weingut muss seinen tatsächlichen Verkaufsablauf rechtlich richtig beschreiben. Eine interne Dokumentation von Quelle, Fassung und Kontrolle hilft, spätere Änderungen nachvollziehbar zu halten.
Häufige Fragen
Muss ich eine neue Versandart kaufen? Nicht allein wegen dieses Informationszusatzes. Verfügbarkeit und konkrete Angebotsgestaltung sind zu prüfen.
Reicht ein Paketdienst-Logo? Ein Logo erklärt weder die Vertragsbedingungen noch zuverlässig den behaupteten Umweltvorteil.
Darf ich weiter mit „klimaneutralem Versand“ werben? Diese Aussage erfordert eine eigenständige Prüfung. Beruht eine Aussage auf Treibhausgaskompensation und schreibt sie dem Produkt oder der angebotenen Lieferleistung neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen zu, greift ab dem Stichtag das ausdrückliche Verbot. Kopieren Sie keinen Dienstleister-Slogan ungeprüft.
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Allgemeine Information, keine Bewertung einer bestimmten Versandoption.
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