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PPWR-Dokumentation im Weingut: Verpackungsart bilden und zuordnen

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Beitragsbild: Weinflasche mit Pfeil auf einen Stapel Dokumentationskarten mit der Aufschrift „VA 1" im Kanzlei-Design von WEINRECHT

Die häufigste Sorge in den Betrieben klingt so: „Muss ich jetzt für jede Abfüllung ein eigenes Papier ausstellen?“ Die Antwort ist nein – und der Grund dafür ist ein Begriff, den die Verordnung benutzt, ohne ihn zu definieren: die Verpackungsart.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Die EU-Konformitätserklärung gilt für die Verpackungsart, nicht für die einzelne Flasche und nicht für die einzelne Abfüllung. Gleichartige Ausführungen dürfen zusammengefasst werden. Die Zuordnung kann über die Los- oder AP-Nummer in der Weinbuchführung erfolgen. Eine zweite, vollständige Chargenbuchführung verlangt die PPWR nicht.

1Was eine Verpackungsart ist – und was die Verordnung dazu nicht sagt


Anhang VII Modul A Nr. 4 verwendet den Begriff „Verpackungsart“, grenzt einzelne Verpackungsarten aber nicht voneinander ab. Die Einteilung ist also eine betriebliche Entscheidung, kein von der PPWR vorgegebenes Raster.

Als betrieblicher Arbeitsvorschlag lässt sich an Art. 15 Abs. 4 anknüpfen: Gleichartige Verpackungen können gemeinsam dokumentiert werden, wenn Gestaltung, vorgesehene Verwendung und technische Bewertung übereinstimmen und die vorhandenen Unterlagen alle Ausführungen erfassen. Eine solche Einteilung schreibt die PPWR nicht im Einzelnen vor.

Beispiel · Verpackungsart 1 eines Pfälzer Weinguts
Bestandteil Artikel Material Nachweis
Flasche 0,75 l Schlegel, Standard Grünglas, Einweg, 410 g ± 15 g Datenblatt; Höhe 307,0 mm, Ø 88,2 mm
Verschluss BVS Standard Aluminium, Dichtung Saranex Datenblatt + Erklärung Art. 5
Etikett Standard Papier, selbstklebend Datenblatt

Unter dieser einen Verpackungsart laufen sämtliche Weißweine des Betriebs in der 0,75-l-Schlegelflasche mit BVS-Verschluss – unabhängig von Jahrgang, Rebsorte und Etikettenmotiv. Eine Erklärung, viele Abfüllungen.

2Wann eine Änderung eine neue Verpackungsart schafft – und wann nicht


Keine neue Verpackungsart, wenn nur der Lieferant wechselt oder die Ausführung geringfügig abweicht, die technische Gleichwertigkeit geprüft ist und die vorhandenen Nachweise auch die neue Ausführung erfassen. Das Prüfergebnis sollte kurz festgehalten werden – ein Satz in der Änderungshistorie genügt.

Prüfen und gegebenenfalls trennen bei Änderungen an Material, Funktion oder Recyclingfähigkeit:

  • Wechsel vom Naturkorken zum Schraubverschluss
  • Wechsel vom BVS- zum MCA-Verschlusssystem
  • andere Glasfarbe (beeinflusst Sortierung und Recycling)
  • deutlich abweichendes Gewicht bei einer Sonderflasche
Beispiel · 550 g gegen 650 g

Der Betrieb führt neben der 550-g-Standardflasche eine 650-g-Ausführung für die Reserve-Linie. Unterschiedliches Gewicht, unterschiedliche Abmessungen, andere Recyclingbewertung: Hier ist eine eigene Verpackungsart naheliegend.

Gegenbeispiel: Eine Lieferung derselben Flasche wiegt 410 g statt der nominellen 400 g. Liegt das innerhalb der üblichen Herstellungstoleranz, entsteht keine neue Verpackungsart.

3Das Gewicht: was erfasst wird


Auch wenn die Minimierungsanforderungen erst 2030 greifen, ist es für die Vorbereitung sinnvoll, das Gewicht schon jetzt in die betriebliche Beschreibung aufzunehmen. Erfasst wird das Eigengewicht der Verpackung, nicht das der gefüllten Flasche:

  • Verkaufsverpackung Weinflasche: leere Flasche plus Verschluss, Etikett, gegebenenfalls Kapsel
  • Karton, Palette, Folie, Umreifung: jeweils gesondert
  • Das Gewicht des Weins gehört in keinem Fall dazu.

Ein Nenn- oder Sollgewicht mit technisch begründeter Toleranz genügt; jede Flasche einzeln zu wiegen ist nicht erforderlich. Halten Sie fest, worauf die Angabe beruht – Datenblatt, Lieferantenauskunft oder eigene Stichprobe.

4Die Zuordnung: Los- und AP-Nummer nutzen


Art. 15 Abs. 5 verlangt, dass die Verpackung eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation trägt. Eine eigene „PPWR-Nummer“ schreibt die Verordnung nicht vor.

Die Kommissions-FAQ in der Fassung von August 2026 stellt klar: Die Identifikation darf sich auf Verpackungsart, Modell oder Produktionscharge beziehen. Nicht jede einzelne Verpackung muss individuell gekennzeichnet werden.

Damit liegt für Weinbaubetriebe die praktische Lösung nahe: Die Los- oder AP-Nummer, die ohnehin auf der Flasche steht, übernimmt diese Aufgabe – vorausgesetzt, sie führt über die betrieblichen Unterlagen eindeutig zur verwendeten Verpackungsart.

Beispiel · Eintrag in der Weinbuchführung

Zur Abfüllung vom 20.01. mit 5.170 Litern in 1,0-l-Flaschen wird in der Weinbuchführung ergänzt: „Verpackungsart 1“.

Die Kennzeichnung auf der Flasche führt dann über den Eintrag „Los L 123 – Verpackungsart 1“ zu den zugehörigen Unterlagen. Werden unter derselben AP-Nummer verschiedene Verpackungsarten verwendet, hilft ein Zusatz: Abfülldatum, Abfüllgang oder eine interne Bezeichnung.

Ausdrücklich geklärt ist diese Nutzung der weinrechtlichen Nummer nicht – für die Praxis spricht aber vieles dafür, und sie kommt ohne ein zweites Buchführungssystem aus. Eine ausdrückliche Pflicht, jede Materialcharge von Flaschen, Verschlüssen, Kapseln oder Etiketten jeder einzelnen Weinabfüllcharge zuzuordnen, enthält die PPWR nicht.

5Der Zielkonflikt, über den man einmal nachdenken sollte


Je weiter Sie eine Verpackungsart fassen, desto einfacher wird die Dokumentation. Tritt später ein Mangel auf, sind aber mehr Abfüllungen betroffen.

Beispiel · undichte Verschlusscharge

Eine Lieferung Verschlüsse erweist sich als undicht. Wer nur „Verpackungsart 1“ für alle Weißweine führt, muss im Zweifel den gesamten Jahrgang betrachten. Wer die Verschlusscharge je Abfüllgang notiert hat, kann die Sperrung auf zwei Abfüllungen begrenzen.

Diesen Zusammenhang kennen Betriebe aus dem Weinrecht. Er ist kein PPWR-Spezifikum – aber die PPWR macht ihn erstmals dokumentationsrelevant. Es ist eine unternehmerische Entscheidung.

6Was in die Mappe gehört


Bei gleichbleibenden Standardverpackungen entsteht eine feste Dokumentationsmappe, die nicht für jede Abfüllung neu angelegt, sondern nur bei Änderungen geprüft und ergänzt wird:

  • 01 Verpackungssteckbrief: Bezeichnung, Artikelnummer, Verwendungszweck, Kategorie
  • 02 Konstruktions- und Materialbeschreibung, Eigengewicht je Bestandteil, Foto oder Zeichnung
  • 03 Lieferantenunterlagen (Datenblätter, Stoffnachweise, Erklärungen zu Art. 5)
  • 04 Angewandte harmonisierte Normen oder Spezifikationen – häufig noch leer
  • 05 Eigene Bewertung
  • 06 EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII
  • 07 Nachweis der Erzeugerkennzeichnung nach Art. 15 (Foto, Druckvorlage)
  • 08 Änderungshistorie
Wichtig

Der Erzeuger muss die technische Dokumentation selbst führen und aufbewahren. Es genügt nicht, dass die Unterlagen ausschließlich beim Lieferanten liegen. Aufbewahrung fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 15 Abs. 3); Vorlage auf begründetes Verlangen der Behörde binnen zehn Tagen (Art. 15 Abs. 10). Daneben läuft die eigenständige Frist des Art. 22 Abs. 2 für die Lieferantenidentifizierung – sie beginnt mit dem Bezug beziehungsweise der Lieferung.

Fachlich abgeglichen mit B. Schandelmaier, Institut für Weinbau und Oenologie, DLR Rheinpfalz, „PPWR in der Weinwirtschaft“, Stand 17.08.2026. Die Bildung von Verpackungsarten und die Nutzung von Los- oder AP-Nummern sind betriebliche Arbeitsvorschläge; ausdrückliche Detailvorgaben enthält die PPWR hierzu nicht.

Die Reihe „PPWR im Weingut – die zweite Welle“

  1. Teil 1: Drei Fristen im Herbst 2026
  2. Teil 2: Kleinstunternehmen – eine Regel, zwei Normen
  3. Teil 3: Verpackungsart statt Abfüllcharge — Sie lesen gerade diesen Beitrag
  4. Teil 4: Flaschen spülen ist kein Mehrweg
  5. Teil 5: Das Gewicht kommt 2030 – in Vorbereitung
  6. Teil 6: Karton, Palette, Folie – in Vorbereitung
  7. Teil 7: Händleranfrage und Sekt in der Dose – in Vorbereitung

Wir bauen Ihre Verpackungsarten mit auf

Vom Inventar über die Abgrenzung bis zur fertigen Dokumentationsmappe je Verpackungsart – einmalig oder laufend im Betreuungs-Abo.

WEINRECHT – Rechtsanwalt Holger Kiefer
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