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Weinflaschen spülen und wiederbefüllen: Was die PPWR dazu sagt

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Beitragsbild: Weinflasche in einem gestrichelten Kreislauf mit Wassertropfen im Kanzlei-Design von WEINRECHT

In der Pfalz, in Franken und in Baden gibt es sie seit Jahrzehnten: Betriebe, die gebrauchte Weinflaschen von ihren Stammkunden zurücknehmen, sortieren, spülen und wieder befüllen. Seit dem 12. August 2026 kommt regelmäßig die Frage: Ist das jetzt ein „Wiederverwendungssystem“ – mit allen Pflichten, die die PPWR daran knüpft?

Unsere Antwort: nicht automatisch. Die Begründung lohnt sich, weil sie zeigt, wie die Verordnung gebaut ist.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Eine wiederverwendbare Verpackung nach Art. 11 PPWR muss mit dem Ziel mehrfacher Wiederverwendung konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht worden sein. Die bloße tatsächliche Zweitbefüllung einer gewöhnlichen Weinflasche macht sie nicht nachträglich dazu. Folge: keine zusätzliche Konformitätsbewertung allein wegen Rücknahme, Reinigung und Wiederbefüllung.

1Warum die Arbeitsschritte täuschen


Anhang VI Teil B PPWR beschreibt die Rekonditionierung wiederverwendbarer Verpackungen: Bewertung des Zustands, Aussortieren beschädigter oder nicht wiederverwendbarer Bestandteile, Reinigung und Waschen, abschließende Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit.

Das ist praktisch genau das, was ein Winzer beim Flaschenspülen tut. Daraus wird gern der Schluss gezogen: Wer so arbeitet, betreibt Mehrweg im Sinne der PPWR.

Der Schluss trägt nicht. Anhang VI Teil B setzt eine wiederverwendbare Verpackung voraus und beschreibt, wie mit ihr umzugehen ist. Er begründet die Eigenschaft nicht. Die Reihenfolge der Regelung lautet: erst wiederverwendbare Verpackung und Wiederverwendungssystem, dann gegebenenfalls Rekonditionierung – nicht umgekehrt. Das bestätigt Art. 3 Abs. 1 Nr. 32, der die Rekonditionierung ausdrücklich auf wiederverwendbare Verpackungen bezieht.

2Der entscheidende Anknüpfungspunkt: Konzeption, nicht Nutzung


Art. 11 Abs. 1 PPWR verlangt kumulativ neun Merkmale, darunter, dass die Verpackung konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wurde mit dem Ziel, mehrfach wiederverwendet oder wiederbefüllt zu werden. Und Art. 3 Abs. 1 Nr. 27 bezeichnet nur das Verfahren mit einer bereits wiederverwendbaren Verpackung als „Wiederverwendung“.

Eine gewöhnliche Weinflasche erfüllt einzelne tatsächliche Merkmale des Art. 11 durchaus: Sie lässt sich entleeren, reinigen und erneut befüllen. Das genügt nicht. Es fehlt die Zweckbestimmung im Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Art. 11 ist keine Erlaubnisnorm für jede tatsächliche Zweitverwendung. Er bestimmt, wann eine Verpackung rechtlich als wiederverwendbare Verpackung gilt.

3Die zweite Ebene: liegt überhaupt ein Wiederverwendungssystem vor?


Ein Wiederverwendungssystem im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 31 setzt organisatorische, technische oder finanzielle Regelungen in Verbindung mit Anreizen voraus, durch die die Wiederverwendung ermöglicht wird. Ein Pfand ist dafür nicht zwingend; ein System kann auch von einem einzelnen Wirtschaftsakteur eingerichtet werden und muss kein überregionaler Pool sein.

Aber: Fehlen Pfand, Rückgabeverpflichtung, zugesicherter Rücklauf und sonstige Anreize, und werden lediglich tatsächlich zurückgebrachte geeignete Flaschen erneut verwendet, spricht das gegen ein förmliches Wiederverwendungssystem.

Hier liegt die praktische Grenze

Wer ein Pfand auf die Flasche erhebt, den Kunden zur Rückgabe verpflichtet oder den Rücklauf organisiert zusichert, bewegt sich in Richtung eines Wiederverwendungssystems – mit den Anforderungen, die daran hängen, und mit zehn statt fünf Jahren Aufbewahrung. Wird die Rücknahme lediglich als freiwilliger Service ohne Anreiz angeboten, spricht das gegen die Einordnung als förmliches Wiederverwendungssystem.

4Welche Flaschen zurückkommen dürfen


Es muss nicht genau das Exemplar zurückkommen, das der Betrieb selbst abgegeben hat. Maßgeblich ist, ob die zurückgenommene Flasche einem für die Abfüllung geeigneten Flaschentyp entspricht und technisch eingesetzt werden kann.

Das ergibt sich schon aus kellerwirtschaftlichem Eigeninteresse: Abweichungen bei Form, Mündung oder Abmessungen führen dazu, dass eine Flasche nicht zur Abfüll- oder Verschließanlage passt oder im Prozess beschädigt wird. Diese Sortierung ersetzt keinen PPWR-Konformitätsnachweis – sie erklärt aber, warum beim betrieblichen Spülen nicht wahllos beliebige Glasflaschen eingesetzt werden.

Der Vorgang ist in der Fachliteratur seit Jahrzehnten beschrieben – von Arthold (1931) über Troost bis zu den Beiträgen im Deutschen Weinmagazin 2015 und 2018. Er ist keine Erfindung des Jahres 2026.

5Was gilt dann für die Konformität?


Art. 38 und 39 PPWR ordnen keine besondere zusätzliche Konformitätsbewertung an, nur weil eine geeignete gebrauchte Flasche gereinigt und erneut befüllt wird. Soweit der Betrieb für die befüllte Verkaufsverpackung Erzeuger ist, führt er die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung nach den allgemeinen Regeln aus – für die Verpackungsart, nicht für den einzelnen Spülvorgang.

Eine erneute Bewertung ist nach Art. 15 Abs. 4 erforderlich, wenn der Erzeuger feststellt, dass die Konformität der Verpackung beeinträchtigt sein könnte. Die bloße Tatsache der bestimmungsgemäßen Wiederbefüllung löst das nicht aus.

Das gilt auch für Flaschen, die nach dem 12. August 2026 neu beschafft und erstmals in Verkehr gebracht wurden. Beim erstmaligen Inverkehrbringen müssen die dann geltenden PPWR-Anforderungen erfüllt sein; für die spätere Rücknahme und Wiederbefüllung enthält die PPWR keine zusätzliche Bewertung.

6Formulierungsvorschlag für Ihre Unterlagen


„Der Betrieb verwendet gewöhnliche Weinflaschen als Verkaufsverpackungen. Geeignete gebrauchte Weinflaschen können zurückgenommen und erneut verwendet werden. Die Rücklaufflaschen werden einem für die Abfüllung geeigneten Flaschentyp zugeordnet, sortiert, auf Eignung und Unversehrtheit geprüft, gereinigt und anschließend erneut befüllt. Ungeeignete oder beschädigte Flaschen werden ausgesondert. Die tatsächliche erneute Befüllung wird nicht als Erklärung der Flasche als wiederverwendbare Verpackung nach Art. 11 PPWR verstanden. Für die verwendeten Verpackungstypen werden die erforderliche technische Dokumentation und, soweit der Betrieb Erzeuger ist, die EU-Konformitätserklärung nach den allgemeinen Vorschriften der PPWR geführt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Konformität einer Verpackung beeinträchtigt sein könnte, wird die weitere Verwendung geprüft und erforderlichenfalls eine erneute Konformitätsbewertung nach Art. 15 Abs. 4 PPWR vorgenommen.“

Formulierung nach dem Vorschlag von B. Schandelmaier, Institut für Weinbau und Oenologie, DLR Rheinpfalz, Stand 17.08.2026.

7Und das Lebensmittelrecht?


Unabhängig von der PPWR gelten für Sauberkeit und Lebensmittelsicherheit die Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien – insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EG) Nr. 2023/2006 – sowie die Regeln der fachgerechten Abfüllung. Die kaltsterile Weinabfüllung ist ein kontrollierter Prozess, bei dem Flaschen und Verschlüsse entsprechend vorbereitet sein müssen. Daran ändert die PPWR nichts.

Ehrlich bleiben: das ist eine Auslegung

Die PPWR enthält für den traditionellen Vorgang der Rücknahme, Sortierung, Reinigung und Wiederbefüllung einer gewöhnlichen Weinflasche keine ausdrückliche Regelung. Eine Entscheidung der Kommission oder des Gerichtshofs zu genau diesem Fall liegt nicht vor. Die hier dargestellte Einordnung ist überzeugend, aber nicht abgesichert. Betriebe sollten den Vorgang schriftlich festhalten und gesondert prüfen, ob Pfand, Rückgabeverpflichtungen oder andere Anreize im konkreten Fall ein Wiederverwendungssystem begründen.

Die Reihe „PPWR im Weingut – die zweite Welle“

  1. Teil 1: Drei Fristen im Herbst 2026
  2. Teil 2: Kleinstunternehmen – eine Regel, zwei Normen
  3. Teil 3: Verpackungsart statt Abfüllcharge
  4. Teil 4: Flaschen spülen ist kein Mehrweg — Sie lesen gerade diesen Beitrag
  5. Teil 5: Das Gewicht kommt 2030 – in Vorbereitung
  6. Teil 6: Karton, Palette, Folie – in Vorbereitung
  7. Teil 7: Händleranfrage und Sekt in der Dose – in Vorbereitung

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WEINRECHT – Rechtsanwalt Holger Kiefer
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