PPWR Kleinstunternehmen: Wann der Lieferant Erzeuger wird
Die für Weingüter wichtigste Erleichterung der PPWR ist die Kleinstunternehmer-Regel: Unter bestimmten Voraussetzungen wird nicht der Betrieb, sondern sein Verpackungslieferant zum „Erzeuger“ – und damit zu demjenigen, der die technische Dokumentation führt und die EU-Konformitätserklärung ausstellt.
In unserem ersten PPWR-Beitrag haben wir das so zusammengefasst: Kleinstunternehmen, Lieferant im selben EU-Land, fertig. Diese Zusammenfassung war zu knapp. Bei genauem Hinsehen enthält die Verordnung zwei Vorschriften mit demselben Grundgedanken – und sie sind nicht deckungsgleich.
Die Regel greift nur, wenn der Betrieb die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b verlangt einen Lieferanten im selben Mitgliedstaat, Art. 15 Abs. 12 einen Lieferanten in der Union. Und: Es gibt je Verpackung immer nur einen Erzeuger – bei Bestandteilen von mehreren Lieferanten ist offen, wer das ist.
1Wer ist Kleinstunternehmen?
Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, nach der Empfehlung 2003/361/EG. Bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen sind deren Beschäftigten- und Finanzdaten einzubeziehen.
Die zweite Bedingung wird gern überlesen: Der Betrieb muss die Verpackung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen lassen. Wer eine neutrale Standardflasche aus dem Katalog kauft, lässt nichts unter eigener Marke herstellen. Das eigene Etikett auf der Standardflasche ist der Grund, warum die Weinflasche als Ganzes trotzdem in diese Kategorie fallen kann – aber es lohnt sich, das je Bestandteil durchzudenken.
2Die zwei Normen im Wortlaut
Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b – die allgemeine Erzeugerdefinition:
… bezeichnet „Erzeuger“ die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die … Person, die die Verpackungen oder verpackten Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die … Definition von Kleinstunternehmen … fällt und wenn die … Person, die die Verpackungen … liefert, im selben Mitgliedstaat ansässig ist.
Art. 15 Abs. 12 – dieselbe Regel, aber auf die Pflichten des Art. 15 bezogen:
Die … Person, die die Verpackungen liefert, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Erzeuger, wenn die … Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen … fällt und wenn die … Person, die … die Verpackungen liefert, in der Union ansässig ist.
Artikel 15 ist die Zentralnorm der Erzeugerpflichten: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Aufbewahrung, Identifikation der Verpackung, Angabe von Name und Postanschrift. Genau für diese Pflichten genügt nach dem Wortlaut ein Lieferant irgendwo in der Union.
Und es bleibt nicht bei zwei Stellen: Art. 21 Unterabs. 2 wiederholt dieselbe Regel noch einmal ausdrücklich „für die Zwecke des Artikels 15“ – wieder mit „in der Union ansässig“.
| Norm | Sitz des Lieferanten | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b | im selben Mitgliedstaat | allgemeine Erzeugerdefinition |
| Art. 15 Abs. 12 | in der Union | „für die Zwecke dieses Artikels“ |
| Art. 21 Unterabs. 2 | in der Union | „für die Zwecke des Artikels 15“ |
Zwei von drei Vorschriften stellen für die Dokumentationspflichten auf die Union ab. Das ist kein Ausreißer, sondern ein Muster.
3Warum das praktisch wichtig ist
Der Betrieb lässt eine Flasche mit eigenem Prägeschriftzug bei einer italienischen Glashütte fertigen. Etiketten und Verschlüsse kommen aus Deutschland.
Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b greift die Ausnahme für die Flasche nicht – die Glashütte sitzt nicht im selben Mitgliedstaat. Das Weingut bliebe Erzeuger.
Nach Art. 15 Abs. 12 wäre für die Pflichten des Art. 15 die italienische Glashütte Erzeugerin – sie ist in der Union ansässig.
Das Ergebnis unterscheidet sich also je nachdem, welche Norm man anwendet. Eine ausdrückliche Klärung durch die Kommission oder den Gerichtshof gibt es bislang nicht; die Kommissionsleitlinien vom 10. Juni 2026 greifen die Frage nicht auf.
Unsere Einschätzung: Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 12 („für die Zwecke dieses Artikels“) ist eindeutig und spricht dafür, dass der Unionsgesetzgeber die Erleichterung bei den Dokumentationspflichten weiter fassen wollte als bei der allgemeinen Rollendefinition. Wer sich darauf stützt, sollte das aber bewusst und dokumentiert tun – und nicht darauf vertrauen, dass eine Behörde dieselbe Lesart teilt. Vorsorglich empfiehlt sich, die Unterlagen so aufzubauen, dass der Betrieb sie auch dann vorlegen kann, wenn er selbst als Erzeuger angesehen wird.
4Nur ein Erzeuger je Verpackung
Die Kommissionsleitlinien stellen klar: In der Lieferkette gibt es für die betreffende Verpackung nur einen Erzeuger. Das hat eine Konsequenz, die in vielen Merkblättern fehlt.
Die verkaufsfertige Weinflasche ist eine zusammengesetzte Verkaufsverpackung: Glasflasche, Verschluss mit Dichtung, Etikett, gegebenenfalls Kapsel. Diese Bestandteile sind keine eigenständigen Verkaufsverpackungen, müssen aber bei der technischen Beschreibung einzeln berücksichtigt werden. Der Karton ist etwas anderes – dazu folgt Teil 6 dieser Reihe.
- Kommen alle Bestandteile von einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat, spricht der Wortlaut deutlich dafür, dass dieser Lieferant Erzeuger der zusammengesetzten Verkaufsverpackung wird.
- Kommen sie von mehreren Lieferanten – dem Normalfall im Weinbau –, ist ungeklärt, welchem Lieferanten die Erzeugerrolle für die vollständige Weinverpackung zufällt.
Unsere frühere Formulierung, der Lieferant gelte „für die einzelne Verpackungskomponente“ als Erzeuger, ist zu korrigieren: Die Verordnung kennt diese Aufteilung nicht. Ebenso zu streichen ist der Satz, die Verlagerung auf den Lieferanten sei „der praktische Regelfall“ – bei Mehrlieferantenbezug ist gerade nicht geklärt, wer Erzeuger wird.
5Was Sie daraus machen können
Weg A – Bestandteile aus einer Hand
Flasche, Verschluss, Kapsel und Etikett als abgestimmte Verpackungslösung von einem inländischen Lieferanten beziehen. Dann ist die Zuordnung klar. Bedruckte Kartons können ins selbe Angebot einbezogen werden, bleiben aber eine eigene Verpackung mit eigener Dokumentation.
Weg B – Zuständigkeit schriftlich klären
Bei Mehrlieferantenbezug jeden Lieferanten fragen: Übernehmen Sie für den von Ihnen gelieferten Bestandteil die Erzeugerrolle? Stellen Sie technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung bereit? Die Anfragen und die Antworten gehören in die Unterlagen – auch die ausbleibenden.
Musterformulierung für die Lieferantenanfrage
„Unser Betrieb ist Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. Wir lassen die von Ihnen gelieferte Verpackung unter unserem Namen bzw. unserer Marke herstellen. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie für diese Verpackung die Erzeugerrolle nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 15 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2025/40 übernehmen und die technische Dokumentation sowie die EU-Konformitätserklärung bereitstellen. Sollten Sie die Erzeugerrolle nicht übernehmen, bitten wir nach Art. 16 der Verordnung um die zur Konformitätsbewertung erforderlichen Informationen und Unterlagen.“
6Und die LUCID-Registrierung?
Bleibt unberührt. Die Kleinstunternehmer-Regel betrifft nur die Erzeugerrolle nach der PPWR. Registrierung im Verpackungsregister und Systembeteiligung gehören zur erweiterten Herstellerverantwortung und treffen den Betrieb weiterhin selbst – mit den Fristen aus Teil 1.
Und noch ein Merksatz, weil die deutsche Fassung dem Sprachgefühl zuwiderläuft: Erzeuger ≠ Hersteller. Der Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13) verantwortet die Konformität der Verpackung, der Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15) die Entsorgung. Beide Rollen können beim selben Betrieb liegen, müssen es aber nicht.
Fachlich abgeglichen mit B. Schandelmaier, Institut für Weinbau und Oenologie, DLR Rheinpfalz, „PPWR in der Weinwirtschaft“, Stand 17.08.2026. Die Gegenüberstellung von Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b und Art. 15 Abs. 12 ist eine eigenständige Auslegung.
Die Reihe „PPWR im Weingut – die zweite Welle“
- Teil 1: Drei Fristen im Herbst 2026
- Teil 2: Kleinstunternehmen – eine Regel, zwei Normen — Sie lesen gerade diesen Beitrag
- Teil 3: Verpackungsart statt Abfüllcharge
- Teil 4: Flaschen spülen ist kein Mehrweg
- Teil 5: Das Gewicht kommt 2030 – in Vorbereitung
- Teil 6: Karton, Palette, Folie – in Vorbereitung
- Teil 7: Händleranfrage und Sekt in der Dose – in Vorbereitung
Unklar, wer bei Ihnen Erzeuger ist?
Wir ordnen Ihre Verpackungen und Lieferbeziehungen und halten die Rollenzuordnung in einem Vermerk fest, den Sie einer Behörde oder einem Handelspartner vorlegen können.
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