PPWR-Fristen Herbst 2026: 12. September, 12. November, 31. Dezember
Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. In vielen Betrieben hat sich seither ein beruhigendes Gefühl eingestellt: Der Stichtag ist überstanden, die nächste Stufe kommt erst 2028. Das stimmt für die europäische Ebene – aber nicht für die deutsche.
Denn zeitgleich mit der PPWR ist am 12. August 2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten. Es hat das alte Verpackungsgesetz abgelöst, und es enthält in seiner Übergangsvorschrift drei Fristen, die im Herbst ablaufen. Die erste in wenigen Wochen.
Wer schon bei LUCID registriert war, bleibt registriert – muss seine Registerdaten aber bis 12. November 2026 an das neue Recht anpassen. Wer erstmals registrierungspflichtig ist, muss sich bis 12. September 2026 registrieren. Bestehende Systembeteiligungen laufen längstens bis 31. Dezember 2026. Und: Bußgelder gibt es nicht erst ab Februar 2027 – für die nationalen Pflichten gelten sie schon heute.
1Bis 12. September 2026: erstmalige Registrierung
Das VerpackDG hat den Kreis der Registrierungspflichtigen an die PPWR angepasst. Wer nach altem Recht nicht registrierungspflichtig war, es nach neuem Recht aber ist, muss sich nach § 68 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG bis zum 12. September 2026 im Verpackungsregister LUCID eintragen.
Das Weingut hat bisher ausschließlich ab Hof und über den regionalen Fachhandel verkauft und war seit Jahren bei LUCID registriert. Kein Handlungsbedarf bei der Erstregistrierung.
Anders der Nachbarbetrieb, der 2026 einen kleinen Onlineshop eröffnet hat und dabei Versandkartons, Polstermaterial und Klebeband erstmals selbst in Verkehr bringt. Hier ist zu prüfen, ob für diese Verpackungen eine eigene Registrierung nötig ist – und zwar bis zum 12. September.
2Bis 12. November 2026: Registerdaten anpassen
Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG gilt: Wer nach § 9 des alten Verpackungsgesetzes registriert war, gilt auch nach § 6 VerpackDG als registriert. Die Registrierung erlischt also nicht. Aber Satz 2 verlangt, dass Änderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG bis zum 12. November 2026 vorgenommen werden.
Praktisch heißt das: einmal in LUCID einloggen und die hinterlegten Angaben durchgehen – Verpackungsarten, Markennamen, Vertriebswege, Ansprechpartner. Wer in den letzten Jahren neue Marken eingeführt, den Versandhandel aufgebaut oder Verpackungsarten geändert hat, findet dort oft veraltete Daten.
Ein Betrieb führt seit 2024 neben dem Gutsnamen eine Zweitmarke für den Lebensmitteleinzelhandel. In LUCID steht nur der Gutsname. Diese Markenangabe ist bis zum 12. November zu ergänzen.
3Bis 31. Dezember 2026: Systembeteiligung neu ordnen
§ 68 Abs. 1 VerpackDG: Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, gelten fort – längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 und vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen.
Für die meisten Weingüter bedeutet das nur, dass der Vertrag mit dem dualen System zum Jahreswechsel auf die neue Rechtsgrundlage umgestellt wird. Wer allerdings Mengen aus Direktimporten oder Eigenmarken beisteuert, sollte den Abgleich jetzt machen und nicht im Dezember.
4Und die Bußgelder? Nicht erst 2027
Hier haben wir in unserem Beitrag vom August selbst zu grob formuliert, das korrigieren wir gern: Richtig ist, dass § 66 Abs. 2 VerpackDG – die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die unmittelbar aus der PPWR folgenden Pflichten – nach § 68 Abs. 17 VerpackDG erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden ist.
Nicht aufgeschoben ist dagegen § 66 Abs. 1. Die Bußgeldtatbestände für die nationalen Pflichten – allen voran die Registrierung – gelten seit dem 12. August 2026.
Unabhängig davon steht der Marktüberwachung das Instrumentarium der PPWR von Anfang an zur Verfügung. Allerdings mit einer wichtigen Zwischenstufe: Nach Art. 62 PPWR („Formale Nichtkonformität“) fordert die Behörde zunächst zur Korrektur auf, wenn die EU-Konformitätserklärung fehlt oder fehlerhaft ist, die technische Dokumentation unvollständig ist oder die Erzeugerangaben fehlen. Erst wenn der Mangel fortbesteht, folgen Verbot, Rücknahme oder Rückruf (Abs. 2) beziehungsweise Sanktionen nach Art. 68 (Abs. 3).
Die Korrekturmöglichkeit des Art. 62 ist eine faire Regelung – aber keine zusätzliche Übergangsfrist. Wer bei der Kontrolle sagt, er habe noch nicht angefangen, bekommt eine Frist gesetzt, keine Absolution. Und trotz der Überschrift „formale“ Nichtkonformität erfasst Art. 62 über Abs. 1 Buchst. g bis n auch materielle Verstöße.
5Der Fahrplan auf einen Blick
6Ihre Checkliste für den Herbst
- Bis 12.09.2026: Prüfen, ob nach neuem Recht eine erstmalige Registrierungspflicht besteht – insbesondere bei neuem Versandhandel, neuen Eigenmarken oder Direktimport.
- Bis 12.11.2026: LUCID-Registerdaten durchgehen und aktualisieren.
- Bis 31.12.2026: Systembeteiligung und Mengenmeldung auf das neue Recht umstellen; für 2026 die Zeiträume vor und ab dem 12. August getrennt ermitteln.
- Laufend: Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung je Verpackungsart aufbauen – § 66 Abs. 2 kommt im Februar.
Die Reihe „PPWR im Weingut – die zweite Welle“
- Teil 1: Drei Fristen im Herbst 2026 — Sie lesen gerade diesen Beitrag
- Teil 2: Kleinstunternehmen – eine Regel, zwei Normen
- Teil 3: Verpackungsart statt Abfüllcharge
- Teil 4: Flaschen spülen ist kein Mehrweg
- Teil 5: Das Gewicht kommt 2030 – in Vorbereitung
- Teil 6: Karton, Palette, Folie – in Vorbereitung
- Teil 7: Händleranfrage und Sekt in der Dose – in Vorbereitung
Sollen wir Ihre Fristen prüfen?
Wir gehen mit Ihnen die Registrierung, die Systembeteiligung und den Stand Ihrer Verpackungsdokumentation durch und sagen Ihnen in einem kurzen Vermerk, was bis wann zu tun ist.
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