Neue Regeln ab 27. September 2026: Was Weingüter jetzt ändern sollten
Recht im Wein. · Rechtsanwalt Holger Kiefer · Stand: 25. September 2026
Die Weinlese läuft. Gleichzeitig steht für Weingüter ein wichtiger rechtlicher Stichtag an: Ab dem 27. September 2026 gelten neue Anforderungen an Umweltwerbung, Verbraucherinformationen und Lieferangaben. Betroffen sind nicht nur Etiketten und der Onlineshop. Auch Preislisten mit Bestellschein, E-Mail-Angebote und Werbung auf Instagram gehören auf den Prüfstand.
Für den üblichen Weinverkauf an Privatkunden sind drei Bereiche besonders wichtig. Wer sie jetzt geordnet durchgeht, kann die erforderlichen Änderungen gezielt umsetzen.
1. Umweltwerbung: Aussagen und Siegel prüfen
Die EmpCo-Regeln verschärfen das Wettbewerbsrecht. Im Mittelpunkt stehen Aussagen, die einem Produkt oder Unternehmen einen Umweltvorteil zuschreiben. Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG.
Pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“ werden ohne die gesetzlich vorausgesetzte anerkannte hervorragende Umweltleistung unzulässig. Eine konkrete Beschreibung einer belegbaren Maßnahme ist davon zu unterscheiden. Auch sie muss zutreffen und darf durch ihre Gestaltung keinen weitergehenden Eindruck vermitteln. „Nachhaltig“ kann zudem soziale Aspekte einschließen; ein Nachweis für einen einzelnen Umweltvorteil trägt ein solches umfassendes Versprechen nicht automatisch.
Für Weingüter sind außerdem diese Punkte wichtig:
- Nachhaltigkeitssiegel: Sie dürfen nicht angebracht werden, wenn sie weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt sind. Weitere Irreführungsvorschriften bleiben anwendbar. Die bloße Eintragung eines Zeichens als Marke genügt nicht.
- Klimaversprechen: Unzulässig werden insbesondere Aussagen, die auf Treibhausgaskompensation beruhen und einem Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen zuschreiben.
- Teilvorteile: Eine umweltbezogene Aussage über das gesamte Produkt ist unzulässig, wenn sie tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt betrifft. Eine leichtere Flasche macht deshalb nicht ohne Weiteres den gesamten Wein „umweltfreundlich“.
Praktischer Ansatz: Erfassen Sie die Aussagen auf Etiketten, Kartons, Website, Produktseiten und Social Media. Ordnen Sie jeder Aussage einen belastbaren Nachweis zu. Wo Aussage und Nachweis nicht zusammenpassen, braucht es eine neue Formulierung oder den Verzicht auf die Aussage.
Für Altbestände hat der Bundestag am 24. September eine besondere Regelung beschlossen. Sie ist kein pauschaler Freibrief zum Abverkauf. Beschluss, Verkündung und Inkrafttreten müssen auseinandergehalten werden. Den Beschluss bestätigt die Mitteilung des Bundestages.
2. Gewährleistungsmitteilung: Die amtliche Grafik gehört in den Verkaufsablauf
Ab dem Stichtag ist bei den erfassten Warenverkäufen an Verbraucher die harmonisierte EU-Gewährleistungsmitteilung zu verwenden. Ein selbst formulierter Satz in den AGB ersetzt diese Grafik nicht. Die neuen Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz vom 3. Februar 2026, Artikel 3 und 10; Gestaltung und Inhalt bestimmt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.
Im Webshop muss die Mitteilung hervorgehoben vor der verbindlichen Bestellung zugänglich sein. Wir empfehlen die unmittelbar sichtbare, vollständige Farbgrafik im Bestellablauf. Sie darf nicht an die Hausfarben angepasst oder beschnitten werden. Prüfen Sie auch die mobile Ansicht und Schnellbestellwege, die den normalen Warenkorb umgehen.
Bei einer gedruckten Preisliste mit Bestellschein ist das unveränderte A4-Beiblatt die belastbare Lösung. Außerhalb einer Online-Benutzeroberfläche ist Schwarz-Weiß zulässig. Ein eigener QR-Code, der lediglich zur Mitteilung führt, ersetzt den Abdruck nicht. Bei PDF-Bestellunterlagen empfehlen wir eine vollständige farbige A4-Seite.
Bei Telefon- und E-Mail-Bestellungen muss die aktuelle Mitteilung rechtzeitig vor der verbindlichen Erklärung zugänglich sein, beispielsweise zusammen mit dem Angebot. Eine erst nach Vertragsschluss verschickte Information heilt die vorvertragliche Lücke nicht.
Im Fernabsatz sind die Vertragsinformationen außerdem nach Maßgabe des § 312f BGB auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen, wenn sie nicht bereits vor Vertragsschluss so übermittelt wurden. Ein PDF mit der Vertragsbestätigung kann dafür geeignet sein.
Die Pflicht gilt nicht unterschiedslos für jeden Verkauf: Reine B2B-Verkäufe sind anders zu behandeln. Beim üblichen, sofort erfüllten Geschäft des täglichen Lebens ab Hof kann die gesetzliche Ausnahme greifen. Größere oder atypische Bestellungen sollten gesondert geprüft werden.
Wichtig: Die Mitteilung ist keine Zusage, dass jeder Wein oder Traubensaft zwei Jahre haltbar bleibt. Ebenso ist sie vom zusätzlichen GARAN-Label für bestimmte kostenlose Herstellergarantien von mehr als zwei Jahren zu unterscheiden. Die allgemeine Mitteilung muss vor der Bestellung erscheinen, aber nicht zwingend unmittelbar über dem Bestellbutton.
Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag zur Gewährleistungsmitteilung im Weinshop.
3. Lieferbedingungen: Verfügbare umweltfreundliche Möglichkeiten nennen
Zu den vorvertraglichen Lieferinformationen gehören ab dem 27. September auch umweltfreundliche Liefermöglichkeiten, sofern verfügbar. Das regelt Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB in der neuen Fassung. Die Pflicht verlangt nicht pauschal, eine zusätzliche Versandart einzuführen.
Prüfen Sie mit Ihrem Versanddienstleister, welche Möglichkeiten für Ihre Sendungen tatsächlich verfügbar sind. Stimmen Sie diese mit den auswählbaren Versandarten und den Lieferbedingungen im Shop ab. Beschreiben Sie konkret, was angeboten wird. Ein nicht belegtes Versprechen wie „klimaneutraler Versand“ ist keine geeignete Abkürzung.
Was wir für Ihr Weingut übernehmen
Wir prüfen die betroffenen Verkaufswege und setzen die erforderlichen rechtlichen Anpassungen für Ihr Weingut um. Sie erhalten konkrete Änderungen für Ihren Betrieb:
- Bestandsaufnahme und Prioritäten: Wir prüfen Website, Shop, Preislisten und ausgewählte Werbemittel auf die für Ihren Auftrag relevanten Anforderungen.
- Aussagen und Rechtstexte überarbeiten: Wir bewerten Umweltwerbung und Siegel, formulieren geeignete Alternativen und passen Lieferinformationen sowie betroffene Rechtstexte an die tatsächlichen Abläufe an.
- Verkaufsunterlagen vorbereiten: Wir helfen bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen und der richtigen Verwendung der amtlichen Gewährleistungsmitteilung.
- Umsetzung begleiten und kontrollieren: Wir geben Ihrem Shopanbieter oder Ihrer Agentur konkrete Vorgaben für die Einbindung der amtlichen Grafik und prüfen anschließend die Darstellung und die Bestellwege. Weitere technische Änderungen an Website und Shop können nach Prüfung der Möglichkeiten gesondert beauftragt werden.
Sie möchten die Änderungen abgeben? Senden Sie uns den Link zu Ihrer Website und Ihrem Shop sowie Ihre aktuelle Preisliste. Wir klären, welche Leistungen erforderlich sind, und vereinbaren den Umfang und das Honorar vorab. Die technische Einbindung der Gewährleistungsmitteilung erfolgt durch Ihren Shopanbieter oder Ihre Agentur in Abstimmung mit uns.
Jetzt Beratung für Ihr Weingut anfragen · hk@anwalt-wein.de · 0175 56 08 705
WEINRECHT · Holger Kiefer — Recht im Wein.
Allgemeine Information, Stand 25. September 2026. Die konkrete Gestaltung und der jeweilige Verkaufsweg entscheiden über die erforderlichen Maßnahmen.
Zum Beschluss vom 24. September lesen Sie auch unseren aktuellen Beitrag zur EmpCo-Sonderregel für Altbestände.
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