Weinbuchführung: 31. Juli und 7. August – der Sommertermin für Weingüter
Viele Betriebe denken bei Weinbuchführung zuerst an die Lese. Ein zweiter wichtiger Prüfpunkt liegt im Sommer: Der Jahresabschluss des Registers muss nach § 11 Abs. 1 WeinÜV spätestens zum Ablauf des 31. Juli erfolgen.
Der Jahresabschluss ist kein bloßer Haken im Kalender. Der Betrieb sollte den Buchbestand mit der tatsächlichen Inventur abgleichen, Differenzen klären und die zugehörigen Belege auffindbar halten. Behälter, Partien, Mengen und Abgänge müssen auch im Rückblick nachvollziehbar bleiben.
Für die Bestandsmeldung gelten zusätzlich die unionsrechtlichen und landesrechtlichen Vorgaben. In Rheinland-Pfalz weist die Landwirtschaftskammer auf die Meldung der Wein- und Traubenmostbestände zum 31. Juli hin. Der konkrete Abgabeweg und die Frist sollten jedes Jahr beim zuständigen Portal bzw. der zuständigen Stelle geprüft werden.
Die Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026 enthält Übergangsbestimmungen. Nach § 31 WeinÜV sind die §§ 21 bis 23 zu Erzeugungs-, Bestands- und Erntemeldungen erst ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden. Für die laufende Praxis ist deshalb zu prüfen, welche bisherige Regelung und welcher konkrete Meldeweg im jeweiligen Bundesland gilt.
Vier Wochen vor dem Stichtag sollte der Betrieb offene Buchungen und ungeklärte Differenzen suchen, Tank- und Partienbestände kontrollieren, Belege und Begleitdokumente zuordnen, die Inventur vorbereiten und Zuständigkeit sowie Abgabeweg der Bestandsmeldung festlegen.
Der 31. Juli sollte als fester Kontrolltermin im Betriebskalender stehen. Der 7. August kann in Rheinland-Pfalz als praktischer Erinnerungs- und Abgabetermin relevant sein; maßgeblich bleiben die jeweils aktuellen Vorgaben der zuständigen Stelle.
Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des konkreten Betriebs, Bundeslands oder Meldewegs.
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