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Weinbau 2026/27: Meldungen, Weinbaukartei und Pflanzgenehmigungen

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Einseitiger Kanzleibeitrag in Creme, Olivgrün und Bronze mit Original-Logo WEINRECHT Holger Kiefer. Weinbau-Meldungen im Griff Fristen und Verfahren 2026/27 Ernte, Erzeugung, Bestände und Flächen haben unterschiedliche Stichtage. Der Kalender erklärt TEM, WEM, WAV, Kartei und Hektarertrag. Fristen für 2027 werden nur genannt, soweit amtlich veröffentlicht. Bloghinweis weinrecht-anwalt.de, Telefon01755608705, hk@anwalt-wein.de, @weinrecht. Stand26.09.2026.
Einseitiger Kanzleibeitrag in Creme, Olivgrün und Bronze mit Original-Logo WEINRECHT Holger Kiefer. Weinbau-Meldungen im Griff Fristen und Verfahren 2026/27 Ernte, Erzeugung, Bestände und Flächen haben unterschiedliche Stichtage. Der Kalender erklärt TEM, WEM, WAV, Kartei und Hektarertrag. Fristen für 2027 werden nur genannt, soweit amtlich veröffentlicht. Bloghinweis weinrecht-anwalt.de, Telefon01755608705, hk@anwalt-wein.de, @weinrecht. Stand26.09.2026.

Eine Weinlese endet nicht mit der letzten Traube im Keller. Für einen rheinland-pfälzischen Betrieb laufen danach mehrere Meldewege nebeneinander: Erntemengen, Weinerzeugung, zugekaufte Erzeugnisse, Bestände, Rebflächen und gegebenenfalls der zulässige Hektarertrag. Die Formulare wirken ähnlich, erfüllen aber unterschiedliche Zwecke. Wer sie zusammenzieht oder eine Frist aus dem Vorjahr übernimmt, erzeugt leicht Fehler. Dieser Überblick erklärt den Ablauf; verbindlich sind die jährlich veröffentlichten Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer und die jeweils geltenden Anbaugebietsregeln.

TEM und WEM: Was aus der Ernte geworden ist

Die Traubenerntemeldung (TEM) erfasst, welche Trauben der Betrieb im Erntejahr gewonnen hat. Die Weinerzeugungsmeldung (WEM) knüpft daran an und bildet die Erzeugung von Wein und Most ab. In Rheinland-Pfalz müssen die einschlägigen Meldungen nach der amtlichen Anleitung grundsätzlich bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres eingegangen sein. Für die Ernte 2026 ist damit der 15. Januar 2027 der zentrale Termin.

Meldepflichtig sind im Grundsatz Winzer sowie die Betriebe, die Trauben oder Maische annehmen und verarbeiten. Vollabliefernde Genossenschaftsmitglieder und sehr kleine Betriebe können unter den in der Anleitung genannten Voraussetzungen ausgenommen sein. Teilablieferer müssen besonders aufpassen: Wer nur einen Teil an Genossenschaft oder Erzeugergemeinschaft liefert, muss grundsätzlich die gesamte Erntemenge melden. Eine Befreiung für die abgelieferte Teilmenge setzt die dort beschriebene Ermächtigung der Gemeinschaft voraus. Bei mehreren Rebsorten oder unterschiedlichen Herkünften sind die Mengen nicht pauschal zusammenzuwerfen.

WAV und Lieferantenverzeichnis: Zukauf ist ein eigener Vorgang

Wer nicht nur eigene Trauben verarbeitet, sondern fremde Erzeugnisse bezieht, hat zusätzlich die Meldung über Abgabe, Verwendung und Verwertung (WAV) und gegebenenfalls das Lieferantenverzeichnis im Blick. Diese Unterlagen machen nachvollziehbar, woher die fremden Erzeugnisse stammen und wie sie verwendet wurden. Die WEM für Eigenerzeugnisse ersetzt diese Nachweise nicht. Gerade bei Lohnkelterung, Traubenzukauf und Ausbau für Dritte sollte die Buchführung vor der Abgabe mit Lieferscheinen und Weinbuch abgeglichen werden.

Bestandsmeldung: Stichtag 31. Juli, Frist separat prüfen

Die Bestandsmeldung erfasst Wein und Traubenmost, die am 31. Juli vorhanden sind. Sie dient damit einer anderen Logik als die Erntemeldung. Nach der aktuellen RLP-Information erfolgt die Online-Abgabe im WIP und ist für den aktuellen Bekanntmachungsjahrgang bis 7. August möglich. Meldepflichtig sind unter anderem die in der Weinbaukartei geführten Betriebe sowie Unternehmen, die Wein oder Most gewerblich herstellen, lagern oder handeln. Die Veröffentlichung nennt zudem Mengenschwellen und Besonderheiten, etwa für Sektgrundwein. Die konkrete Bekanntmachung für den Stichtag 31. Juli 2027 war am 26. September 2026 noch nicht veröffentlicht; deshalb sollte sie nicht vorab als fest zugesagt behandelt werden.

Weinbaukartei und Hektarertrag

Die Weinbaukartei ist das Flächengedächtnis des Betriebs. Rodungen, Pflanzungen sowie Besitz- oder Bewirtschafterwechsel müssen korrekt erfasst werden. Die LWK-Anleitung zur Hektarertragsregelung nennt für die Änderungsmeldung den 31. Mai. Diese Daten sind nicht bloß Verwaltung: Sie beeinflussen die Ernte- und Hektarertragskontrolle, Förderungen und die Zuordnung von Pflanzrechten. Wer im Frühjahr Flächen tauscht oder pachtet, sollte die Kartei sofort prüfen und nicht erst bei der nächsten Erntemeldung.

In den Anbaugebieten mit Qualitätsgruppenmodell ergänzt die Gesamthektarertragsmeldung die TEM. Sie bestimmt, welche Menge als Qualitäts-, Prädikats-, Land- oder Deutscher Wein vermarktet werden darf. Will ein Betrieb höhere Mengen bestimmter Qualitätsgruppen nutzen, kann nach der LWK-Information eine geänderte Gesamthektarertragsmeldung bis 15. Januar nötig sein. Übermengen und die Möglichkeiten einer Herabstufung sind anbaugebietsspezifisch; hier ist das jeweilige LWK-Infoblatt maßgeblich.

Önologie, Pflanzgenehmigungen und Wiederbepflanzung

Für önologische Verfahren gelten eigene Anzeige- und Dokumentationspflichten. Die Bestandsmeldung ersetzt sie nicht. Die LWK weist allerdings darauf hin, dass die gesonderte Meldung der önologischen Verfahren ab 2024 entfällt; die Kellerbuchführung und die einschlägigen materiellen Regeln bleiben davon unberührt. Bei konkreter Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung oder Süßung sollte deshalb vor der Maßnahme die aktuelle Landesinformation geprüft werden.

Neue Rebflächen brauchen grundsätzlich eine Pflanzgenehmigung. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht das jährliche Verfahren für Neuanpflanzungen; in den Vorjahren lag die Antragsphase regelmäßig zu Jahresbeginn. Für 2027 sollte man die BLE-Bekanntmachung abwarten und nicht aus einer alten Frist ableiten. Wiederbepflanzungsgenehmigungen knüpfen an die dokumentierte Rodung an und sind frist- sowie betriebsbezogen.

Ein guter Jahresablauf ist daher: Kartei im Frühjahr, TEM/WEM/WAV im Winter, Bestandsmeldung im Sommer, laufende Weinbuchführung dazwischen. Ich prüfe die Zuständigkeit und die benötigten Meldungen für Ihren konkreten Betrieb: Holger Kiefer, 0175 56 08 705, hk@anwalt-wein.de, Termin.

Stand: 26. September 2026. Allgemeine Information, keine Beratung zum Einzelfall.

Amtliche Links: LWK RLP: Anträge und Meldungen · LWK RLP: Bestandsmeldung · BLE: Wein und Pflanzgenehmigungen

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