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PPWR: Was ab dem 12. August 2026 auf jedes Weingut zukommt

· von · aktualisiert · 8 min Lesezeit
PPWR für Weingüter – Titelbild der Kanzlei WEINRECHT mit Weinflasche, Versandkarton und Recycling-Symbol zur EU-Verpackungsverordnung.

Das Wichtigste in 30 Sekunden: Ab dem 12. August 2026 muss für jede Verpackung eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung vorliegen. Betroffen ist, wer Wein abfüllt und in Verkehr bringt. Viele Angaben liefern Ihre Lieferanten (Flasche, Verschluss, Etikett). Zahlreiche weitere Pflichten – etwa zur Recyclingfähigkeit – greifen erst ab 2028 bzw. 2030.

Kaum ein Thema sorgt in den Weinbaubetrieben derzeit für so viele Rückfragen wie die neue EU-Verpackungsverordnung – im Fachjargon PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40). Der Grund: Ab dem 12. August 2026 gelten europaweit neue Pflichten, und die ersten Handelspartner verlangen schon heute entsprechende Nachweise. Die gute Nachricht vorweg: Für ein typisches Weingut ist der Aufwand überschaubar, wenn man weiß, worauf es ankommt. Dieser Beitrag erklärt es Schritt für Schritt.

1. Worum geht es bei der PPWR überhaupt?

Die PPWR ist eine EU-Verordnung. Das ist rechtlich entscheidend: Anders als eine Richtlinie muss sie nicht erst in nationales Recht „übersetzt“ werden – sie gilt unmittelbar und in ganz Europa gleich. Sie löst die alte Verpackungsrichtlinie von 1994 ab und verfolgt ein größeres Ziel: weniger Verpackungsmüll, mehr Recycling, echte Kreislaufwirtschaft.

Neu ist vor allem die Denkweise. Bisher war eine Verpackung „einfach da“. Künftig wird sie wie ein eigenes Produkt behandelt, das bestimmte Anforderungen erfüllen und mit Papieren belegt werden muss – ähnlich der CE-Kennzeichnung, die man von technischen Geräten kennt. Für Winzer heißt das: Flasche, Verschluss und Etikett bilden zusammen die „Verpackung“, und für diese müssen Sie ab dem Stichtag geradestehen können.

Wichtig: Die PPWR ersetzt nicht das bekannte deutsche Verpackungsgesetz (LUCID-Registrierung, Duales System). Beide gelten nebeneinander. Die PPWR kommt also obendrauf.

2. Ab wann gilt was? Die Fristen im Überblick

Nicht alles kommt auf einmal. Der 12. August 2026 ist der erste „scharfe“ Termin, danach folgen weitere Stufen:

  • 12. August 2026 – Der Stichtag: Technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und die Stoff-Grenzwerte (Schwermetalle, PFAS) gelten. Hier müssen Sie vorbereitet sein.
  • 12. Februar 2027 – Sanktionen: Die Mitgliedstaaten müssen bis dahin ihre Bußgeld-Regeln erlassen haben. In Deutschland über das VerpackDG (verkündet, in Kraft ab 12.08.2026).
  • ab 2028 – Kennzeichnung: Einheitliche EU-Sortierkennzeichnung auf der Verpackung (frühestens 12. August 2028).
  • ab 2030 – Nachhaltigkeit: Recyclingfähigkeit (Klassen A/B/C), Mindestanteil an Rezyklat und Verpackungsminimierung greifen – dann wird es materiell anspruchsvoller.

3. Bin ich überhaupt betroffen?

Kurz gesagt: Wer Wein abfüllt und in Verkehr bringt, gilt in aller Regel als „Erzeuger“ im Sinne der Verordnung – und damit als verpflichtet. Doch es gibt eine für den Weinbau sehr wichtige Erleichterung.

Die Kleinstunternehmer-Regel

Ist Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen – also weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz – und lassen Sie Ihre Verpackungen (Flaschen, Etiketten) von Lieferanten fertigen, die im selben EU-Land sitzen, dann gilt für die einzelne Verpackungskomponente Ihr Lieferant als Erzeuger. Das nimmt Ihnen einen Teil der Nachweislast ab. Da die allermeisten Weingüter Kleinstunternehmen sind und ihre Flaschen und Etiketten aus Deutschland beziehen, ist das der praktische Regelfall.

Aber Achtung: Diese Erleichterung betrifft nur die Verpackungskomponente. Ihre übrigen Pflichten als Betrieb – etwa die LUCID-Registrierung und die Teilnahme am Dualen System – bleiben vollständig bestehen. Prüfen Sie deshalb im Zweifel jeden Einzelfall.

4. Die zwei zentralen Dokumente

Das Herzstück der neuen Pflichten sind zwei Papiere, die zusammengehören:

a) Die technische Dokumentation

Sie beschreibt die Verpackung sachlich: Artikel- oder Chargennummer, Name und Anschrift des Erzeugers, Aufbau der Verpackung (z. B. grüne Glasflasche, Metallverschluss, Papieretikett), Gewicht der einzelnen Bestandteile, Füllvolumen und eine einfache Abbildung. Eine Handskizze genügt – oder sie entfällt, wenn die Beschreibung eindeutig ist. Rechtlicher Rahmen: Art. 15 und Art. 38 der Verordnung (Inhalt in Anhang VII).

b) Die EU-Konformitätserklärung

Mit ihr erklären Sie in eigener Verantwortung, dass die Verpackung die geltenden Vorgaben erfüllt. Sie stützt sich auf die technische Dokumentation und nennt Kennung der Verpackung, Ihre Daten und ggf. angewandte Normen (Art. 39, Muster in Anhang VIII).

So einfach ist es in der Praxis: Sie müssen nichts selbst im Labor prüfen. Die entscheidenden Angaben liefern Ihre Lieferanten über sogenannte Lieferantenerklärungen (Art. 16). Ihre Aufgabe ist es, diese Informationen je Produkt zu sammeln und in Ihrer Dokumentation zusammenzuführen.

Aufbewahren und vorlegen: Die Unterlagen sind 5 Jahre (Einwegverpackung) bzw. 10 Jahre (Mehrweg) aufzubewahren. Verlangt eine Behörde sie, müssen Sie sie innerhalb von 10 Tagen vorlegen können.

5. Was sonst noch dazugehört

Grenzwerte für Schadstoffe. Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten (bei recyceltem Glas gilt unter bestimmten Voraussetzungen ein höherer Wert). Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten außerdem neue PFAS-Grenzwerte. Bei einer Glasflasche mit Schraubverschluss ist das nach Einschätzung der Verbände unproblematisch.

Angaben zum Erzeuger. Auf der Verpackung müssen Name und eine Postanschrift stehen, unter der Sie erreichbar sind (Art. 15 Abs. 6). Der Verordnungstext konkretisiert nicht ausdrücklich, ob zwingend Straße und Hausnummer nötig sind oder Name, Postleitzahl und Ort genügen – im Zweifel empfiehlt sich die vollständige Anschrift. Diese Angabe darf auch über einen QR-Code („E-Label“) erfolgen.

6. Das Musterformular der Verbände – hilfreich, aber kein Freibrief

Die Weinbau- und Sektverbände (DWV, BWSI, Verband Deutscher Sektkellereien, Deutscher Raiffeisenverband) haben ein Musterformular für die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung bereitgestellt, das sich an einer Weinflasche orientiert. Als Einstieg ist das sehr nützlich. Die Verbände weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass das Muster keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit erhebt und die eigenständige Prüfung nicht ersetzt. Für den einzelnen Betrieb lohnt es sich daher, das Formular auf die eigenen Produkte und Lieferanten zuzuschneiden.

7. Sie exportieren? Frankreich, Italien und Spanien im Blick

Weil die PPWR eine EU-Verordnung ist, gelten die neuen Kernpflichten überall gleich und gleichzeitig. Solange aber das einheitliche EU-Kennzeichen (ab 2028) noch nicht da ist, bleiben die bestehenden nationalen Sortier-Kennzeichnungen zusätzlich zu beachten:

  • Frankreich (FR): Triman-Logo und Info-Tri-Sortierhinweis (AGEC-Gesetz) bleiben Pflicht. Die Vorgaben sind in Bewegung – Etiketten vor dem Druck an der aktuellen Citeo-Vorgabe prüfen.
  • Italien (IT): Umweltkennzeichnung mit Materialcodes und Entsorgungshinweis (über CONAI). Digitale Lösungen per QR-Code sind erlaubt, wenn deutlich auf der Verpackung darauf hingewiesen wird.
  • Spanien (ES): Kennzeichnung der Abfallfraktion auf Haushaltsverpackungen ist seit dem 1.1.2025 Pflicht (Real Decreto 1055/2022); zusätzlich besteht eine Kunststoffabgabe.
  • Deutschland (DE): Die PPWR gilt ab 12.8.2026. Das deutsche Umsetzungsgesetz (VerpackDG) ist verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 207 v. 17.07.2026) und tritt zeitgleich in Kraft – es löst das VerpackG ab und führt die LUCID-Registrierungspflicht unter neuer Bezeichnung fort.

8. Was noch offen ist

Ehrlich gesagt: Einige Punkte sind noch in Klärung – das sollte man wissen, bevor man vorschnell handelt. Ungeklärt ist etwa, wer bei der Kleinstunternehmer-Regel genau auf dem Etikett zu nennen ist; der DWV hat dazu bei der EU-Kommission nachgefragt. Ebenfalls diskutiert wird, ob ein Papieretikett überhaupt unter die PFAS-Regeln fällt – der Verband der Etikettenhersteller verneint einen Lebensmittelkontakt. Und die technischen Normen, an die die Verordnung anknüpft, sind noch nicht vollständig veröffentlicht. Wer heute eine Konformitätserklärung erstellt, sollte deshalb nur die bereits geltenden Anforderungen bescheinigen und die späteren Stufen erst mit ihrem Geltungsbeginn aufnehmen.

9. Ihre Checkliste: Das können Sie jetzt tun

  • Status klären: Sind Sie Kleinstunternehmen? Sitzen Ihre Lieferanten im Inland? Davon hängt ab, wer welche Nachweise führen muss.
  • Lieferanten anschreiben: Fordern Sie von Flaschen-, Verschluss- und Etikettenlieferanten die Erklärungen bzw. Datenblätter an.
  • Dokumentation anlegen: Pro Verpackung eine technische Dokumentation, daraus die Konformitätserklärung ableiten.
  • Etikett prüfen: Vollständige Anschrift vorhanden? Bei Export FR/IT/ES an die dortigen Kennzeichnungen denken.
  • Archiv & Frist: Unterlagen sicher ablegen (5 bzw. 10 Jahre) und so, dass Sie sie binnen 10 Tagen vorlegen können.
  • Wiedervorlage setzen: 12.8.2026, dann die Stufen 2028 und 2030 im Kalender vermerken.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann gilt die PPWR für Weingüter?

Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar und europaweit. Ab diesem Stichtag müssen die technische Dokumentation, die EU-Konformitätserklärung und die Stoff-Grenzwerte (Schwermetalle, PFAS) vorliegen.

Muss ich als Kleinstunternehmen trotzdem eine Dokumentation erstellen?

Ist Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz) und beziehen Sie Ihre Verpackungen von Lieferanten im selben EU-Land, gilt für die einzelne Verpackungskomponente Ihr Lieferant als Erzeuger. Ihre übrigen Pflichten als Betrieb, etwa die LUCID-Registrierung, bleiben davon unberührt.

Ersetzt die PPWR das deutsche Verpackungsgesetz?

Nein. Die PPWR ersetzt nicht das deutsche Verpackungsgesetz beziehungsweise das VerpackDG. Beide gelten nebeneinander – die PPWR kommt als zusätzliche Pflicht hinzu, die LUCID-Registrierung und das Duale System bleiben bestehen.

Welche Unterlagen brauche ich konkret?

Zwei Dokumente je Verpackung: die technische Dokumentation (Art. 15, 38, Anhang VII) und die EU-Konformitätserklärung (Art. 39, Anhang VIII), gestützt auf die Lieferantenerklärungen Ihrer Flaschen-, Verschluss- und Etikettenlieferanten (Art. 16).

Wie lange muss ich die Unterlagen aufbewahren?

5 Jahre bei Einwegverpackung, 10 Jahre bei Mehrweg. Verlangt eine Behörde die Unterlagen, müssen Sie sie innerhalb von 10 Tagen vorlegen können.

Recht im Wein.

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Stand: August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR); Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (VerpackDG), BGBl. I 2026 Nr. 207.

Mehr dazu, was die EU-Kommission zu Pfand, Mehrweg und Flaschenform klargestellt hat: PPWR-Leitlinien und FAQ: Was Winzer wirklich müssen – und was nicht

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