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Planwagenfahrten im Weinberg: Warum Weintradition die Genehmigungsprüfung nicht ersetzt

· von · 6 min Lesezeit
KI-generiertes Symbolbild: Traktor mit Planwagen im Weinberg und Hinweis auf das Urteil des VG Neustadt zur Genehmigungsprüfung
KI-generiertes Symbolbild: Traktor mit Personenanhänger auf einem Weg durch herbstliche Weinberge
Weinbergsrundfahrt mit Planwagen. Bildmotiv: KI-generiert.

Regelmäßige Weinbergsrundfahrten gehören für viele Betriebe zur touristischen Vermarktung. Ein Traktor, ein Planwagen, Erläuterungen zum Weinbau und eine kleine Probe wirken auf den ersten Blick wie ein typisches weinkulturelles Angebot. Rechtlich können dahinter jedoch mehrere voneinander unabhängige Genehmigungsfragen stehen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat dies mit Urteil vom 7. September 2026 (3 K 1530/25.NW, ECLI:DE:VGNEUST:2026:0907.3K1530.25.NW.00) deutlich gemacht. Der inzwischen veröffentlichte Volltext zeigt: Die Berufung auf regionale Weintradition genügt nicht, um regelmäßig buchbare und entgeltliche Planwagenfahrten als privilegierte Brauchtumsveranstaltung einzuordnen. Ebenso wenig reicht eine Erlaubnis, Feld- und Wirtschaftswege zu befahren.

Das Urteil ist wichtig – aber es ist kein pauschales Verbot jeder Planwagenfahrt.

Worum ging es in dem Verfahren?

Der klagende Winzer bot von April bis Oktober Weinbergsrundfahrten an. Nach den gerichtlichen Feststellungen waren Touren montags bis samstags sowie an Feiertagen möglich. Die eingesetzten Anhänger waren eigens für den Personentransport angeschafft worden und boten Platz für 14 bis mehr als 20 Personen. Gebucht werden konnte ab zwölf Teilnehmern. Der Preis betrug 39 Euro pro Person, mindestens 468 Euro insgesamt.

Zum Paket gehörten mehrere Stopps mit Erläuterungen zum Weinbau, Pfälzer Spezialitäten sowie Wein, Traubensaft und Mineralwasser. Gegen Aufpreis konnten andere Start- und Zielpunkte vereinbart werden.

Die Stadt Landau stellte fest, dass diese Fahrten weder als privilegierte Brauchtumsfahrten behandelt werden könnten noch außerhalb des Personenbeförderungsgesetzes lägen. Der Winzer hielt dem unter anderem die pfälzische Weinkultur, seinen landwirtschaftlichen Betrieb, die Weinvermarktung sowie frühere Gestattungen zum Befahren von Wirtschaftswegen entgegen.

Die Klage blieb ohne Erfolg.

Zwei Prüfungen, die nicht miteinander verwechselt werden dürfen

Der Kern des Urteils liegt in der Trennung zweier Regelungsbereiche.

1. Darf auf dem Anhänger überhaupt jemand mitfahren?

§ 21 Abs. 2 StVO verbietet grundsätzlich die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern. Die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften lässt die Personenbeförderung auf Anhängern unter besonderen Voraussetzungen bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zu. Diese Ausnahme gilt nach dem Wortlaut der Verordnung nicht für An- und Abfahrten.

Das Gericht legt den Begriff der örtlichen Brauchtumsveranstaltung eng aus. Eine solche Veranstaltung müsse ortsfest und selten sein, zu bestimmten Zeiten im Jahreskreis stattfinden und einem sozialen Zweck dienen, der die Gemeinschaft stärkt. Beliebig buchbare, häufig durchgeführte und an Kundenwünschen ausgerichtete Touren erfüllten diese Anforderungen nicht. Kommerzielle und touristische Zwecke sprachen im entschiedenen Fall zusätzlich gegen die Einordnung als Brauchtumsveranstaltung.

Die Aussage „Weinbergsfahrten haben in der Pfalz Tradition“ ersetzt daher nicht die Prüfung des konkreten Angebots.

2. Unterliegt das Angebot dem Personenbeförderungsgesetz?

Davon getrennt prüfte das Gericht das Personenbeförderungsgesetz. Nach § 1 Abs. 1 PBefG genügt eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt zählen auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile für eine geförderte Erwerbstätigkeit. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Für den entschiedenen Fall nahm das Gericht eine entgeltliche Beförderung an. Dass im Gesamtpreis zugleich Erklärungen, Speisen und Getränke enthalten waren, änderte daran nichts. Aus Sicht der Kammer wurde das Entgelt jedenfalls auch für die Beförderungsleistung gezahlt.

Das ist für die Praxis besonders wichtig: Ein Betrieb kann die Beförderungsleistung nicht zuverlässig aus dem Personenbeförderungsrecht herauslösen, indem er nur einen einheitlichen Paketpreis ausweist.

Warum die Wegenutzungsgestattung nicht genügte

Der Kläger hatte in der Vergangenheit Gestattungen zum Befahren von Feld- und Wirtschaftswegen erhalten. Das Gericht maß diesen Bescheiden jedoch nur den Inhalt zu, den sie tatsächlich regelten: die Nutzung der Wege.

Eine solche Gestattung beantwortet nicht automatisch,

  • ob Personen auf dem Anhänger mitgenommen werden dürfen,
  • ob eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist,
  • ob das Personenbeförderungsgesetz anwendbar ist,
  • welche personenbeförderungsrechtliche Genehmigung in Betracht kommt,
  • ob Fahrzeug, Anhänger, Aufbau, Versicherung und Fahrerlaubnis die jeweiligen Anforderungen erfüllen.

Ein positives Prüfergebnis in einem Bereich ersetzt deshalb keine Entscheidung in einem anderen.

Was das Urteil nicht sagt

Die Entscheidung verbietet weder jede Weinbergsrundfahrt noch jede touristische Fahrt eines Weinguts. Sie bewertet ein konkretes Angebot mit hoher zeitlicher Verfügbarkeit, Mindestteilnehmerzahl, fest kalkuliertem Gesamtpreis, eigens angeschafften Personenanhängern und touristisch-kommerzieller Ausrichtung.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Anträge auf eine Ausnahme vom Mitnahmeverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a StVO und auf eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz möglich bleiben. Für das PBefG nennt die Kammer konkret eine Genehmigung als Ausflugsfahrt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 2, § 48 und § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG. Ob diese Genehmigungsform bei einem konkreten Traktor-Anhänger-Gespann unmittelbar trägt oder eine Genehmigung nach § 2 Abs. 6 PBefG erforderlich ist, bedarf gleichwohl der Einzelfallprüfung. Aus dem Hinweis des Gerichts folgt insbesondere noch kein Anspruch auf Erteilung. Die zuständige Behörde muss klären, welche Genehmigungsform rechtlich passt und ob die technischen, persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine echte örtliche Brauchtumsveranstaltung bleibt ebenfalls denkbar. Die Ausnahme ist aber eng. Dass eine Rundfahrt regionale Tradition vermittelt, macht die Rundfahrt selbst noch nicht zur Brauchtumsveranstaltung.

Fünf Punkte, die Betriebe jetzt prüfen sollten

1. Tatsächliche Angebotsgestaltung aufnehmen

Entscheidend ist nicht allein, wie das Angebot bezeichnet wird. Zu dokumentieren sind insbesondere Buchbarkeit, Häufigkeit, Teilnehmerzahl, Strecke, Start- und Zielpunkte, Stopps, Dauer, eingesetzte Fahrzeuge und die Einbindung in andere Leistungen.

2. Entgeltmodell offenlegen

Auch ein Gesamtpreis für Fahrt, Probe, Speisen und Erläuterungen kann Entgelt für die Beförderung enthalten. Dass die Fahrt der Weinvermarktung dient, kann als mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil sogar zusätzlich für die Anwendbarkeit des PBefG sprechen.

3. Jede vorhandene Erlaubnis nach ihrem Regelungsgehalt lesen

Eine Wegegestattung, eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahme, ein TÜV-Gutachten, eine Haftpflichtversicherung und eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung sind nicht dasselbe. Betriebe sollten nicht vom Vorhandensein eines Dokuments auf eine umfassende Zulässigkeit schließen.

4. Fahrzeug und Fahrer gesondert prüfen

Der Planwagen muss nicht nur tatsächlich sicher erscheinen. Zu klären sind unter anderem Betriebserlaubnis beziehungsweise Zulassung, Aufbau und Sitzgelegenheiten, Haftpflichtdeckung, zulässige Geschwindigkeit, Fahrerlaubnisklasse und gegebenenfalls weitere Anforderungen des Personenbeförderungsrechts.

5. Erst prüfen, dann vermarkten

Bei neuen Angeboten sollten Streckenführung, Fahrzeugkonzept, Entgeltmodell und Genehmigungen zusammen geplant werden. Bei bestehenden Angeboten empfiehlt sich eine schriftliche Bestandsprüfung mit den zuständigen Behörden. Mündliche Auskünfte und historisch gewachsene Praxis sind als alleinige Grundlage riskant.

Eine weitere Lehre aus dem Urteil: Rechtsfragen bleiben Rechtsfragen

Der Kläger hatte ein Sachverständigengutachten vorgelegt. Das Gericht beanstandete nicht nur die fehlende Herleitung, sondern auch, dass der Gutachter eine abschließende rechtliche Einordnung vorgenommen hatte. Ob eine Fahrt unter das Personenbeförderungsgesetz fällt oder als Brauchtumsveranstaltung anzusehen ist, entscheidet nicht der technische oder landwirtschaftliche Sachverständige.

Gutachten können technische Tatsachen klären. Die rechtliche Subsumtion bleibt Aufgabe von Behörde und Gericht – und sollte vor der Vermarktung anwaltlich geprüft werden.

Fazit

Planwagenfahrten können ein attraktiver Baustein der Direktvermarktung und des Weintourismus sein. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt zeigt aber, dass kultureller Bezug, landwirtschaftlicher Hauptbetrieb und ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen keine automatische Privilegierung schaffen.

Der richtige Prüfpfad lautet: konkrete Fahrt, konkretes Fahrzeug, konkrete Strecke, konkretes Entgelt und konkreter Inhalt jeder vorhandenen Erlaubnis. Wer diese Ebenen früh zusammenführt, reduziert das Risiko von Untersagungen, Ordnungswidrigkeitenverfahren und kostspieligen Umplanungen.

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Telefon: 0175 56 08 705 · E-Mail: hk@anwalt-wein.de · Beratungstermin anfragen


Beitragsbild: KI-generiertes Symbolbild.

Stand: 29. September 2026. Grundlage sind der amtlich veröffentlichte Volltext des Urteils VG Neustadt an der Weinstraße vom 7. September 2026 – 3 K 1530/25.NW – sowie die am 29. September 2026 geprüften Normfassungen. Eine Rechtskraft des Urteils ist nicht bestätigt. Der Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

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