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Pflanzenschutz: elektronische Aufzeichnungen ab 2027

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Einseitiger Kanzleibeitrag in Creme, Olivgrün und Bronze mit Original-Logo WEINRECHT Holger Kiefer. Ab 2027 elektronisch: PSM-Einsatz richtig dokumentieren. Die Übergangsfrist für Papier endet am 31. Dezember 2026. Berufliche Verwender brauchen strukturierte elektronische Aufzeichnungen. Der Beitrag zeigt den Mindestinhalt und die Umstellung. Bloghinweis weinrecht-anwalt.de, Telefon 0175 56 08 705, hk@anwalt-wein.de, @weinrecht. Stand 26.09.2026.
Einseitiger Kanzleibeitrag in Creme, Olivgrün und Bronze mit Original-Logo WEINRECHT Holger Kiefer. Ab 2027 elektronisch: PSM-Einsatz richtig dokumentieren. Die Übergangsfrist für Papier endet am 31. Dezember 2026. Berufliche Verwender brauchen strukturierte elektronische Aufzeichnungen. Der Beitrag zeigt den Mindestinhalt und die Umstellung. Bloghinweis weinrecht-anwalt.de, Telefon 0175 56 08 705, hk@anwalt-wein.de, @weinrecht. Stand 26.09.2026.

Wer Pflanzenschutzmittel beruflich anwendet, muss die Anwendungen dokumentieren. Für Weingüter wird diese Pflicht zum Jahreswechsel 2027 praktischer und rechtlich spürbarer: Die deutsche Übergangsregel erlaubt Papieraufzeichnungen nur noch bis zum 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 sind die unionsrechtlich vorgesehenen elektronischen Aufzeichnungen der beruflichen Verwender zu führen. Das ist kein Aufruf, sämtliche Betriebsunterlagen zu digitalisieren. Es betrifft aber jede relevante Pflanzenschutzanwendung und verlangt eine Datenform, die strukturiert, lesbar und vorlegbar ist.

Warum die Umstellung kommt

Die Grundpflicht stammt aus Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 konkretisiert die elektronische Führung. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 11 Abs. 2 PflSchG nur eine Übergangsfrist geschaffen: Bis Ende 2026 darf noch schriftlich dokumentiert werden. Danach greift die elektronische Pflicht. Wer die Umstellung bis zur ersten Spritzung 2027 aufschiebt, arbeitet unter unnötigem Zeitdruck.

Elektronisch heißt nicht bloß, ein handschriftliches Spritzbuch einzuscannen oder ein PDF abzulegen. Das Dokument muss die Angaben in einer Form enthalten, die elektronisch geführt, auffindbar und der Behörde auf Verlangen zugänglich ist. Ein geeignetes Schlagkartei-Programm ist ein naheliegender Weg. Möglich ist auch eine sauber geführte Tabellenlösung, wenn sie die erforderlichen Felder zuverlässig abbildet, Änderungen nachvollziehbar handhabt und einen lesbaren Export ermöglicht. Welche Lösung passt, hängt von Betriebsgröße, Mitarbeitern, Lohnunternehmern und der ohnehin vorhandenen Dokumentation ab.

Was gehört in den Datensatz?

Die Aufzeichnung muss die Anwendung nachvollziehbar machen. Dazu zählen insbesondere das verwendete Pflanzenschutzmittel, der Zeitpunkt der Anwendung, die Menge beziehungsweise Aufwandmenge, die behandelte Fläche oder Kultur und der Ort der Anwendung. In einem Weinbaubetrieb sollte die Fläche eindeutig mit dem Flurstück oder der betrieblichen Schlagbezeichnung verknüpft sein. Wer mehrere Anwender beschäftigt oder externe Dienstleister einsetzt, sollte auch den tatsächlichen Anwender ausweisen. § 11 PflSchG verpflichtet den Betriebsleiter, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammenzuführen.

Die Eintragung muss zeitnah erfolgen. Ein später nachgetragenes Sammelprotokoll ist fehleranfällig und kann bei einer Kontrolle die Frage auslösen, ob die Daten wirklich aus der Anwendung stammen. Praktisch bewährt sich eine kurze mobile Erfassung direkt nach der Maßnahme und eine wöchentliche Kontrolle durch die Betriebsleitung.

Aufbewahrung und Zugriff

Die Daten müssen drei Jahre aufbewahrt werden. Nach § 11 Abs. 3 PflSchG beginnt die Frist mit dem Anfang des Jahres, das auf das Entstehungsjahr der jeweiligen Aufzeichnung folgt. Eine Anwendung vom Mai 2027 ist daher nicht schon Ende Mai 2030 „wegzuwerfen“; die Frist ist nach dem gesetzlichen Beginn zu berechnen. Für die Praxis bedeutet das: Sicherungskopien anlegen, Zugriffsrechte klären und für eine Betriebsprüfung einen einfachen PDF- oder Tabellenexport bereithalten.

Nicht verwechseln darf man diese Pflicht mit weiteren Dokumentationen, etwa zur Düngung, zum integrierten Pflanzenschutz oder zu Qualitätsprogrammen. Sie können sich inhaltlich überschneiden, ersetzen einander aber nicht automatisch. Eine gute Schlagkartei kann mehrere Anforderungen abbilden; sie muss dann jedes Regelwerk vollständig erfüllen.

Der Umstellungsplan bis zum Jahreswechsel

Zunächst sollte der Betrieb sein Papier-Spritzbuch 2026 vollständig abschließen. Anschließend werden die Schläge, Rebsorten, Flächengrößen, Mitarbeiter und üblichen Mittel in die elektronische Lösung übernommen. Im vierten Quartal 2026 empfiehlt sich ein Testlauf: Eine reale oder beispielhafte Behandlung eingeben, den Export prüfen und kontrollieren, ob das Datum, das Mittel, die Aufwandmenge, der Anwender und die Fläche verständlich erscheinen. Bei Lohnunternehmern ist vertraglich festzuhalten, wer wann welche Daten liefert und wer die zusammengeführte Betriebsdokumentation führt.

Die Pflicht ist nicht nur ein Formalismus. Vollständige, strukturierte Daten helfen auch, Wartezeiten, Mittelwechsel, Nachhaltigkeitsnachweise und Kosten auszuwerten. Dennoch bleibt sie eine rechtliche Pflicht: Fehlen Aufzeichnungen, können Pflanzenschutzkontrollen und förderrechtliche Bewertungen betroffen sein. Ich unterstütze Weingüter bei der rechtssicheren Dokumentationsstruktur und dem Schnittstellencheck mit Dienstleistern: Holger Kiefer, 0175 56 08 705, hk@anwalt-wein.de, Termin.

Stand: 26. September 2026. Allgemeine Information, keine Beratung zum Einzelfall.

Amtliche Links: § 11 PflSchG · Art. 67 VO (EG) 1107/2009 · DVO (EU) 2023/564

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