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Großes Gewächs wird Gütezeichen: Was die 13. Weinrechts-Verordnung ändert

· von Kiefer · 4 min Lesezeit
Großes Gewächs wird Gütezeichen – 13. Weinrechts-Verordnung, WEINRECHT Holger Kiefer

Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat der Dreizehnten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen zugestimmt – mit Maßgaben. Für die Spitze der deutschen Herkunftspyramide ist das ein Systemwechsel: „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ werden von gesetzlich definierten Bezeichnungen zu bundesweit geschützten Gütezeichen. Was das konkret bedeutet – und was Winzerinnen und Winzer jetzt wissen müssen.

Was bisher galt

Bislang legte die Weinverordnung die inhaltlichen Mindestanforderungen für die Begriffe „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ selbst fest. Theoretisch konnten diese Bezeichnungen verwendet werden, ohne dass die Trauben von eigens dafür begutachteten Spitzenlagen stammen mussten. Genau diese Lücke schließt die Neuregelung.

Der Systemwechsel: § 30 WeinV neu

Die bisherigen Vorschriften werden ersetzt. An ihre Stelle tritt der neu gefasste § 30 der Weinverordnung („Auszeichnungen und ähnliche Angaben“). „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ sind danach keine gesetzlich definierten Bezeichnungen mehr, sondern Gütezeichen – vergleichbar mit dem „Deutschen Weinsiegel“ der DLG. Wer künftig definiert, welche Weine die Begriffe tragen dürfen, ist nicht mehr der Verordnungsgeber, sondern die Branche selbst.

Wer künftig vergibt

Inhaber und Vergabestelle der beiden Gütezeichen ist das eigens gegründete „Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e.V.“ (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b WeinV). Gründer sind unter anderem der Verband Deutscher Prädikatsweingüter (VDP) und der Deutsche Weinbauverband (DWV). In der amtlichen Begründung wird der VDP ausdrücklich als Urheber der Begriffe benannt (BR-Drs. 272/26, S. 54). Der VDP wird damit faktisch zum Mitinhaber von Bezeichnungen, deren markenrechtlicher Schutz ihm zuvor verwehrt blieb.

Die Voraussetzungen für das Gütezeichen

Nach § 30 Abs. 4 WeinV muss es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) handeln, der den vom Komitee festgelegten Vergabeanforderungen entspricht. Diese Anforderungen

  • müssen objektiv und nicht diskriminierend sein,
  • müssen insbesondere eine Bewertung und Klassifikation von Lagen vorsehen und
  • müssen besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen – Lagenabgrenzung, lagenspezifische Rebsorten, Anbau- und Herstellungsverfahren.

Der Staat bleibt im Boot

Die Selbstverwaltung der Branche steht nicht ohne staatliche Kontrolle da. Geschäfts- und Prüfungsordnung des Komitees einschließlich der Vergabeanforderungen bedürfen nach § 30 Abs. 5 WeinV der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH); vorher sind die obersten Landesbehörden anzuhören.

Was der Bundesrat zusätzlich geändert hat

Der Bundesrat hat der Verordnung nach Art. 80 Abs. 2 GG nur mit Maßgaben zugestimmt (BR-Drs. 272/26 [Beschluss]). Die wichtigsten Korrekturen:

  • Kein Vetorecht der Erzeugervereinigungen: In § 30 Abs. 4 Satz 3 wird „im Einvernehmen“ durch „im Benehmen“ ersetzt.
  • Länder-Sonderweg gestrichen: § 30 Abs. 7 Satz 2 entfällt. Ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen darf die Namen „Erstes/Großes Gewächs“ damit nicht mehr eigenständig führen.
  • Herbstbuch/Register: In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung tritt „die Herkunft“ an die Stelle der „Ertragsrebfläche“ – keine parzellenscharfe Pflicht.
  • Analysenbuch bleibt: Der neue § 11a WeinÜV erhält die Pflicht zur Analysenbuchführung (Aufbewahrung fünf Jahre).
  • Entalkoholisierte Schaumweine: § 47 WeinV wird gestrichen, weil diese Erzeugnisse nun abschließend EU-rechtlich geregelt sind (Verordnung (EU) 2026/471, „Weinpaket“).

Übergangsfristen: Was bis wann gilt

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Art. 6). Für die Praxis gelten großzügige Übergänge:

  • Buch- und Registerführung darf bis zum 31. August 2027 nach altem Recht laufen.
  • Die Melde-Vorschriften (§§ 20–22 WeinÜV) gelten ab 1. Juli 2027.
  • „Erstes/Großes Gewächs“ dürfen nach bisherigem Recht verwendet werden, bis die Geschäfts- und Prüfungsordnung des Komitees nach § 30 Abs. 5 vorliegt; danach gilt Abverkauf bis zum Aufbrauchen der Bestände.

Was Winzerinnen und Winzer jetzt tun sollten

Der Zugang zu den Spitzenbezeichnungen führt künftig ausschließlich über das Komitee und dessen Vergabeanforderungen. Wer „Erstes“ oder „Großes Gewächs“ vermarkten will, sollte frühzeitig prüfen, wie die eigenen Lagen, Rebsorten und Verfahren zu den kommenden Anforderungen passen, und die Lagenklassifikation aktiv begleiten. VDP-Betriebe profitieren von der neuen Struktur; alle übrigen Erzeuger sollten die Positionierung jetzt vorbereiten, solange die Prüfungsordnung noch entsteht.

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Quellen

  • Bundesratsdrucksache 272/26 – Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen (Volltext), bundesrat.de
  • Bundesratsdrucksache 272/26 (Beschluss) – Maßgaben, 12.06.2026, bundesrat.de
  • BMLEH – 13. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen, bmleh.de

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 16. Juni 2026 wieder und dient der allgemeinen Information; er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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