EmpCo & Green Claims: Was Winzer jetzt über Umweltwerbung wissen müssen
Kurz gesagt: Ab dem 27. September 2026 gelten für Green Claims – also umweltbezogene Werbung bei Wein – deutlich strengere Regeln. Pauschale Aussagen wie „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ sind ohne konkreten, belegten Zusatz auf demselben Medium unzulässig, und ein Logo kann als verbotenes „Nachhaltigkeitssiegel“ gelten. Einen Bestandsschutz für bereits etikettierte Ware gibt es nicht. Konkrete, belegte Aussagen – etwa der geringere Pflanzenschutzbedarf pilzwiderstandsfähiger Rebsorten – bleiben erlaubt. Und: Neben der Abmahnung drohen Ansprüche aus dem Handel.
Nachhaltigkeit ist im Weinmarketing längst ein Verkaufsargument – doch ab dem 27. September 2026 wird aus dem Argument ein rechtliches Risiko. Mit der Umsetzung der EU-„EmpCo“-Richtlinie ins deutsche Wettbewerbsrecht (UWG) gelten neue, strenge Vorgaben für „Green Claims“. Dieser Beitrag erklärt praxisnah, was auf Weingüter zukommt, welche Aussagen erlaubt bleiben – und warum das Risiko nicht bei der Abmahnung endet.
Worum geht es bei der EmpCo-Richtlinie?
„EmpCo“ steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ – die Richtlinie (EU) 2024/825. Sie ändert das europäische Lauterkeitsrecht und ist in Deutschland durch eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt worden. Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz im Dezember 2025 beschlossen; die neuen Vorschriften gelten ab dem 27. September 2026. Einen gesetzlichen Bestandsschutz für Ware, die vorher etikettiert oder in den Handel gebracht wurde, gibt es nicht.
Warum Green Claims im Weinbau jetzt zum Risiko werden
Wein wird intensiv über Herkunft, Handwerk und zunehmend über Nachhaltigkeit vermarktet. Gleichzeitig gilt der Weinbau als eine der pflanzenschutzintensiveren Kulturen. Genau in diesem Spannungsfeld entstehen die Green Claims, die EmpCo ins Visier nimmt: „umweltfreundlicher Weinbau“, „nachhaltiges Weingut“, „klimaneutraler Wein“, Nachhaltigkeitslogos auf Flasche und Website.
Die vier zentralen Verbote im Detail
Die Novelle erweitert die „Schwarze Liste“ des UWG um Praktiken, die immer unzulässig sind – ohne Abwägung im Einzelfall. Vier davon sind für Weingüter besonders relevant.

1. Pauschale Umweltaussagen. „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“, „nachhaltig“, „klimafreundlich“ sind unzulässig, wenn sie nicht auf demselben Medium klar und belegt konkretisiert werden. Der Rettungsanker „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ ist praktisch kaum erreichbar.
2. Überdehnung. Eine Aussage, die nur einen Aspekt betrifft, darf nicht auf das ganze Produkt oder den Betrieb ausgeweitet werden. „Diese Rebsorte benötigt weniger Pflanzenschutz“ ist zulässig; „nachhaltiges Weingut“ ist eine unzulässige Überdehnung.
3. „Klimaneutral“ und Kompensation. Aussagen über Klima- oder CO₂-Neutralität, die auf bloßer Kompensation beruhen, sind verboten. Echte, eigene Reduktion darf – quantifiziert und mit Bezugsgröße – kommuniziert werden.
4. Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung. Ein Zeichen, das wie ein Siegel wirkt, ist ohne unabhängiges Zertifizierungssystem unzulässig. Dazu sogleich mehr.
Das Siegel-Problem: Wann wird ein Logo zum verbotenen „Siegel“?
Viele Betriebe verstehen ihr Nachhaltigkeits- oder Bewegungslogo als bloße Marke. Rechtlich kann es aber als Nachhaltigkeitssiegel gelten – und ein solches ist ab dem Stichtag verboten, wenn es nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht oder staatlich festgesetzt wurde.
Entscheidend ist nicht die Selbstbezeichnung, sondern die Verbraucherwahrnehmung. Ein Zeichen kippt in Richtung „Siegel“, wenn es siegeltypisch auftritt: rund, mit „geprüft“-Anmutung, mit Häkchen, an einer Stelle platziert, an der Verbraucher ein Testat erwarten – und in Kombination mit Umweltbotschaften. Ein Zertifizierungssystem, das ein Siegel rechtfertigt, verlangt u. a. eine Überwachung durch einen unabhängigen Dritten (Orientierung an Normen wie ISO/IEC 17065).
Wichtig: Ein Sternchenhinweis heilt ein unzulässiges Siegel nicht. Die Fußnoten-Lösung hilft nur bei allgemeinen Text-Aussagen.
Die Ausnahme: aus „pauschal“ wird „spezifisch“
Der gesetzliche Ausweg ist die Spezifizierung: Eine allgemeine Aussage bleibt zulässig, wenn sie auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert und belegt wird.
- Generisch (verboten): „nachhaltig“, „grün“, „öko“, „gut für die Umwelt“ – ohne Konkretisierung.
- Spezifisch (erlaubt, wenn belegt): „aus pilzwiderstandsfähigen Rebsorten, die deutlich weniger Pflanzenschutz-Behandlungen benötigen als klassische Sorten*“ – mit Bezugsgröße und Quelle.
Zwei Regeln sind zentral. Erstens die Medien-Kopplung: Die Konkretisierung muss dort stehen, wo die Aussage steht – ein Front-Etikett „reist allein“, die Website rettet es nicht. Zweitens muss die Spezifizierung echt sein; ein Sternchen, das die vage Aussage nur wiederholt, genügt nicht.
Öko-Betrieb, Verbandsmitglied oder konventionell – gelten unterschiedliche Regeln?
Der rechtliche Maßstab ist für alle gleich, die Tatsachenbasis unterscheidet sich:
- Bio-/Öko-Betriebe dürfen „bio“ verwenden – ein staatlich geregelter, zertifizierter Begriff (EU-Öko-Verordnung).
- Verbandsmitglieder (Bioland, Demeter) können ihre Verbandszeichen weiter nutzen; sie beruhen auf privaten Zertifizierungssystemen mit unabhängiger Kontrolle.
- Konventionelle Betriebe dürfen den messbaren Piwi-Vorteil kommunizieren, aber weder „bio“ noch eine pauschale Umweltnote.
Für gemeinsam genutzte Zeichen gilt: Der „schwächste“ Betrieb definiert das erlaubte Aussage-Niveau. Ein konventioneller Wein kann nicht auf einer Bio-Zertifizierung „mitreiten“ – die Aussagen am gemeinsamen Logo sollten auf den gemeinsamen Nenner beschränkt bleiben.
Wie lassen sich Aussagen belegen?
Wer mit Umweltvorteilen wirbt, trägt die Nachweislast. Eine Sammlung wissenschaftlicher Veröffentlichungen (etwa aus Geisenheim oder vom Julius Kühn-Institut) ist eine gute Grundlage – aber nur, wenn die Quelle genau die getroffene Aussage stützt. Bewährt hat sich eine Claim-Beleg-Matrix, die jede Aussage einer konkreten Quelle mit Bezugsgröße und Jahr zuordnet. Das macht die Kommunikation prüf- und abmahnfest.
Warum es dringend ist: nicht nur die Abmahnung
Die Konsequenzen nicht konformer Green Claims reichen weiter, als viele annehmen – auf zwei Ebenen.
Wettbewerbsrechtliche Ebene (UWG)
Abmahnungen durch Mitbewerber, Wettbewerbs- und Verbraucherverbände oder qualifizierte Einrichtungen (etwa Verbraucherzentralen oder die Deutsche Umwelthilfe) – regelmäßig mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und Abmahnkosten. Es kann eine einstweilige Verfügung folgen; bei Verstoß werden Vertragsstrafe oder Ordnungsgeld fällig. Hinzu kommt ein Bußgeld nach § 19 UWG.
Ansprüche aus dem Handel (oft die teurere Ebene)
Wer im Handel gelistet ist, riskiert Ansprüche, die die reine Abmahnung übersteigen können:
- Auslistung (Delisting) der betroffenen Artikel und Bestellstopp.
- Vertragsstrafen aus den Liefer- und Listungsbedingungen (Zusicherung der Rechtskonformität).
- Schadensersatz und Freistellung/Regress: Wird der Händler selbst abgemahnt, hält er sich an den Lieferanten.
- Rücknahme und Rückabwicklung samt Retouren-, Umetikettierungs- und möglichen Rückrufkosten.
- Gewährleistung: Rechtlich nicht bewerbbare Ware kann als mangelhaft gelten.
Dazu kommen Reputationsschaden und der Verlust künftiger Listungschancen.
Checkliste: Was Weingüter jetzt tun sollten
- Website, Shop, Etiketten, Social Media und Handelslistungen auf Umweltaussagen durchsehen.
- „nachhaltig“, „öko“, „klimaneutral“ streichen oder konkret und belegt formulieren.
- Logo prüfen: siegelartige Optik vermeiden, als Marke/Zugehörigkeit führen.
- Medien-Kopplung sicherstellen: Konkretisierung dort, wo die Aussage steht.
- Belegdossier (Claim-Beleg-Matrix) mit Quellen zu jeder Aussage aufbauen.
- Feste „Claim-Bibliothek“ mit freigegebenen Formulierungen und Sternchen-Bausteinen anlegen.
- Handelsverträge sichten: Zusicherungen und Vertragsstrafen kennen.
- Vor dem 27.09.2026 umstellen – nicht auf eine Abverkaufsfrist spekulieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann gilt die EmpCo-Umsetzung?
Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen UWG-Vorschriften.
Darf ich meinen Wein noch „nachhaltig“ nennen?
Nur, wenn Sie die Aussage auf demselben Medium konkretisieren und belegen – und sie nicht auf das ganze Produkt überdehnen. Pauschal ist „nachhaltig“ nicht mehr zulässig.
Ist mein Nachhaltigkeitslogo automatisch verboten?
Nein. Es kommt darauf an, ob es wie ein Siegel wirkt. Als reine Marke geführt und von unbelegten Umweltaussagen entkoppelt, bleibt es nutzbar. Wirkt es wie ein Testat, ist ohne Zertifizierungssystem Schluss.
Gibt es Bestandsschutz für schon etikettierte Flaschen?
Nein, einen gesetzlichen Bestandsschutz gibt es nicht. Ab dem Stichtag ist auch Bestandsware angreifbar.
Was ist das größte finanzielle Risiko?
Häufig nicht die Abmahnung selbst, sondern die Ansprüche aus dem Handel – Auslistung, Vertragsstrafe und Regress.
Fazit
Die EmpCo-Umsetzung ist kein Grund zur Panik, aber ein klarer Handlungsauftrag mit festem Datum. Weingüter, die ihre Green Claims jetzt sauber aufstellen – konkret, belegt und mit einem Logo, das nicht als Siegel missverstanden wird –, sichern ihre Listung im Handel und gewinnen Glaubwürdigkeit beim Kunden.
RECHT IM WEIN.
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Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlage: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo); UWG in der ab 27.09.2026 geltenden Fassung.
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