Agrardiesel 2025/2026: Antrag im Zoll-Portal

Die Agrardieselentlastung ist kein automatischer Zuschuss. Wer in seinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb versteuerten Gasölkraftstoff eingesetzt hat, muss die Entlastung für jedes Verbrauchsjahr selbst beantragen. Für den Weinbau ist das vor allem bei Schleppern, Lesemaschinen und sonstigen betrieblich eingesetzten Maschinen relevant. Entscheidend ist nicht, ob eine Rechnung „Diesel“ ausweist, sondern ob der Kraftstoff im begünstigten Betrieb und in einem begünstigten Verwendungszweck verbraucht worden ist.
Für das Verbrauchsjahr 2025 ist der Antrag nach der am 26. September 2026 geprüften Zollseite bis zum 31. Dezember 2026 einzureichen. Das ist eine Ausschlussfrist: Wer zu spät beantragt, kann die Entlastung für dieses Verbrauchsjahr regelmäßig nicht mehr erhalten. Der Antrag läuft über das Zoll-Portal; seit 1. Januar 2024 ist die elektronische Abgabe verpflichtend. Betrieb und Vertretungsberechtigung müssen dort vor der Antragstellung technisch eingerichtet sein. Das kostet bei einem neuen Zugang Zeit. Wer erst am Jahresende feststellt, dass ein ELSTER-Unternehmensprofil, eine Vollmacht oder ein passendes Zugangsmittel fehlt, riskiert die Frist.
Was wird eigentlich entlastet?
Rechtsgrundlage ist § 57 Energiesteuergesetz. Begünstigt ist versteuertes Gasöl, wenn es im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft für die Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder die damit verbundene Tierhaltung verwendet wird. Der Zoll nennt Ackerschlepper, standfeste oder bewegliche Arbeitsmaschinen und Motoren sowie Sonderfahrzeuge. Auch die übliche Beförderung land- oder forstwirtschaftlicher Bedarfsgüter oder gewonnener Erzeugnisse ist als begünstigte Arbeit erfasst. Es wäre daher falsch, jede Straßenfahrt oder jeden Transport pauschal herauszurechnen.
Entscheidend ist die konkrete gesetzliche Einordnung. Nicht begünstigt sind etwa „kurzgemachte“ Lkw, die nach Bauart nur für Gütertransport eingerichtet sind, oder Arbeiten eines Lohnbetriebs für einen anderen Betrieb: Dort gilt das Gasöl als vom Auftraggeber verwendet; dieser braucht eine Bescheinigung über Arbeit und Verbrauch. Private oder andere nicht begünstigte Verbräuche sind nicht anzusetzen. Bei gemeinsam genutzten Maschinen, Hofübergaben oder Lohnarbeit sollte die Zuordnung vor dem Antrag dokumentiert sein.
Die Entlastung ist außerdem nicht mit einer beliebigen Erstattung des Tankbelegs zu verwechseln. Für 2025 beträgt der Satz 64,44 Euro je 1.000 Liter (6,444 Cent je Liter); ab 1. Januar 2026 nennt der Zoll 214,80 Euro je 1.000 Liter (21,48 Cent je Liter). Ausgezahlt wird nur, wenn der Gesamtentlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt. Der Betrieb muss seine Angaben so aufbereiten, dass Verbrauch, Betriebszugehörigkeit und Verwendung auch später nachvollzogen werden können.
Der praktische Ablauf im Zoll-Portal
Zuerst werden die Stammdaten des Betriebs geprüft: richtige Betriebsbezeichnung, Anschrift, Bankverbindung und gegebenenfalls die Vertretung einer Gesellschaft. Danach wird das Verbrauchsjahr gewählt und die beantragte Gasölmenge erfasst. Grundlage sind die tatsächlich im Begünstigungszeitraum verbrauchten Mengen; bei Lagerbeständen muss der Anfangs- und Endbestand mitgedacht werden. Rechnungen, Lieferscheine, Tankbuch oder eine belastbare betriebliche Verbrauchsdokumentation sollten geordnet bereitliegen.
Vor dem Absenden lohnt sich eine Plausibilitätsprüfung: Passt der Jahresverbrauch zu Rebfläche, Bewirtschaftungsform, Maschinenpark und Vorjahr? Der Antrag sollte nach der elektronischen Abgabe gespeichert und die Vorgangsnummer dokumentiert werden. Rückfragen des Hauptzollamts müssen fristgerecht beantwortet werden.
Höhe der Entlastung: nicht mit alten Werten rechnen
Für den Antrag 2025 ist der Satz fest: 64,44 Euro je 1.000 Liter. Für den Verbrauch ab 2026 gilt nach der am 26. September 2026 geprüften Zollseite 214,80 Euro je 1.000 Liter; ab diesem Zeitpunkt sind auch gleichgestellte Energieerzeugnisse wie Pflanzenöl und Biodiesel erfasst. Die Mindestgrenze von 50 Euro bedeutet für den einzelnen Antrag, dass der berechnete Gesamtentlastungsbetrag diese Schwelle erreichen muss.
Checkliste für den Antrag 2025
- Zugang zum Zoll-Portal und Vertretungsbefugnis rechtzeitig testen.
- Tankrechnungen, Tankbuch sowie Anfangs- und Endbestände 2025 zusammenstellen.
- Nur konkret nicht begünstigte Verbräuche herausrechnen; betriebliche Beförderung nicht pauschal ausschließen.
- Maschinenpark, Flächen und besondere Verbrauchsgründe als Plausibilitätsunterlage ablegen.
- Antrag vor dem 31. Dezember 2026 abgeben, Eingangsbestätigung sichern und Rückfragen überwachen.
Bei GbR, GmbH, Betriebsgemeinschaften, verpachteten Flächen oder Lohnunternehmermodellen sollte vor der Abgabe geklärt sein, wer entlastungsberechtigt ist. Ich prüfe die Antragsunterlagen gern vor dem Absenden und helfe bei einer nachvollziehbaren Betriebsabgrenzung: Rechtsanwalt Holger Kiefer, 0175 56 08 705, hk@anwalt-wein.de, Termin vereinbaren.
Stand: 26. September 2026. Allgemeine Information, keine Beratung zum Einzelfall.
Amtliche Links: Zoll: Antrag und Portal · Zoll: Entlastungssätze · Zoll: Voraussetzungen
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