EmpCo: Bundestag beschließt Sonderregel für Altbestände – was heißt das für Weingüter?
Recht im Wein. · Rechtsanwalt Holger Kiefer · Stand: 25. September 2026
Für Weingüter mit bereits vermarkteten Flaschen gibt es eine wichtige Entwicklung: Der Bundestag hat am 24. September 2026 eine Sonderregel zu EmpCo-Altbeständen beschlossen. Der neue § 15b UWG soll bei bestimmten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsehen. Eine pauschale Erlaubnis, alte Etiketten bis 2028 weiterzuverwenden, ist damit nicht verbunden.
Der Beschluss erfolgte im Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Designrechts. Der Bundestag nahm den Entwurf in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung an. Amtliche Beschlussmeldung des Bundestages
Beschlossen ist nicht gleich in Kraft: Diese Einordnung beruht auf dem Bundestagsbeschluss vom 24. September. Der Abschluss des weiteren Gesetzgebungsverfahrens und die Verkündung sind zum Prüfstand am Vormittag des 25. September hier noch nicht bestätigt. Die bereits feststehenden neuen EmpCo-Anforderungen ab 27. September werden durch diese Nachricht nicht verschoben.
Was der neue § 15b UWG vorsehen soll
Die beschlossene Fassung betrifft Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Bei bestimmten EmpCo-Verstößen sollen Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG nur unter Beachtung von Treu und Glauben sowie der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden können.
Die Regelung erfasst die ausdrücklich genannten Tatbestände, unter anderem zu Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung. Sie verlangt eine umfassende Interessenabwägung. Dabei sollen insbesondere vier Gesichtspunkte zählen:
- Wie schwer wiegt der Rechtsverstoß?
- Was hat das Unternehmen bereits unternommen, um ihn zu beseitigen?
- Welche Kosten verursacht die Beseitigung?
- Welche Umweltbelastungen wären damit verbunden?
Der vom Bundestag beschlossene Text sieht die Anwendung mit Wirkung vom 27. September 2026 und die Aufhebung der Sondervorschrift zum 27. September 2028 vor. Diese Befristung ist keine automatisch gewährte zweijährige Abverkaufsfrist. Beschlossene Ausschussfassung, BT-Drs. 21/8158, insbesondere Artikel 5 bis 7 und Begründung
Alte Etiketten werden dadurch nicht automatisch zulässig
Die Sonderregel setzt bei der Durchsetzung bestimmter Ansprüche an. Sie beseitigt nicht die zugrunde liegenden Verbote. Ein unzulässiges Umweltversprechen wird nicht schon dadurch rechtmäßig, dass es auf einer älteren Flasche steht.
Für die Praxis bedeutet das: Im Einzelfall kann die Abwägung beeinflussen, welche Beseitigung verlangt werden darf und welche Frist dafür angemessen ist. Ob und wie ein Abverkauf möglich bleibt, hängt von den tatsächlichen Umständen ab. Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG werden durch die Sonderregel nicht unmittelbar erfasst.
Wer nur auf das Jahr 2028 schaut und Änderungen aufschiebt, verkennt deshalb den Ansatz der Vorschrift. Gerade die eigenen Bemühungen um Abhilfe gehören ausdrücklich zu den Abwägungsfaktoren.
„Schon etikettiert“ ist nicht automatisch „in Verkehr gebracht“
Viele Weingüter haben Flaschen im eigenen Keller, fertige Kartons oder bereits gedruckte Etiketten. Der Gesetzestext knüpft jedoch an das Inverkehrbringen der Ware an. Etikettierungsdatum und Druckauftrag allein beantworten diese Frage nicht.
Für die Prüfung sollten deshalb betroffene Partien und Mengen, Lieferungen, Empfänger und die zugehörigen Belege nachvollziehbar erfasst werden. Eigene Lagerware und bereits abgegebene Ware sind getrennt zu betrachten. Welche Handlung im konkreten Vertriebsablauf den maßgeblichen Zeitpunkt begründet, muss gesondert geprüft werden.
Website, Shop und Social Media weiter bearbeiten
Aus der Altbestandsregel lässt sich kein allgemeiner Aufschub für die laufende Onlinewerbung ableiten. Wer eine Umweltbehauptung auf Produktseiten oder in aktuellen Beiträgen weiterverwendet, muss diese Kommunikation eigenständig prüfen.
Ein Text im Shop lässt sich regelmäßig leichter ändern als eine bereits ausgelieferte Verpackung. Auch das kann bei der Abwägung von Kosten und Abhilfemöglichkeiten eine Rolle spielen. Ein pauschaler Satz wie „Unsere Flaschen sind Altbestand, deshalb lassen wir die Website unverändert“ ist keine tragfähige Vorgehensweise.
Was Weingüter jetzt dokumentieren sollten
Beginnen Sie mit einer kurzen Bestandsliste: Welche Aussagen und Zeichen werden verwendet? Welche Partien sind betroffen? Wo befinden sich die Flaschen? Welche Belege gibt es zum Inverkehrbringen?
Erfassen Sie anschließend die möglichen Maßnahmen und deren Aufwand: geänderte Produkttexte, korrigierte Abbildungen, Überkleber, neue Etiketten oder andere Lösungen. Dokumentieren Sie auch bereits umgesetzte Änderungen. Kosten und mögliche Umweltbelastungen sollten konkret beschrieben werden; eine allgemeine Behauptung, Umetikettieren sei „zu teuer“, reicht als Grundlage einer belastbaren Bewertung nicht.
Neue Druckaufträge und neue Werbemittel sollten bereits an der ab 27. September geltenden Rechtslage ausgerichtet werden. Die Sonderregel bietet keinen Anlass, kritische Aussagen weiter zu vervielfältigen.
Wir prüfen Ihre Altbestände und begleiten die Anpassung
Unser Beratungsangebot: EmpCo und Umweltwerbung für Weingüter.
Wir unterstützen Weingüter dabei, die neue Entwicklung auf ihren Betrieb zu übertragen: Wir prüfen Umweltbehauptungen und Siegel, ordnen die vorhandenen Bestände ein und erarbeiten konkrete Handlungsoptionen. Dazu gehören geeignete Ersatzformulierungen für Website, Shop und Werbemittel sowie die rechtliche Begleitung der Umsetzung mit Ihren Dienstleistern.
Für eine erste Einordnung sind die betroffenen Etiketten, die Links zu den Produktseiten und eine Übersicht der Partien hilfreich. Den Prüfungsumfang und das Honorar vereinbaren wir vorab.
Sie möchten wissen, was mit Ihren bestehenden Flaschen und Werbeaussagen zu tun ist? Jetzt Beratung anfragen · hk@anwalt-wein.de · 0175 56 08 705
Unser vorheriger Beitrag zu EmpCo-Altbeständen erläutert die Ausgangslage vor dem Bundestagsbeschluss. Der vorliegende Beitrag ergänzt ihn um den Beschluss vom 24. September.
WEINRECHT · Holger Kiefer — Recht im Wein.
Allgemeine Information, Stand 25. September 2026, vormittags. Keine pauschale Freigabe einzelner Etiketten oder Warenbestände. Die Darstellung bezieht sich auf den Bundestagsbeschluss; eine Verkündung der Sonderregel ist zu diesem Prüfstand noch nicht bestätigt.
Eine Übersicht der weiteren Pflichten bietet unser Beitrag zu den neuen Regeln ab dem 27. September 2026.
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