Neue EU-Gewährleistungsmitteilung ab 27. September 2026: Was Weingüter im Onlineshop einbauen müssen
Ab dem 27. September 2026 muss jeder Onlineshop, der Wein an Verbraucher verkauft, eine von der EU vorgegebene Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht anzeigen — als farbige Grafik, hervorgehoben, vor der Bestellung. Der Text ist Wort für Wort vorgegeben. Wer ihn nur im Footer verlinkt, hat die Pflicht nicht erfüllt.
Was genau neu ist
Die EU hat mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) die Verbraucherrechte-Richtlinie geändert. Ausgefüllt wird das durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025: In deren Anhang I steht die „harmonisierte Mitteilung“ über das gesetzliche Gewährleistungsrecht — eine standardisierte Grafik mit festem Text, Piktogrammen und QR-Code, die in allen Amtssprachen bereitsteht.
In deutsches Recht umgesetzt wurde das durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28). Der einschlägige Artikel 3 tritt nach Artikel 10 Absatz 3 dieses Gesetzes am 27. September 2026 in Kraft.
Die neue Vorschrift für den Onlineshop ist Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 EGBGB in der ab dann geltenden Fassung. Der Unternehmer muss informieren über
„das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960“.
Zwei Dinge stecken in diesem Satz: Die Mitteilung ist vorgegeben — eigene Formulierungen und gestalterische Abwandlungen sind nicht zulässig. Und sie muss hervorgehoben dargestellt werden, nicht bloß irgendwo abrufbar sein.
Wo im Shop die Mitteilung stehen muss
Das ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Fehler passieren — und an dem auch die Empfehlungen mancher Shop-Anbieter zu kurz greifen.
Es handelt sich um eine vorvertragliche Informationspflicht. Nach Artikel 246a § 4 Absatz 1 EGBGB muss der Unternehmer die Informationen „vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen“. Der richtige Ort ist damit der Bestellprozess: Produktdetailseite oder Warenkorb beziehungsweise Checkout. Nach dem Klick auf den Bestellbutton oder erst auf der Bestätigungsseite ist es zu spät.
Weil die Mitteilung für alle Waren identisch ist und keinen Produktbezug hat, genügt eine Anzeige je Verkaufskanal an geeigneter Stelle im Bestellprozess. Der Warenkorb ist dafür der praktischste Ort, weil ihn jeder Käufer durchläuft.
Muss sie unmittelbar über dem Bestellbutton stehen?
Nein. Hier lohnt der Blick ins Gesetz: § 312j Absatz 2 BGB verlangt für bestimmte Angaben die Darstellung „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“. Dasselbe Änderungsgesetz erweitert diesen Katalog zum 27. September 2026 um die Nummer 11a — das ist die Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie, das sogenannte GARAN-Label. Die Gewährleistungsmitteilung nach Nummer 11 ist dort nicht aufgenommen.
Für sie gilt also der allgemeine Maßstab „vor Abgabe der Vertragserklärung, hervorgehoben“ — Button-Nähe ist nicht zwingend. Praktisch empfiehlt sich der Warenkorb trotzdem, weil dort Sichtbarkeit und Dokumentierbarkeit am einfachsten sind.
Und der Footer?
Ein Link im Footer ist rechtlich nicht gefordert und erfüllt die Pflicht für sich genommen auch nicht — ein Fußzeilen-Link ist das Gegenteil von „hervorgehoben“. Als dauerhaft abrufbare Zweitstelle schadet er nicht. Die eigentliche Pflichterfüllung findet im Bestellprozess statt.
Grafik oder Link auf die Grafik?
Die Durchführungsverordnung verlangt die Mitteilung als Grafik, im Fernabsatz zwingend farbig und in ausreichender Größe; im Druck mindestens A4. Die Praxisleitlinien der Kommission halten daneben eine geschachtelte Darstellung über einen deutlich beschrifteten Link für denkbar. Leitlinien binden aber nicht, und eine Verordnung gilt unmittelbar. Der sichere Weg ist deshalb die direkte Einbindung der Grafik, nicht der Link darauf.
Gilt das auch in der Vinothek?
Im Grundsatz ja: Artikel 246 Absatz 1 Nummer 5 EGBGB enthält ab demselben Tag die gleiche Pflicht für den stationären Verkauf — sichtbar im Verkaufsraum, etwa als Aushang im Kassenbereich, dort auch in Schwarz-Weiß zulässig.
Unverändert bleibt aber Artikel 246 Absatz 2 EGBGB: Absatz 1 gilt nicht für „Verträge, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden“. Für den reinen Thekenverkauf in Vinothek oder Hofladen gegen sofortige Zahlung greift diese Ausnahme regelmäßig — ein Aushang ist dort nicht zwingend. Die Ausnahme trägt jedoch nicht mehr, sobald bestellt und später geliefert wird, bei Kommissionen und bei größeren Aufträgen. Ein Aushang im Verkaufsraum ist deshalb die pragmatische Lösung: Er kostet ein Blatt Papier und erspart die Abgrenzung im Einzelfall.
Was „zwei Jahre Gewährleistung“ beim Wein wirklich bedeutet
Die Mitteilung schafft kein neues Recht — sie informiert nur über das, was seit 2002 gilt. Trotzdem löst die Formulierung „mindestens zwei Jahre“ bei vielen Betrieben Unruhe aus. Zu Unrecht:
- § 438 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 BGB: Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung. Das ist eine Verjährungsfrist, kein Haftungszeitraum. Entscheidend bleibt, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war.
- § 476 Absatz 2 BGB: Bei neuer Ware gegenüber Verbrauchern ist eine Verkürzung unwirksam. Wer in seinen AGB noch „ein Jahr Gewährleistung“ stehen hat, hat eine unwirksame Klausel — und ab dem 27. September 2026 zusätzlich einen offenen Widerspruch zur ausgehängten EU-Mitteilung.
- § 477 Absatz 1 BGB: In den ersten zwölf Monaten wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Die Vermutung gilt ausdrücklich nicht, wenn sie „mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ ist — bei einem Naturprodukt wie Wein ein tragfähiger Ansatz.
Praktisch heißt das: Natürliche Alterung, Reifeentwicklung, Depotbildung oder das Überschreiten der Trinkreife sind keine Mängel. Lagerungsfehler beim Kunden — Wärme, Licht, stehende Lagerung — gehen zu dessen Lasten. Echte Gewährleistungsfälle sind Kork, Böckser, Fehlgärung, UTA, ein undichter Verschluss oder Etikettierungs- und Füllmengenfehler: Fehler, die von Anfang an in der Flasche steckten, auch wenn sie erst beim Öffnen zutage treten.
Die Pflicht ist neu — das Haftungsrisiko ist es nicht. Der Aufwand liegt in der Anzeige, nicht in der Haftung.
Was passiert bei Verstößen
Fehlende oder fehlerhafte Pflichtinformationen sind ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß; Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können vorgehen. Hinzu kommt der Bußgeldtatbestand des Artikels 246e EGBGB bei weitverbreiteten Verstößen mit Unionsdimension. Erfahrungsgemäß werden neue, leicht maschinell prüfbare Pflichten — wie zuvor der Widerrufsbutton — schnell zum Abmahnthema, weil ein Blick in den Checkout genügt.
Checkliste für Ihren Weinshop
- Harmonisierte Mitteilung in der deutschen Sprachfassung von der Kommissionsseite herunterladen (farbige Datei).
- Grafik im Warenkorb oder Checkout sichtbar einbinden, ausreichend groß, nicht eingeklappt. Optional zusätzlich auf der Produktseite.
- Footer-Link nur als Zweitstelle, nicht als Ersatz.
- AGB prüfen: Klauseln zu verkürzter Gewährleistung, Ausschluss bei Naturprodukten oder pauschale Haftungsausschlüsse gegenüber Verbrauchern streichen.
- Prüfen, ob Sie eine Haltbarkeitsgarantie bewerben — dann kommt das GARAN-Label hinzu, und dieses muss unmittelbar vor der Bestellung stehen.
- Bei mehrsprachigem Shop: Mitteilung je Sprachfassung einbinden.
- Aushang für Vinothek und Hofladen ausdrucken (mindestens A4).
- Umsetzung dokumentieren — Screenshot mit Datum in die Betriebsunterlagen.
Der Termin fällt nicht zufällig auf den 27. September 2026
Am selben Tag greifen die neuen Werberegeln der EmpCo-Richtlinie: Aussagen wie „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder eigene Umweltsiegel werden erheblich enger reglementiert. Und im selben Zug entsteht eine weitere, wenig beachtete Pflicht für Onlineshops — die Angabe umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten. Wer den Shop ohnehin anfasst, sollte alle drei Punkte in einem Durchgang erledigen.
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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. September 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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