Weinrecht

Lagenname ohne Ortsangabe: Was das OVG Rheinland-Pfalz entschieden hat – und warum es jetzt beim Bundesverwaltungsgericht liegt

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Illustration zum Urteil über Lagenname ohne Ortsangabe

Die Kurzfassung

Ein Wein soll auf dem Etikett den Schriftzug „Edition B.“ tragen – als Marke eingetragen, mit einem Reiteremblem. Das Problem: „B.“ ist zugleich der Name einer in die Weinbergsrolle eingetragenen Einzellage.

Die Weine stammen nicht ausschließlich oder überwiegend aus dieser Lage. Die Aufsichtsbehörde sah darin eine irreführende geografische Angabe und verneinte mit Bescheid die Zulässigkeit der Etikettierung. Das Verwaltungsgericht Trier gab ihr recht. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hob das auf – mit einer Begründung, die weit über den Einzelfall hinausreicht:

Seit der Weinrechtsreform verlangt § 39 Abs. 1 Nr. 3 lit. a WeinV bei jeder Einzellagenangabe zwingend den Gemeinde- oder Ortsteilnamen. Daraus zieht der Senat den Umkehrschluss: Es könne „nicht mehr ohne weiteres“ davon ausgegangen werden, dass eine Lagebezeichnung ohne Ortsnamen überhaupt eine geografische Herkunftsbezeichnung darstelle – „insbesondere dann nicht, wenn die Einzellagenbezeichnung für mehrere Orte in die Weinbergsrolle eingetragen ist“.

Das ist eine gute Nachricht für jeden, der eine Marke führt, die zufällig wie ein Lagenname klingt. Es könnte aber eine schlechte Nachricht für jeden sein, der seine Einzellage bisher verkürzt – ohne Gemeindenamen – als Aushängeschild nutzt. Denn folgt man dieser Logik, ist eine Angabe, die keine geografische Angabe ist, auch nicht als solche geschützt. Das hat das OVG allerdings nicht entschieden – es ist eine Folgerung aus seiner Begründung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Bis zur Entscheidung ist die Rechtslage offen.


  1. Der Fall

KlägerinEine GmbH, die eine Weinkellerei betreibt. Zum 1. Januar 2022 hat sie eine ehemalige Winzergenossenschaft übernommen
BeklagterDie zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Streitige Angabe„Edition B.“ auf dem Vorderetikett, dazu die Abbildung eines Reiters
SchutzrechteEnde 2022 als Wortmarke beim DPMA und als Wort-Bild-Marke beim EUIPO eingetragen. Nach dem Vortrag der Klägerin folgten beide Ämter den Anmeldungen anstandslos
Der Konflikt„B.“ ist in der Weinbergsrolle Rheinland-Pfalz als Einzellage eingetragen – für drei Gemeinden
Die TatsachenlageKeiner der Weine mit diesem Etikett stammt ausschließlich oder überwiegend aus dieser Lage

Bemerkenswert ist das Verfahren schon in seinem Anlass: Die Klägerin hat die Etikettierung im Februar 2023 freiwillig zur Prüfung eingereicht. Erst der ablehnende Bescheid vom 2. Mai 2023 führte zur Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO.

Ein Detail, das später tragend wird: Von den drei Gemeinden, für die die Lage eingetragen ist, liegt nur eine im Anbaugebiet Nahe – dem Anbaugebiet des vermarkteten Weines. Die beiden anderen liegen in Rheinhessen.


  1. Erste Instanz: VG Trier weist die Klage ab

Das Verwaltungsgericht Trier hielt die Beanstandung mit Urteil vom 8. November 2023 (8 K 1971/23.TR) für rechtmäßig.

Die Argumentation: Entscheidend sei, ob eine objektiv geografische Angabe vorliege – im Gegensatz zu einer Fantasiebezeichnung. Bei „B.“ als tatsächlich existierender, in die Weinbergsrolle eingetragener Lage sei das der Fall. Der fehlende Gemeindename ändere daran nichts: Er sei nicht zwingender Bestandteil des Lagennamens; eine Lagebezeichnung liege auch ohne ihn vor. Auch das vorangestellte „Edition“ nehme dem Begriff die Eigenschaft als Lageangabe nicht.

Daraus folgte ein Verstoß gegen Art. 120 Abs. 1 lit. g VO (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 lit. a VO (EU) 2019/33 – der Vorschrift, die verlangt, dass mindestens 85 Prozent der Trauben aus der angegebenen kleineren geografischen Einheit stammen – und damit über § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG auch gegen nationales Recht. Zusätzlich sah das Gericht einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 22b Abs. 2 WeinG.

Und hilfsweise: Selbst wenn man „Edition B.“ als Fantasienamen ansähe, verstoße die Bezeichnung gegen das allgemeine unionsrechtliche Irreführungsverbot aus Art. 118 VO (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV.


  1. Zweite Instanz: Das OVG dreht die Entscheidung um

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. Senat, änderte das Urteil mit Urteil vom 2. Juli 2025 (8 A 10706/24.OVG) ab und stellte fest, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, das Etikett zu beanstanden. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision ließ das OVG nicht zu.

Die beiden Leitsätze

Leitsatz 1:

„Vor dem Hintergrund des neuen Weinbezeichnungsrechts basierend auf dem Herkunftsprinzip und der Regelung des § 39 Abs 1 Nr 3 lit a WeinV kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Lagebezeichnung ohne Ortsnamen eine geografische Herkunftsbezeichnung darstellt, insbesondere dann nicht, wenn die Einzellagenbezeichnung für mehrere Orte in die Weinbergsrolle eingetragen ist.“

Leitsatz 2:

„Für das Verständnis einer Weinbezeichnung sind die Informationen auf dem Vorder- und Rückenetikett in der Gesamtschau zu betrachten.“

Die Begründung Schritt für Schritt

Erstens: Die Norm. § 39 Abs. 1 Nr. 3 lit. a WeinV verlangt, dass bei Verwendung des Namens einer Einzellage stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar hinzuzufügen ist – deutlich lesbar, unverwischbar, in gleicher Farbe, mit Buchstaben von mindestens 1,2 Millimetern.

Zweitens: Der Zeitpunkt. Diese Fassung ist nach § 54 Abs. 16 WeinV erst für Erntejahrgänge ab 2025 anwendbar. Weil bei einer Feststellungsklage über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis aber der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, legt das OVG die neue Rechtslage zugrunde.

Drittens: Die Folge für die konkrete Lage. Weine aus der Lage „B.“ sind ab dem Erntejahrgang 2025 zwingend je nach Herkunft als „B. W.“, „B. F.“ oder „B. M.“ zu bezeichnen.

Viertens: Der Umkehrschluss. Wörtlich:

„Daher kann im Umkehrschluss nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass eine Lagebezeichnung ohne Ortsnamen noch eine geografische Herkunftsbezeichnung darstellt.“

Das OVG stützt das auf den Paradigmenwechsel der Weinrechtsreform: den Übergang vom „germanischen Modell“ der Einteilung nach Mostgewicht zum „romanischen Herkunftsprinzip“ nach dem Grundsatz „je enger die Herkunft, desto höher die Qualität“. Die Angaben des § 39 WeinV sollen sicherstellen, dass der Verbraucher weiß, auf welcher Stufe der Herkunftspyramide der Wein steht. Danach richte sich künftig seine Erwartung.

Fünftens: Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Das OVG setzt sich ausdrücklich von der älteren Linie ab, nach der die bloße Verwendung eines Lagennamens für die Annahme einer geografischen Herkunftsangabe genügte – namentlich von OVG NRW, Urteil vom 13. März 1987 (13 A 858/86), und BGH, Urteil vom 10. August 2000 (I ZR 126/98).

Sechstens: Verwaltungspraxis zählt nicht. Der Beklagte hatte vorgetragen, verkürzte Lagenangaben ohne Gemeindenamen seien in Rheinland-Pfalz langjährige Verwaltungspraxis. Das OVG verwehrt ihm die Berufung darauf ausdrücklich – mit Verweis auf Art. 20 Abs. 3 GG. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geht vor eingespielter Übung.

Siebtens: Die Einzelfallwürdigung. Für „Edition B.“ kamen hinzu:

  • Die Lage ist für drei Orte in zwei verschiedenen Anbaugebieten eingetragen – ohne Ortsnamen ist sie geografisch nicht präzise zu verorten.
  • „Edition B.“ ist grafisch in einheitlicher Schriftart und Schriftgröße gesetzt und damit optisch als ein zusammenhängender Begriff zu lesen.
  • Das Reiteremblem weckt keinerlei geografische Assoziation – weder zu einem Berg noch zu einem Weinberg. Das OVG grenzt ausdrücklich ab von OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. August 1986 (6 U 91/86), wo das Etikett ein Bauwerk in einer Landschaft zeigte.
  • Auf dem Rückenetikett fehlt jeder geografische Bezug; die einzigen Ortsangaben betreffen Sitz und Standort der Klägerin.

Achtens: Die Rechtsfolge. Keine geografische Angabe bedeutet: Art. 120 Abs. 1 lit. g VO (EU) 1308/2013 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 lit. a VO (EU) 2019/33 ist nicht einschlägig, ein Vermarktungsverbot nach § 27 Abs. 1 WeinG hat keine Grundlage. Und § 22b Abs. 2 WeinG ist nicht eröffnet, weil dessen Tatbestand die Benutzung einer geografischen Angabe gerade voraussetzt. Auch das allgemeine Irreführungsverbot verletzt die Bezeichnung nach Auffassung des Senats nicht.


  1. Die Normkette – und wo der eigentliche Konflikt sitzt

Hinter dem Fall steckt eine Spannung zwischen Unionsrecht und deutscher Verordnung, die es sich zu verstehen lohnt.

Das Unionsrecht listet die Einheiten nebeneinander auf. Art. 55 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 bestimmt, worauf sich der Name einer kleineren oder größeren geografischen Einheit beziehen muss:

„a) eine Lage oder eine Einheit, die mehrere Lagen umfasst; b) eine Gemeinde oder einen Ortsteil; […]“

Lage und Gemeinde stehen dort nebeneinander; ein ausdrückliches Junktim „Lage nur zusammen mit Ort“ enthält die Vorschrift nicht. Daraus folgt allerdings nicht ohne weiteres ein Recht des Erzeugers, die Lage allein zu nennen: Art. 55 Abs. 3 benennt die zulässigen Bezugseinheiten, und Art. 55 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 ermächtigt die Mitgliedstaaten ausdrücklich zu eigenen Verwendungsregeln. Bemerkenswert ist, dass das OVG Abs. 3 in seinen eigenen Gründen gar nicht heranzieht – tragend ist dort durchgehend Art. 55 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 lit. a.

Das deutsche Recht koppelt. § 39 Abs. 1 Nr. 3 lit. a WeinV verlangt den Ortsnamen zwingend, unmittelbar am Lagennamen, mindestens 1,2 Millimeter groß.

Die Brücke ist Art. 55 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 VO (EU) 2019/33: „Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen.“ Ob diese Ermächtigung die deutsche Koppelungspflicht trägt, hat das OVG nicht problematisiert – es hat § 39 WeinV bruchlos angewandt. Genau das ist die Frage, die nun in Leipzig liegt.


  1. Beim Bundesverwaltungsgericht: zwei Fragen, nicht eine

Der Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde ein – mit Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (3 B 32.25) wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Hauptsacheverfahren wird unter BVerwG 3 C 2.26 geführt; der Streitwert ist vorläufig auf 10.000 Euro festgesetzt. Ein Verhandlungstermin ist bislang nicht ersichtlich.

Frage a) – die Kennzeichnungsfrage:

„ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Verwendung des Namens einer in die Weinbergsrolle eingetragenen Lage ohne den Zusatz eines Gemeinde- oder Ortsteilnamens zur Kennzeichnung eines Weins mit Art. 120 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i. V. m. Art. 55 der Verordnung (EU) 2019/33 vereinbar ist“

Frage b) – die Schutzbereichsfrage:

ob „eine geografische Bezeichnung, bei deren Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht, im Sinne des § 22b Abs. 2 WeinG sein kann“

Frage b) ist die weniger beachtete, aber möglicherweise folgenreichere. Sie betrifft die Konstruktion der Norm: Das OVG liest § 22b Abs. 2 WeinG so, dass zunächst eine geografische Angabe vorliegen muss und erst dann die Irreführungsgefahr geprüft wird. Die Behörde liest sie umgekehrt – gerade die Irreführungsgefahr mache die Bezeichnung zur geografischen Bezeichnung. Vom Ergebnis hängt ab, wie weit der Schutzbereich der Vorschrift überhaupt reicht. Das betrifft nicht nur Lagennamen, sondern jede Bezeichnung mit geografischem Anklang.


  1. Was das für Weingüter, Kellereien und den Handel bedeutet

Die Entscheidung wird in der Branche vor allem als Erfolg für Marken gelesen. Das greift zu kurz. Sie schneidet in beide Richtungen.

Richtung 1: Entlastung für Marken- und Fantasienamen

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die OVG-Linie, wird es leichter, Marken- und Fantasiebezeichnungen zu führen, die zufällig mit einem eingetragenen Lagennamen übereinstimmen. Die Behörde könnte solche Bezeichnungen dann nicht mehr allein unter Verweis auf die Weinbergsrolle beanstanden.

Betroffen ist jeder Betrieb mit Wort- oder Wort-Bild-Marken im Sortiment. Und weil viele in der Weinbergsrolle eingetragene Namen von Fantasiebezeichnungen kaum zu unterscheiden sind – das sagt das OVG ausdrücklich –, sind das mehr Betriebe, als man auf den ersten Blick vermutet.

Richtung 2: Schutzverlust für die verkürzte Lagenangabe

Hier liegt die Kehrseite – und ich betone: Sie ist eine Folgerung aus der Begründung, keine Feststellung des Gerichts. Wenn eine Lagebezeichnung ohne Ortsnamen keine geografische Herkunftsbezeichnung ist, dann greift auch § 22b Abs. 2 WeinG nicht, dessen Tatbestand die Benutzung einer geografischen Angabe voraussetzt. Wer seine Einzellage verkürzt führt, könnte sich also gegenüber einem Dritten, der denselben Namen verwendet, nicht auf diese Vorschrift stützen.

Drei Einschränkungen sind dabei wichtig:

  • Das OVG formuliert bewusst zurückhaltend: „nicht mehr ohne weiteres„, und es verlangt in Randnummer 31 ausdrücklich eine Prüfung im Einzelfall.
  • Der Senat stellt besonders darauf ab, dass die Lage für mehrere Orte eingetragen war und diese in zwei verschiedenen Anbaugebieten liegen. Für eine Lage, die nur einer einzigen Gemeinde zugeordnet ist, lässt das Urteil die Frage offen.
  • Das allgemeine Irreführungsverbot bleibt unabhängig davon anwendbar. Das OVG hat es gesondert geprüft und nur wegen des Zusatzes „Edition“, des Reiteremblems und der Angaben auf dem Rückenetikett verneint. Eine Fantasiebezeichnung steht also gerade nicht beliebig jedem offen.

Träfe die Folgerung dennoch zu, würde sie ausgerechnet die Betriebe treffen, für die der Lagenname wirtschaftlich am wertvollsten ist: die, die ihn über Jahre als Aushängeschild aufgebaut haben. Das ist Grund genug, den eigenen Bestand jetzt anzusehen.

Richtung 3: Die Verwaltungspraxis steht in Frage

Das OVG hat der rheinland-pfälzischen Praxis der verkürzten Lagenangabe unter Berufung auf Art. 20 Abs. 3 GG die Grundlage entzogen. Wie die Behörden bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts damit umgehen, ist offen. Für Betriebe, gegen die gerade ein Beanstandungs- oder Bußgeldverfahren läuft, ist das unmittelbar relevant.


  1. Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie Lagen führen

  1. Sichten Sie Ihr Etikettenportfolio: Wo steht ein Lagenname ohne unmittelbar beigefügten Gemeinde- oder Ortsteilnamen?
  2. Prüfen Sie die Ausführung: Steht der Ortsname unmittelbar am Lagennamen, in gleicher Farbe, deutlich lesbar, mit mindestens 1,2 Millimetern Schriftgröße?
  3. Achten Sie auf den Erntejahrgang: § 39 Abs. 1 Nr. 3 lit. a WeinV gilt nach § 54 Abs. 16 WeinV für Jahrgänge ab 2025.
  4. Ist Ihre Lage für mehrere Gemeinden eingetragen? Dann ist die Verortung ohne Ortsnamen besonders angreifbar – und der Schutz besonders unsicher.

Wenn Sie Marken führen

  1. Gleichen Sie Ihre Wort- und Wort-Bild-Marken mit der Weinbergsrolle ab. Gibt es Übereinstimmungen oder klangliche Nähe zu eingetragenen Lagen?
  2. Denken Sie an Leitsatz 2: Beurteilt wird die Gesamtschau aus Vorder- und Rückenetikett. Ein klarstellender Hinweis auf dem Rückenetikett kann helfen – ein geografisch anmutendes Bildmotiv kann schaden.
  3. Eine Markeneintragung beim DPMA oder EUIPO ist kein Freibrief. Das VG Trier und die Behörde haben in diesem Verfahren betont, dass die Markeneintragung eine andere Zielrichtung hat als die weinrechtlichen Bezeichnungsvorschriften. Das OVG musste darauf nicht mehr eingehen.

In jedem Fall

  1. Planen Sie Druckfreigaben mit Blick auf das Revisionsverfahren. Eine Auflage, die nach dem Urteil unbrauchbar ist, kostet mehr als eine vorherige Prüfung.
  2. Nehmen Sie laufende Beanstandungen nicht ungeprüft hin. Das anhängige Verfahren kann verfahrensrechtlich erheblich sein.

  1. Häufige Fragen

Darf ich einen Lagennamen ohne Ortsangabe auf mein Weinetikett schreiben?

Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 lit. a WeinV ist der Gemeinde- oder Ortsteilname bei einer Einzellagenangabe zwingend unmittelbar hinzuzufügen. Wer den Ortsnamen weglässt, gibt nach der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz eben keine Einzellage an – die Angabe ist dann rechtlich eine Fantasiebezeichnung. Das Bundesverwaltungsgericht prüft diese Auslegung derzeit im Verfahren 3 C 2.26.

Verliere ich den Schutz meines Lagennamens, wenn ich ihn ohne Ort verwende?

Das ist eine Folgerung aus der Begründung, keine Feststellung des Gerichts. Greift § 22b Abs. 2 WeinG nur bei Benutzung einer geografischen Angabe, so kann sich auf die Vorschrift nicht berufen, wessen Angabe mangels Ortsnamen keine geografische Angabe ist. Das OVG formuliert allerdings nur „nicht mehr ohne weiteres“, verlangt eine Einzelfallprüfung und stellt maßgeblich darauf ab, dass die Lage für mehrere Orte eingetragen war. Unabhängig davon bleibt das allgemeine Irreführungsverbot anwendbar. Wer seine Lage als Aushängeschild führt, sollte den Bestand prüfen lassen.

Schützt mich eine eingetragene Marke vor weinrechtlichen Beanstandungen?

Nein. Sowohl das VG Trier als auch der Beklagte haben betont, dass die Markeneintragung eine andere Zielrichtung hat als die weinrechtlichen Bezeichnungs- und Irreführungsvorschriften. Eine anstandslose Eintragung beim DPMA oder EUIPO sagt nichts darüber aus, ob die Bezeichnung weinrechtlich zulässig ist.

Ab welchem Jahrgang gilt die Pflicht zum Ortsnamen?

§ 39 Abs. 1 Nr. 3 lit. a WeinV ist nach § 54 Abs. 16 WeinV für die Erntejahrgänge ab 2025 anwendbar. Nach der Vorgängerfassung war die Hinzufügung des Ortsnamens bereits obligatorisch, allerdings ohne das Erfordernis des unmittelbaren Hinzufügens.

Wie groß muss der Ortsname auf dem Etikett sein?

Mindestens 1,2 Millimeter Buchstabenhöhe, unabhängig von der Schriftart, in gleicher Farbe wie der Lagenname, deutlich lesbar und unverwischbar – und unmittelbar am Lagennamen.

Zählt nur das Vorderetikett?

Nein. Nach Leitsatz 2 des OVG sind die Informationen auf Vorder- und Rückenetikett in der Gesamtschau zu betrachten. Das kann in beide Richtungen wirken: Ein klarstellender Hinweis auf dem Rückenetikett kann eine Irreführung ausräumen – fehlende oder unklare Angaben können sie begründen.

Wann entscheidet das Bundesverwaltungsgericht?

Ein Verhandlungstermin im Verfahren 3 C 2.26 ist bislang nicht ersichtlich. Sobald er feststeht, berichte ich darüber im Weinrecht-Monitor.


Sie sind unsicher, wie Ihre Etiketten dastehen?

Ich berate Weingüter, Kellereien und den Weinhandel bundesweit im Wein- und Bezeichnungsrecht – von der Etikettenprüfung vor der Drucklegung über den Abgleich Ihrer Marken mit der Weinbergsrolle bis zur Verteidigung im Beanstandungs- und Bußgeldverfahren.

Weinrecht-Monitor: Ich werte jede Woche EU-, Bundes- und Landesebene sowie die Rechtsprechung zum Wein- und Lebensmittelrecht aus. Wenn Sie den Bericht erhalten möchten, schreiben Sie mir kurz.


Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 16. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Das Verfahren BVerwG 3 C 2.26 ist nicht abgeschlossen; die Rechtslage kann sich durch die Revisionsentscheidung ändern. Die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz liegt in anonymisierter Fassung vor; Betriebs-, Lagen- und Gemeindenamen sind daher abgekürzt wiedergegeben.

Fundstellen

  • OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2025 – 8 A 10706/24.OVG, ECLI:DE:OVGRLP:2025:0702.8A10706.24.OVG.00
  • VG Trier, Urteil vom 08.11.2023 – 8 K 1971/23.TR
  • BVerwG, Beschluss vom 13.05.2026 – 3 B 32.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:130526B3B32.25.0; Hauptsache 3 C 2.26
  • Art. 118, 120 Abs. 1 Buchst. g VO (EU) Nr. 1308/2013
  • Art. 55 Del. VO (EU) 2019/33
  • Art. 7 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)
  • §§ 22b, 23, 27 Abs. 1 Weingesetz
  • § 39 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, § 54 Abs. 16 Weinverordnung
  • BGH, Urteil vom 10.08.2000 – I ZR 126/98; OVG NRW, Urteil vom 13.03.1987 – 13 A 858/86; BayVGH, Urteil vom 11.05.2017 – 20 B 16.203; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.1986 – 6 U 91/86

Verwandter Beitrag: Zur zweiten großen Baustelle des Bezeichnungsrechts – der Einordnung von Großem und Erstem Gewächs als Gütezeichen – habe ich hier geschrieben: Großes Gewächs wird Gütezeichen.