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PPWR für Weinhändler: Erzeuger, Hersteller – oder beides?

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PPWR für Weinhändler – Titelbild der Kanzlei WEINRECHT mit Weinflasche, Versandkarton und Recycling-Symbol zur EU-Verpackungsverordnung.

Was die PPWR für Weinhändler bedeutet, ist seit dem 12. August 2026 keine Zukunftsfrage mehr: Die EU-Verpackungsverordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für den Weinhandel ist sie mehr als ein Umweltthema. Sie entscheidet darüber, wer Konformitätsnachweise führen muss, wer an einem dualen System teilnehmen muss – und wer im Zweifel gar nicht mehr verkaufen darf.

Das Wichtigste in Kürze: PPWR für Weinhändler

  • Seit wann? Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) ist seit dem 12. August 2026 anwendbar. Eine Bagatell- oder Mengengrenze gibt es nicht.
  • Zwei Rollen: Der Erzeuger verantwortet die Konformität der Verpackung, der Hersteller finanziert die Entsorgung (LUCID, Systembeteiligung, Mengenmeldung). Beides ist je Verpackung getrennt zu prüfen.
  • Wann wird der Händler Erzeuger? Bei Eigenmarke und Lohnabfüllung, bei selbst gebündelten Weinpaketen und bei Versandkartons nach eigenen Gestaltungsvorgaben.
  • Größtes Risiko: Direktbezug aus dem EU-Ausland löst Herstellerpflichten in Deutschland aus – ohne Systembeteiligung droht ein Vertriebsverbot.
  • Häufigster Irrtum: Wein ist nur von der Getränke-Mehrwegquote ausgenommen, nicht von der 40-%-Quote für Transport- und Verkaufsverpackungen ab 2030.

Rechtsstand: 12. August 2026 · Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) · Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), BGBl. I 2026 Nr. 207

1. Der Stichtag: Seit wann die PPWR für Weinhändler gilt

Die Verordnung (EU) 2025/40 – kurz PPWR für Packaging and Packaging Waste Regulation – ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und seit dem 12. August 2026 anwendbar. Sie löst die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab und gilt als Verordnung unmittelbar, ohne nationalen Umsetzungsakt.

Flankiert wird sie in Deutschland vom Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und das Verpackungsgesetz (VerpackG) weitgehend ablöst. Es setzt die PPWR nicht um – das muss es nicht –, sondern regelt Zuständigkeiten, Verfahren und die Punkte, an denen die PPWR den Mitgliedstaaten Spielraum lässt.

Wichtig für die Praxis: Es gibt keine Bagatellgrenze. Weder eine Mengenschwelle noch eine allgemeine Ausnahme für kleine Betriebe.

Normtexte: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) im Amtsblatt der EU · VerpackDG, BGBl. I 2026 Nr. 207

2. PPWR-Rollen: Ist der Weinhändler Erzeuger oder Hersteller?

Die PPWR arbeitet mit zwei Rollen, die sprachlich verwechselbar sind und rechtlich völlig unterschiedliche Pflichtenkreise auslösen:

Erzeuger (engl. manufacturer) Hersteller (engl. producer)
Verantwortung Konformität der Verpackung Finanzierung der Entsorgung
Kernpflichten Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Erzeugerkennzeichnung LUCID-Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung
Rechtsgrundlage Art. 15, 38, 39 PPWR Art. 44 ff. PPWR, VerpackDG

Für Weinhändler heißt das: Die PPWR kennt keinen Sammelstatus „Händler“. Beide Rollen sind getrennt zu prüfen. Ein Weinhändler kann Erzeuger und Hersteller zugleich sein, nur eines von beidem – oder für dieselbe Sendung bei der einen Verpackung das eine und bei der anderen das andere.

Für jede einzelne Verpackung gibt es EU-weit nur einen Erzeuger. Dabei ist zu beachten, dass eine Weinsendung aus mehreren eigenständigen Verpackungen bestehen kann: die Flasche als Verkaufsverpackung, der Sechser-Karton als Sammelverpackung, der Versandkarton als Transportverpackung, dazu Polstermaterial und Klebeband.

3. Wann der Weinhändler zum Erzeuger wird

Wer fremde Winzerware unter fremder Marke unverändert weiterverkauft, wird dadurch nicht Erzeuger. Der bloße Import oder Weiterverkauf genügt nicht.

Erzeuger wird der Händler aber in Konstellationen, die im Weinhandel alltäglich sind:

a) Eigenmarke und Lohnabfüllung. Lässt ein Händler Wein unter eigenem Namen oder eigener Marke abfüllen und verpacken, ist er Erzeuger – auch wenn ein fremder Betrieb produziert und abfüllt. Es genügt dabei sogar, eine standardisierte Verpackungsvariante des Lieferanten auszuwählen; eine individuelle Gestaltung ist nicht erforderlich. Das betrifft Handelsmarken, Exklusivabfüllungen und Zweitetiketten gleichermaßen.

b) Selbst gebündelte Weinpakete. Wer mehrere bereits verpackte Flaschen zu einem Probierpaket, einer Geschenkpackung oder einer Aktionseinheit zusammenfasst, ist regelmäßig Erzeuger dieser Sammelverpackung. Sie entsteht erst durch die Bündelung.

c) Individuell gefertigte Versandverpackungen. Lässt der Händler Weinversandkartons nach eigenen Vorgaben herstellen – Sondermaße, eigene Materialstärke, eigener Aufdruck –, ist er Erzeuger, selbst wenn der Karton weder Namen noch Marke trägt. Entscheidend ist, wer über die Gestaltungsspezifikationen entscheidet.

Was den Händler nicht zum Erzeuger macht: der neutrale Standard-Versandkarton von der Rolle des Verpackungsherstellers, das bloße Auffalten und Befüllen sowie das Anbringen eines reinen Versand-, Adress- oder Absenderetiketts. Auch die einfache erneute Nutzung eines gebrauchten neutralen Kartons begründet keine Erzeugereigenschaft.

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme – und warum sie im Weinimport oft ins Leere läuft

Lässt ein Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder Bilanzsumme) eine Verpackung unter eigenem Namen entwickeln oder herstellen, gilt der Lieferant als Erzeuger – aber nur, wenn dieser im selben Mitgliedstaat sitzt.

Genau daran scheitert die Ausnahme im Weinhandel häufig: Wer seine Eigenmarke in Italien, Frankreich oder Spanien abfüllen lässt, kann sich nicht auf sie berufen. Und wer leere Verpackungen einkauft und selbst befüllt, erst recht nicht – dann entsteht die Verkaufseinheit im eigenen Betrieb.

4. Die Pflichten des Erzeugers im Weinhandel

Wird der Weinhändler nach diesen Maßstäben zum Erzeuger, verlangt die PPWR sechs Dinge von ihm:

  • eine Konformitätsbewertung im Wege der internen Fertigungskontrolle durchführen (Modul A, Art. 38 i. V. m. Anhang VII),
  • eine technische Dokumentation anlegen, aus der sich die Konformität nachvollziehen lässt,
  • die EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs VIII ausstellen,
  • die Erzeugerkennzeichnung nach Art. 15 anbringen (eindeutiges Identifikationsmerkmal, Name bzw. eingetragene Marke, Postanschrift),
  • die Unterlagen aufbewahren – fünf Jahre bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen,
  • bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen ergreifen und mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten.

Kein Händler muss dafür bei null anfangen: Art. 16 PPWR verpflichtet den Verpackungslieferanten, die für den Konformitätsnachweis erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen – er kann das nicht verweigern. Die Verantwortung bleibt aber beim Erzeuger, auch wenn ein Lieferant oder Dienstleister die Konformitätserklärung vorbereitet.

Praktische Konsequenz für den Einkauf: Bei der Auswahl von Verpackungslieferanten zählt künftig nicht nur Preis, Größe und Material, sondern auch, ob belastbare Angaben zu Material, Inhaltsstoffen, Stoffbeschränkungen und Recyclingfähigkeit geliefert werden.

5. Was die PPWR auch vom reinen Weinhändler ohne Eigenmarke verlangt

Wer weder Erzeuger noch Hersteller ist, ist Vertreiber – und auch das ist keine pflichtfreie Rolle. Nach Art. 19 PPWR muss der Vertreiber die Anforderungen der Verordnung mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen und sich vor der Bereitstellung am Markt vergewissern, dass die erforderlichen Kennzeichnungen und die Angaben des Erzeugers vorhanden sind. Hinzu kommen Anforderungen an Lagerung und Transport sowie die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden.

6. Der Import: die schärfste Falle für den Weinhandel

Ein deutscher Händler bezieht Wein direkt vom italienischen Erzeuger und verkauft ihn in Deutschland weiter, ohne die Verpackung zu verändern und ohne eigene Marke.

Ergebnis: Er wird nicht Erzeuger. Er wird aber Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung – denn es gibt keinen inländischen Zwischenhändler, der die Lieferkette in Deutschland eröffnet hat. Damit greifen LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat dazu bereits im April 2026 deutlich gemacht, dass die PPWR Verantwortung auf den Handel verschiebt und ohne rechtzeitige Systembeteiligung ein Vertriebsverbot droht. Für Eigenmarken des Handels gilt zusätzlich: Diese Verpackungen muss das Handelsunternehmen vor dem Vertrieb selbst systembeteiligen. Eine Verlagerung auf den Lieferanten oder Lohnabfüller ist nicht möglich.

Wie die Registrierung im Verpackungsregister im Einzelnen abläuft, habe ich hier beschrieben: Verpackungsregister LUCID: Muss sich jedes Weingut registrieren?

7. Der Export: Bevollmächtigter im Zielland

Spiegelbildlich gilt für den grenzüberschreitenden Direktvertrieb – also den klassischen Weinversand an Endkunden nach Österreich, in die Niederlande oder nach Frankreich: Nach Art. 45 Abs. 3 PPWR ist in jedem betroffenen Mitgliedstaat ein verpackungsrechtlicher Bevollmächtigter zu benennen, wenn dort keine Niederlassung besteht. Er übernimmt Registrierung, Mengenmeldungen, Finanzierung und die Kommunikation mit den dortigen Stellen.

Eine Aussetzung dieser Pflicht wird auf europäischer Ebene diskutiert; nach dem derzeitigen Stand könnte sie auf Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzt werden, die erste Lesung im Plenum ist für Oktober 2026 vorgesehen. Verlassen kann sich darauf derzeit niemand: Die Pflicht gilt seit dem 12. August 2026.

8. Ein verbreiteter Irrtum: „Wein ist doch ausgenommen“

Richtig ist: Wein, aromatisierter Wein und ähnliche Erzeugnisse sind von der Mehrwegquote für Getränkeverpackungen nach Art. 29 PPWR ausgenommen. Wer daraus schließt, der Betrieb sei von den Wiederverwendungszielen insgesamt befreit, irrt.

Denn Art. 29 Abs. 1 PPWR bleibt unberührt: Ab dem 1. Januar 2030 müssen mindestens 40 % der in der EU verwendeten Transport- und Verkaufsverpackungen wiederverwendbar sein – ausdrücklich einschließlich Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern. Zum 1. Januar 2040 steigt das Ziel auf 70 %.

Für einen Weinhandel mit eigener Lagerlogistik und Palettenversand ist das die wirtschaftlich relevantere Vorgabe der PPWR. Weinhändler mit reinem Paketversand trifft sie schwächer, aber nicht gar nicht.

9. PPWR-Zeitachse für Weinhändler: Was wann greift

Zeitpunkt Anforderung
seit 12.08.2026 Stoffbeschränkungen nach Art. 5: Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom zusammen max. 100 mg/kg; PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontaktverpackungen
seit 12.08.2026 Erzeugerpflichten (Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung), Vertreiberpflichten, Bevollmächtigtenpflicht
ab 12.08.2028 harmonisierte Materialkennzeichnung per Piktogramm (Art. 12)
ab 01.01.2030 recyclinggerechtes Design, Mindestrezyklatanteile, Verpackungsminimierung/Leerraumquote, Wiederverwendungsziele
ab 01.01.2040 zweite Stufe der Wiederverwendungsziele

Verpackungen, die vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter vertrieben werden. Altbestände müssen also nicht vernichtet werden.

10. Was ich Weinhändlern zur PPWR jetzt empfehle

  1. Verpackungsinventar anlegen. Jede eingesetzte Verpackung einzeln erfassen: Flasche, Karton, Sammelverpackung, Polstermaterial, Klebeband, Etikett.
  2. Je Verpackung die Rolle bestimmen. Erzeuger? Hersteller? Nur Vertreiber? Die Antwort kann innerhalb einer einzigen Sendung unterschiedlich ausfallen.
  3. Lieferanten anschreiben und Unterlagen zu Material, Inhaltsstoffen, Stoffbeschränkungen und Recyclingfähigkeit anfordern – gestützt auf Art. 16 PPWR.
  4. Eigenmarken gesondert prüfen. Hier fallen Erzeuger- und Herstellereigenschaft typischerweise zusammen.
  5. Import- und Exportwege durchgehen. Direktbezug aus dem EU-Ausland und Direktversand ins EU-Ausland sind die beiden Punkte mit dem höchsten Risiko.
  6. Dokumentation aufbauen, bevor eine Marktüberwachungsbehörde fragt.

Wie ich Weinhändler bei der PPWR unterstütze

Die PPWR trifft Weinhändler sehr unterschiedlich – vom reinen Vertreiber bis zum Erzeuger mit voller Dokumentationslast. Der erste Schritt ist deshalb immer derselbe: ein vollständiges Verpackungsinventar und die schriftliche Rollenzuordnung je Verpackung. Darauf baut alles Weitere auf – technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Systembeteiligung und, beim Versand ins EU-Ausland, die Benennung des Bevollmächtigten.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann gilt die PPWR für Weinhändler?

Die Verordnung (EU) 2025/40 ist seit dem 12. August 2026 anwendbar und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Eine Bagatell- oder Mengengrenze gibt es nicht; auch kleine Weinhandelsbetriebe sind erfasst.

Wann wird ein Weinhändler selbst zum Erzeuger einer Verpackung?

Vor allem bei Eigenmarke und Lohnabfüllung, bei selbst gebündelten Probier- oder Geschenkpaketen und bei Versandkartons, die nach eigenen Gestaltungsvorgaben gefertigt werden. Der bloße Weiterverkauf fremder Ware und ein reines Versand- oder Adressetikett begründen keine Erzeugereigenschaft.

Was gilt beim Direktimport von Wein aus Italien, Frankreich oder Spanien?

Der Händler wird dadurch nicht Erzeuger, wohl aber Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, weil kein inländischer Zwischenhändler die Lieferkette eröffnet hat. Es greifen LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung; ohne rechtzeitige Systembeteiligung droht nach Hinweis der Zentralen Stelle Verpackungsregister ein Vertriebsverbot.

Brauche ich einen Bevollmächtigten, wenn ich Wein in andere EU-Staaten versende?

Ja. Nach Art. 45 Abs. 3 PPWR ist in jedem Mitgliedstaat, in dem Verpackungen erstmals bereitgestellt werden und keine Niederlassung besteht, ein verpackungsrechtlicher Bevollmächtigter zu benennen. Die Pflicht gilt seit dem 12. August 2026; eine diskutierte Aussetzung ist nicht in Kraft.

Ist Wein nicht von den Mehrwegquoten ausgenommen?

Nur teilweise. Wein und aromatisierter Wein sind von der Mehrwegquote für Getränkeverpackungen ausgenommen, nicht aber von Art. 29 Abs. 1 PPWR: Ab 1. Januar 2030 müssen 40 % der Transport- und Verkaufsverpackungen wiederverwendbar sein, ab 1. Januar 2040 sind es 70 % – einschließlich Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern.

Was die PPWR für Weingüter als Abfüller bedeutet, habe ich hier zusammengefasst: PPWR: Was ab dem 12. August 2026 auf jedes Weingut zukommt

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand vom 12. August 2026 und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Gern sehe ich mir Ihre Verpackungen, Ihre Lieferkette und Ihre Vertriebswege konkret an – Rechtsanwalt Holger Kiefer, WEINRECHT.

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