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Naturinfrastrukturgesetz im Weinbau: Stand und mögliche Folgen

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Weinberge mit Gewässerkorridor, Trockenmauern und Rechtsdokument zum Naturinfrastrukturgesetz

Autor: Rechtsanwalt Holger Kiefer · Stand: 28. August 2026

Naturinfrastrukturgesetz und Weinbau: Der Referentenentwurf soll die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verändern. Für den Weinbau stehen vor allem Kompensationskosten, Flächenkonkurrenz und die Reichweite der neuen Flächenkulisse im Mittelpunkt.

Das Wichtigste auf einen Blick

Frage Aktueller Stand
Ist das Gesetz beschlossen? Nein, veröffentlicht ist nur ein Referentenentwurf.
Gilt es bereits? Nein, der Entwurf hat noch keine unmittelbare Rechtswirkung.
Was betrifft den Weinbau? Vor allem eingriffsrelevante Bau-, Wege-, Terrassierungs-, Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben.
Welche Mehrbelastung ist vorgesehen? Innerhalb der Natürlichen Infrastruktur soll der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf um 20 Prozent steigen.

1. Ist das Naturinfrastrukturgesetz bereits beschlossen?

Das Vorhaben trägt den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“. Es befindet sich weiterhin im vorparlamentarischen Stadium.

Der veröffentlichte Text enthält offene Datumsfelder, nachzureichende Angaben zum Erfüllungsaufwand und teilweise eingeklammerte Regelungsalternativen. Er ist deshalb weder eine verbindliche Regierungsfassung noch eine Bundestagsdrucksache. In der Regierungspressekonferenz vom 29. Juli 2026 bestätigte das Bundesumweltministerium, dass die Ressortabstimmung noch andauere.

2. Geplante Natürliche Infrastruktur

Der vorgesehene § 20a BNatSchG-E definiert die Natürliche Infrastruktur als Kulisse besonders bedeutsamer Flächen. Hierzu sollen unter anderem Nationalparke, Naturschutz- und Natura-2000-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope, Moorböden, unbebaute Auen sowie Flächen des Biotopverbundes gehören.

Weitere Bestandteile – insbesondere bedeutende Artvorkommensgebiete, Biotopkorridore, Landschaften von hervorragender Bedeutung sowie Gewässer und Uferzonen – sollen durch die Landschaftsplanung dargestellt werden können. Diese dynamische Komponente ist für Eigentümer und Bewirtschafter besonders relevant.

Keine automatische Unterschutzstellung

Nach § 20a Absatz 3 BNatSchG-E sollen an die bloße Zugehörigkeit zur Kulisse grundsätzlich keine weiteren Rechtsfolgen geknüpft sein. Ausdrücklich vorgesehen ist jedoch ein erhöhter Kompensationsbedarf bei Eingriffen. Daneben verbleibt eine Auslegungsfrage, weil Absatz 1 allgemein bestimmt, die Natürliche Infrastruktur sei „zu schützen“. Ob dieser Satz in Planungs- und Genehmigungsverfahren eine weitergehende Steuerungswirkung entfalten wird, ist noch nicht abschließend geklärt.

3. Was bedeutet der Entwurf für Weinbaubetriebe?

Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung wird nicht allein aufgrund des Entwurfs zum Eingriff in Natur und Landschaft. Der Entwurf enthält keine besonderen Neuregelungen über Rebschnitt, Bodenbearbeitung, Begrünung oder Pflanzenschutz.

Relevanz besteht insbesondere bei:

  • umfangreichen Geländeveränderungen und Terrassierungen,
  • der Beseitigung von Hecken, Trockenmauern oder geschützten Biotopen,
  • dem Bau oder der Erweiterung von Wirtschaftsgebäuden, Wegen, Parkplätzen und touristischen Anlagen,
  • größeren Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben.

Werden solche Maßnahmen als Eingriff eingestuft und innerhalb der Natürlichen Infrastruktur ausgeführt, soll sich der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf nach § 15 Absatz 3b BNatSchG-E um 20 Prozent erhöhen.

Überragendes öffentliches Interesse

Nach dem derzeitigen Entwurf soll nicht die gesamte Natürliche Infrastruktur im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Die besondere Gewichtung betrifft insbesondere Nationalparke, Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärenreservaten, natürliche nicht entwässerte Moore und bestimmte geförderte Wiedervernässungsmaßnahmen. Damit wird grundsätzlich kein absoluter Vorrang geschaffen, wohl aber eine gesetzliche Abwägungsdirektive.

Mittelbarer Druck auf Nutzflächen

Der geplante Ausbau des Biotopverbundes, die Stärkung von Ökokonten und die Einführung von Naturgutschriften können die Nachfrage nach ökologisch entwicklungsfähigen Flächen erhöhen. Für Sonderkulturbetriebe sind mögliche Folgen für Pachtpreise, Flächenarrondierung und betriebliche Entwicklung von Weingütern besonders zu beachten.

4. Übergangsvorschriften und Bestandsschutz

Der Entwurf sieht Ausnahmen für bereits beantragte, planerisch begonnene oder zugelassene Vorhaben vor. Diese Übergangsregelungen sind jedoch teilweise noch als Alternativtext gekennzeichnet. Bei konkret geplanten Bau- oder Erschließungsmaßnahmen sollte deshalb nicht allein auf die derzeitige Fassung vertraut werden.

5. Naturgutschriften als mögliche Chance

Der geplante § 16a BNatSchG-E schafft eine Grundlage für Naturgutschriften. Denkbar sind im Weinbau etwa dauerhaft gesicherte Aufwertungen von Trockenmauern, artenreichen Säumen, Heckenstrukturen oder schwer bewirtschaftbaren Teilflächen. Anerkennung, Bewertung und wirtschaftliche Verwertbarkeit hängen allerdings von späteren Rechtsverordnungen und dem jeweiligen Landesrecht ab.

6. Wie wird das Naturinfrastrukturgesetz erlassen?

  1. Abschluss der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung
  2. Beschluss des Bundeskabinetts über einen Regierungsentwurf
  3. Erster Durchgang im Bundesrat mit regelmäßig sechswöchiger Stellungnahmefrist
  4. Drei Beratungen und Beschlussfassung im Deutschen Bundestag
  5. Zweiter Durchgang im Bundesrat und gegebenenfalls Vermittlungsverfahren
  6. Gegenzeichnung, Ausfertigung, Verkündung und späteres Inkrafttreten

Der Referentenentwurf sieht gegenwärtig ein Inkrafttreten ungefähr sechs Monate nach der Verkündung vor. Mehrere Einzelheiten sollen anschließend durch Rechtsverordnungen geregelt werden.

7. Häufige Fragen zum Naturinfrastrukturgesetz im Weinbau

Ist das Naturinfrastrukturgesetz bereits beschlossen?

Nein. Stand 28. August 2026 liegt lediglich ein Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums vor; ein Kabinettsbeschluss ist nicht veröffentlicht.

Gilt der Entwurf bereits für Weinbaubetriebe?

Nein. Ein Referentenentwurf entfaltet noch keine unmittelbare Rechtswirkung. Maßgeblich bleibt das geltende Naturschutzrecht.

Welche Weinbauvorhaben könnten betroffen sein?

Relevant können insbesondere Terrassierungen, umfangreiche Geländeveränderungen, Eingriffe in Hecken oder Trockenmauern, Bauvorhaben sowie größere Bewässerungs- und Entwässerungsmaßnahmen sein.

Was muss noch geschehen, bevor das Gesetz gilt?

Erforderlich sind insbesondere Ressortabstimmung, Kabinettsbeschluss, die Beratungen in Bundesrat und Bundestag, die Ausfertigung und die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Weitere Orientierung für Weinbaubetriebe

Quellen und Prüfgrundlage

Hinweis: Stand 28. August 2026. Der Beitrag gibt den veröffentlichten Referentenentwurf und den ermittelbaren Verfahrensstand wieder. Änderungen im weiteren Regierungs- und Gesetzgebungsverfahren sind zu erwarten. Die Darstellung ersetzt keine rechtliche Prüfung eines konkreten Vorhabens oder Grundstücks.