Georgisches Weinrecht

Georgischen Wein importieren: Welche Nachweise benötigen Sie?

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Georgischen Wein importieren: Zertifizierung, VI-1 und Ursprung. Kanzlei WEINRECHT · Holger Kiefer. Symbolisches Weinbergmotiv mit Qvevri. KI generiert.

Eine Lieferung georgischen Weins nach Deutschland beginnt rechtlich schon vor dem Transport. Erzeuger, Exporteur und Importeur müssen klären, ob der Wein ausgeführt werden darf, welche Unterlagen die Einfuhr begleiten und unter welchen Voraussetzungen er hier verkauft werden kann. Das Handelsabkommen zwischen der EU und Georgien erleichtert den Handel. Es ersetzt diese Prüfung nicht.

Dieser erste Teil unserer Blogreihe ordnet die wichtigsten Nachweise ein. Er richtet sich an georgische Weingüter und Händler ebenso wie an deutsche Importeure.

Drei Nachweise mit unterschiedlichen Aufgaben

Besonders leicht werden drei Dokumente miteinander verwechselt: die georgische Konformitätsbescheinigung, das weinrechtliche Einfuhrdokument VI-1 und der zollrechtliche Präferenznachweis. Sie betreffen verschiedene Fragen.

Die georgische Zertifizierung betrifft die Ausfuhrfähigkeit nach georgischem Weinrecht. Das VI-1 dient grundsätzlich dem weinrechtlichen Nachweis für die Einfuhr in die EU und enthält eine Bescheinigung sowie einen Analysebericht. Ein Präferenznachweis wie EUR.1 oder eine zulässige Ursprungserklärung betrifft dagegen die zollrechtliche Vorzugsbehandlung.

Ein Dokument kann deshalb nicht ohne Weiteres durch ein anderes ersetzt werden. Auch ein gewöhnliches Laborblatt ist nicht automatisch ein ordnungsgemäßes VI-1.

Was auf georgischer Seite vorzubereiten ist

Das georgische Gesetz über Rebe und Wein sieht für den Export grundsätzlich eine verpflichtende Konformitätszertifizierung vor. Die National Wine Agency spielt dabei die zentrale Rolle. Zur Prüfung gehören unter anderem Analysen und die gesetzlich vorgesehenen sensorischen Prüfungen. Auch die Produktionsaufzeichnungen und die Zuordnung zum konkreten Erzeugnis müssen stimmen.

Für bestimmte Naturweine kleiner Betriebe besteht eine begrenzte Ausnahme von der sensorischen Prüfung. Daraus folgt keine allgemeine Befreiung von der Exportzertifizierung. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, nicht eine frei gewählte Bezeichnung auf dem Etikett.

Auch die Verpackung muss früh geklärt werden: Das georgische Recht verlangt für die erfassten Weinexporte grundsätzlich Verbraucherverpackungen. Eine Tank- oder sonstige Bulk-Lieferung von Wein zur späteren Abfüllung in Deutschland ist nach dieser Vorschrift nicht zulässig.

Das VI-1 für die Einfuhr in die EU

Für reguläre gewerbliche Weinlieferungen aus Georgien ist das VI-1 grundsätzlich einzuplanen. Die EU führt Listen der zuständigen Stellen und anerkannten Laboratorien in Drittländern. Vor der Ausstellung sollte geprüft werden, ob die beteiligten Stellen für den betreffenden Nachweis in Betracht kommen. Eine beliebige Selbsterklärung des Weinguts genügt nicht.

Ausnahmen gibt es, sie haben jedoch genaue Grenzen. Eine wichtige Fallgruppe betrifft Transporte von insgesamt höchstens 100 Litern in etikettierten Behältnissen von höchstens zehn Litern mit nicht wiederverwendbarem Verschluss. Die Voraussetzungen müssen vollständig erfüllt sein; maßgeblich ist die bei dem betreffenden Transport insgesamt beförderte Menge. Besteht dieser Transport aus mehreren getrennten Sendungen, werden deren Mengen zusammengerechnet.

Die georgischen Regeln für Exportmuster verwenden teilweise andere Voraussetzungen. Eine dortige Ausnahme darf deshalb nicht mit einer EU-Ausnahme gleichgesetzt werden. Auch bei einem entbehrlichen VI-1 bleiben die Anforderungen an den Wein und seine Kennzeichnung bestehen.

Zollpräferenz: Herkunft muss nachgewiesen werden

Für eine Zollpräferenz reicht es nicht, dass eine Sendung aus Georgien kommt. Maßgeblich ist der präferenzrechtliche Ursprung nach den anwendbaren Ursprungsregeln. Versand oder Abfüllung in Georgien begründen diesen nicht automatisch.

Welche Form des Ursprungsnachweises verwendet werden kann, hängt unter anderem vom Wert und vom Status des Ausführers ab. Den konkreten Zollsatz und die Voraussetzungen sollte der Importeur anhand der zutreffenden Warennummer zum Einfuhrzeitpunkt prüfen. Eine Zollbegünstigung bedeutet zudem nicht, dass keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt.

Wer übernimmt die Einfuhr und die Verantwortung?

Vor Versand sollte feststehen, welches Unternehmen als Importeur auftritt, wer die Zollanmeldung übernimmt und wer auf dem Etikett genannt wird. Für die gewerbliche Zollabwicklung ist grundsätzlich eine EORI-Nummer erforderlich. Lebensmittelrechtliche Registrierung, Rückverfolgbarkeit und eine Organisation für mögliche Rückrufe gehören ebenfalls zur Vorbereitung.

Bei der unmittelbaren Einfuhr nach Deutschland sind außerdem die deutschen weinrechtlichen Einfuhrvorschriften zu berücksichtigen. Die aktuelle Weinüberwachungsverordnung regelt Einfuhrzulassung und mögliche amtliche Untersuchungen. Erleichterungen für bestimmte abgefüllte Erzeugnisse sind von der VI-1-Ausnahme zu unterscheiden.

Wurde die Ware bereits in einem anderen EU-Staat ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt, stellt sich die deutsche Einfuhrzulassung anders dar. Produktkonformität und ordnungsgemäßer Vertrieb bleiben dennoch erforderlich.

Eine praktische Unterlagenmappe je Lieferung

Vor der ersten Lieferung sollten Erzeuger und Importeur insbesondere Folgendes zusammenführen:

  • Daten zu Hersteller, Exporteur und EU-Importeur sowie zur konkreten Charge;
  • technisches Datenblatt und Angaben zu Erzeugung, Zutaten und Allergenen;
  • georgische Zertifizierung und zugehörige Analysen;
  • VI-1 oder dokumentierte Prüfung einer einschlägigen Ausnahme;
  • Präferenznachweis, soweit eine Zollpräferenz beansprucht wird;
  • Handelsrechnung, Packliste und Transportbelege;
  • geprüfte Etiketten und gegebenenfalls das vollständige E-Label;
  • bei Bio-Vermarktung die zusätzlichen Kontrollnachweise einschließlich COI.

Nicht jeder Punkt ist ein eigenes behördliches Zertifikat. Die Zusammenstellung soll sicherstellen, dass die Beteiligten mit denselben Produkt- und Chargendaten arbeiten. Im Liefervertrag sollte geregelt sein, wer welche Unterlagen bereitstellt und was bei fehlenden Nachweisen oder einer Beanstandung geschieht.

Die nächste Hürde steht auf der Flasche

Sind die Einfuhrunterlagen vorhanden, ist damit noch nicht jede Frage des Verkaufs geklärt. Besonders häufig entsteht Nachbesserungsbedarf bei Importeurangabe, Zutaten, Nährwerten und Herkunftsbezeichnungen.

Teil 2 unserer Reihe zu Etikett, E-Label und Naturwein erscheint am 25. Oktober 2026. Sie finden ihn nach Veröffentlichung im Kanzleiblog.

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