Welche Rebsorte darf zu Wein werden?
Die Frage, ob eine Sorte botanisch existiert oder als Pflanzgut verfügbar ist, beantwortet noch nicht, ob daraus Wein für den Markt hergestellt werden darf. Ausgangspunkt ist die weinrechtliche Klassifizierung.
Die Klassifizierung ist die erste rechtliche Schranke
Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verlangt, dass in der Union erzeugte Weinbauerzeugnisse aus klassifizierbaren Keltertraubensorten hergestellt werden. Klassifizierbar sind grundsätzlich Sorten der Art Vitis vinifera sowie Kreuzungen dieser Art mit anderen Arten der Gattung Vitis. Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Damit knüpft das Unionsrecht nicht an Bekanntheit, wirtschaftliche Bedeutung oder geschmackliche Qualität an. Maßgeblich ist der formale Sortenstatus. Auch eine agronomisch interessante Sorte darf nicht allein deshalb regulär zur Weinproduktion eingesetzt werden, weil sie in Versuchsanlagen gute Ergebnisse erzielt.
§ 8 WeinG und die nationale Sortenliste
Nach § 8 Absatz 1 WeinG sind zur Herstellung von Wein alle Keltertraubensorten zugelassen, die in der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste aufgeführt sind. Die Länder melden der BLE jährlich zum 30. Juni die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Sorten.
Sortenzulassung, Klassifizierung und Pflanzgenehmigung auseinanderhalten
Drei Vorgänge werden häufig vermischt: Die saatgutrechtliche Zulassung betrifft insbesondere die Identität und Verkehrsfähigkeit von Pflanzgut. Die weinrechtliche Klassifizierung entscheidet, ob eine Keltertraubensorte zur Weinherstellung zugelassen ist. Die Genehmigung des Rebpflanzungsvorhabens betrifft schließlich die konkrete Fläche.
Eine positive Antwort auf einer Ebene ersetzt die anderen Prüfungen nicht. Wer Pflanzgut einer zugelassenen Sorte kaufen kann, besitzt damit noch keine Genehmigung zur Neuanpflanzung. Umgekehrt sagt eine Pflanzgenehmigung allein nichts darüber aus, ob gerade die gewählte Sorte regulär zur Weinherstellung eingesetzt werden darf.
Was bedeutet eine spätere Streichung?
Wird eine Sorte aus der Klassifizierung gestrichen, sieht Artikel 81 grundsätzlich eine Rodung innerhalb von 15 Jahren vor. Daraus folgt weder eine sofortige pauschale Unverkäuflichkeit aller Bestände noch eine zeitlich unbegrenzte Fortsetzung der bisherigen Vermarktung.
Zu prüfen sind vielmehr der Status der Sorte bei Pflanzung und Ernte, der konkrete Jahrgang, mögliche Übergangsvorschriften sowie die Produktkategorie. Eine pauschale Aussage, Wein aus einer früher klassifizierten Sorte dürfe stets weiter vermarktet werden, wäre zu weit.
Dokumentation für den Betrieb
- Amtliche Sortenbezeichnung und mögliche Synonyme feststellen.
- Aktuelle BLE-Liste mit Datum sichern.
- Flächenrechtlichen Genehmigungsstatus dokumentieren.
- Jahrgangsbezogenen Sortenstatus in der Weinbaukartei hinterlegen.
- Bei Statusänderungen betroffene Flächen, Moste, Weine und Etiketten getrennt prüfen.
Allgemeine Information. Keine Prüfung des konkreten Betriebs, der Fläche oder des Etiketts.
Schreibe einen Kommentar