Weinrecht

Weinname als Marke? Herkunft, Lage und geschützte Begriffe

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Ein Weinname kann wirtschaftlich stark sein — aber nicht jede starke Bezeichnung lässt sich als Marke exklusiv monopolisieren. Bei Weingütern treffen Markenrecht, Weinbezeichnungsrecht und die Regeln für geschützte Ursprungsbezeichnungen aufeinander.

Marke und Herkunftsangabe sind nicht dasselbe

Eine Marke weist auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung hin. Eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe beschreibt dagegen eine kollektiv geschützte Herkunft und die damit verbundenen Produktspezifikationen. Ein Bestandteil kann auf dem Etikett zulässig sein, ohne als ausschließliche Marke eines einzelnen Betriebs geschützt werden zu können.

Absolute Schutzhindernisse prüfen

§ 8 Abs. 2 Nr. 9 und Nr. 10 MarkenG erfassen Zeichen, die gegen den Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben oder traditionellen Weinbezeichnungen verstoßen. Daneben können beschreibende oder geografische Angaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig sein. Vor einer Anmeldung sollte deshalb geprüft werden, ob der Name ein Anbaugebiet, einen Bereich, eine Gemeinde, eine Lage oder einen traditionellen Begriff übernimmt.

Was die Rechtsprechung zeigt

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 20. Dezember 2017, C-393/16, Champagner Sorbet, die Reichweite des Schutzes der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ erläutert. Die Bezeichnung eines Lebensmittels kann zulässig sein, wenn Champagner für dessen wesentliche Eigenschaft erforderlich ist; eine bloße Ausnutzung des guten Rufs oder eine irreführende Anspielung reicht dagegen nicht.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2009, I ZR 124/06, LORCH PREMIUM, die weinrechtliche Irreführungsprüfung von Angaben auf dem Etikett konkretisiert. Für Weingüter bedeutet das: Auch wenn ein Name markenrechtlich attraktiv wirkt, muss die konkrete Verwendung auf Flasche, Website und Werbung mit dem Weinbezeichnungsrecht übereinstimmen.

Prüfraster für den neuen Weinname

  1. Welche Waren und Vertriebswege sind geplant?
  2. Enthält der Name einen geografischen oder traditionellen Bestandteil?
  3. Ist die Bezeichnung in eAmbrosia oder einer nationalen Weinlagen- beziehungsweise Produktspezifikation geschützt?
  4. Wird der Name als Herkunftsangabe, als Marke oder in beiden Funktionen verwendet?
  5. Gibt es eine eigenständige Fantasiebezeichnung, die den Schutz aufbaut?

Eine robuste Strategie trennt die Herkunftsangabe von einem unterscheidungskräftigen Phantasiebestandteil. So bleibt die zulässige Herkunftsbezeichnung frei nutzbar, während der betriebliche Markenbestandteil gezielt geschützt werden kann.

Wichtig: Die Prüfung muss immer am konkreten Namen, Etikett und Vertriebsmodell erfolgen.

Quellen

§ 8 MarkenG · EuGH, C-393/16, Champagner Sorbet · BGH, I ZR 124/06, LORCH PREMIUM

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