EmpCo ab 27. September: Sechs Prüfungen für die Umweltwerbung Ihres Weinguts

Rechtsanwalt Holger Kiefer · Recht im Wein. · Stand: 26. September 2026
„Nachhaltig“, „klimaneutral“, „umweltfreundlich“: Solche Wörter können im Weinmarketing sehr unterschiedliche Erwartungen auslösen. Ab dem 27. September 2026 werden mehrere Formen der Umweltwerbung ausdrücklich strenger geregelt. Die Änderungen betreffen Etiketten, Weinshop, Website und Social Media. Wer einen alten Beitrag erneut bewirbt, sollte ihn deshalb nicht allein wegen seines ursprünglichen Veröffentlichungsdatums für unproblematisch halten.
Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, das die Richtlinie (EU) 2024/825 umsetzt. Entscheidend sind der genaue Aussagegehalt, die Gestaltung und der dazu passende Nachweis. Für einige Tatbestände enthält der UWG-Anhang Verbote, bei denen nicht erst im Einzelfall eine zusätzliche Irreführung nachgewiesen werden muss.
1. Allgemeine Umweltbegriffe brauchen die gesetzliche Grundlage
Eine allgemeine Umweltaussage ist eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, die nicht in einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und nicht auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert wird. Begriffe wie „umweltfreundlich“ können darunter fallen. Solche Aussagen werden ohne den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, unzulässig. Gemeint ist kein beliebiger eigener Nachhaltigkeitsbericht und auch nicht jede beliebige private Auszeichnung.
Für die Praxis ist eine präzise, überprüfbare Beschreibung häufig besser geeignet als ein umfassendes Werturteil. Wenn Sie tatsächlich das Gewicht einer bestimmten Flasche verändert haben, beschreiben Sie diese Änderung und deren Bezugsmaßstab. Ein Link auf eine allgemeine Nachhaltigkeitsseite macht aus einem weitreichenden Blickfang nicht automatisch eine ausreichend konkrete Aussage.
„Nachhaltig“ kann über Umweltaspekte hinaus soziale Merkmale ansprechen. Ein einzelner Nachweis über eine ökologische Maßnahme trägt deshalb nicht ohne Weiteres ein umfassendes Nachhaltigkeitsversprechen. Auch Bilder, Farben und Zeichen können die wahrgenommene Reichweite beeinflussen.
2. Der Vorteil eines Teils ist nicht der Vorteil des Ganzen
Neu ausdrücklich verboten ist eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt oder eine bestimmte Tätigkeit bezieht. Eine leichtere Flasche erlaubt daher nicht ohne Weiteres, den Wein insgesamt als besonders umweltschonend zu bezeichnen. Eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude belegt nicht automatisch die behauptete Klimawirkung des gesamten Betriebs.
Prüfen Sie zu jeder Aussage: Bezieht sie sich auf Verpackung, Weinbergsbewirtschaftung, Kellertechnik, Strombezug oder Transport? Bleibt genau dieser Bezug auch im sichtbaren Werbetext erhalten? Je konkreter der Gegenstand, Zeitraum und Vergleich sind, desto besser lässt sich die Aussage überprüfen. Das ersetzt allerdings keine Prüfung, ob die Daten stimmen und der Vergleich sachgerecht ist.
3. Kompensation macht das Produkt nicht klimaneutral
Der neue Verbotstatbestand erfasst Aussagen, die auf Treibhausgaskompensation beruhen und einem Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen zuschreiben. Eine Klimabilanz und der Kauf von Zertifikaten eröffnen dafür keinen pauschalen Ausweg.
Trennen Sie tatsächliche Emissionsminderung im eigenen Leistungsprozess von der Finanzierung externer Projekte. Sachliche Angaben zu einem unterstützten Projekt sind nicht automatisch verboten. Sie dürfen aber nicht so präsentiert werden, dass Verbraucher daraus gerade die verbotene Klimawirkung der beworbenen Flasche oder Leistung ableiten. Auch ein kleines Sternchen neutralisiert nicht jeden unzulässigen Hauptslogan.
4. Zukunftsziele benötigen einen überprüfbaren Plan
„Klimaneutral bis 2030“ ist nicht bloß eine unverbindliche Stimmungsaussage, wenn damit eine zukünftige Umweltleistung beworben wird. Die neuen Regeln verlangen unter anderem klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen, einen detaillierten realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen. Die Prüfergebnisse müssen Verbrauchern zugänglich gemacht werden.
Vor einem solchen Versprechen sollte deshalb geklärt werden, welche Tätigkeiten erfasst sind, welche Ressourcen und Maßnahmen vorgesehen sind, welche Zwischenziele gelten und wer die Entwicklung kontrolliert. Eine Absichtserklärung ohne belastbaren Plan genügt nicht. Ändern sich Grundlagen oder Fortschritte, muss auch die Werbung überprüft werden.
5. Gesetzlich Vorgeschriebenes nicht als besonderen Vorzug verkaufen
Die Einhaltung rechtlicher Anforderungen ist selbstverständlich notwendig. Daraus darf aber kein exklusiver Vorteil des eigenen Produkts konstruiert werden, wenn die betreffende Anforderung gesetzlich für alle Produkte der jeweiligen Kategorie auf dem Unionsmarkt gilt. Eine solche Aussage kann gerade deshalb irreführen, weil sie andere Produkte schlechter erscheinen lässt, obwohl dieselbe Pflicht für alle gilt.
Unterscheiden Sie die sachliche Information über gesetzliche Anforderungen von der werblichen Hervorhebung als Besonderheit. Prüfen Sie den genauen Geltungsbereich, bevor Sie etwa das Fehlen eines ohnehin für alle entsprechenden Produkte verbotenen Stoffes zum Alleinstellungsmerkmal machen. Auch irrelevante Vorteile können nach den neuen Regeln irreführend sein.
6. Nachhaltigkeitssiegel haben eine eigene Prüfschiene
Ein Zeichen, das ökologische oder soziale Merkmale hervorhebt, kann ein Nachhaltigkeitssiegel sein. Dann genügt nicht, dass es als Marke eingetragen wurde oder der Verband seine Verwendung erlaubt. Private Siegel benötigen ein Zertifizierungssystem im gesetzlichen Sinne; alternativ kommt eine Festsetzung durch staatliche Stellen in Betracht. Unabhängige Kontrolle und öffentlich zugängliche Anforderungen sind dabei zentrale Punkte.
Ein rechtmäßig organisiertes Siegel bedeutet außerdem nicht, dass jeder daneben stehende Werbetext zulässig wäre. Zeichen, Reichweite der Zertifizierung und begleitende Aussage sollten gemeinsam geprüft werden.
So wird aus der Prüfung eine umsetzbare Änderungsliste
Erstellen Sie eine Tabelle mit Fundstelle, exaktem Wortlaut, betroffenem Produkt, Nachweis und erforderlicher Änderung. Erfassen Sie auch Produktbilder mit alten Etiketten, Vorlagen für Newsletter und bezahlte Social-Media-Anzeigen. Bewahren Sie die alte Fassung als Nachweis auf und prüfen Sie die neue Darstellung nach der Umsetzung.
Für Bestandsware gibt es einen Bundestagsbeschluss zu einer besonderen Verhältnismäßigkeitsregel. Zum Prüfstand 26. September 2026 ist eine Verkündung dieser neuen Sonderregel noch nicht nachgewiesen; sie wird hier nicht als geltendes Recht behandelt. Daraus folgt keine automatische zweijährige Abverkaufserlaubnis. Den dokumentierten Verfahrensstand erläutert der Beitrag zu EmpCo-Altbeständen. Der Beschluss ist kein Grund, leicht änderbare aktuelle Werbung unbearbeitet zu lassen.
Ich prüfe Ihre Umweltbehauptungen und Siegel und erarbeite konkrete Ersatzformulierungen für den vereinbarten Umfang. Beratung anfragen · 0175 56 08 705 · hk@anwalt-wein.de · @weinrecht
Allgemeine Information. Beispiele sind keine pauschale Freigabe bestimmter Werbeformulierungen.
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