EmpCo und Altbestände: Was der geplante § 15b UWG für Weingüter bedeutet
Ein Wein kann Jahre reifen. Seine Werbeaussagen müssen trotzdem zum geltenden Recht passen. Ab dem 27. September 2026 greifen die neuen EmpCo-Regeln für Umweltwerbung und Nachhaltigkeitssiegel. Was bedeutet das für Flaschen, die längst etikettiert sind?
Eine geplante Sonderregel soll Härten bei bestimmten Altbeständen abfedern. Sie ist jedoch kein Freibrief für alte Etiketten und keine pauschale Erlaubnis zum Abverkauf. Entscheidend bleiben die konkrete Aussage, der Zeitpunkt des Inverkehrbringens und die Umstände des Einzelfalls.
Stand: 24. September 2026, vor der abschließenden Bundestagsberatung. Grundlage ist die Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8158. Ein Bundestagsbeschluss ist in dieser Fassung noch nicht berücksichtigt. § 15b UWG wird hier als geplante Regelung erläutert. Die abschließende Bundestagsberatung ist für den Abend des 24. September 2026 angekündigt.
Alte Etiketten. Neue Regeln. Kein Freibrief.
Die neue Rechtslage betrifft nicht den Wein als solchen, sondern unter anderem die Aussagen, mit denen er verkauft wird: auf dem Etikett, dem Karton, im Onlineshop oder in der Werbung. Ein pauschales „umweltfreundlich“ kann künftig ebenso problematisch sein wie ein Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch staatlich festgesetzt ist.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG setzt die EmpCo-Richtlinie um. Die maßgeblichen neuen Vorschriften gelten ab dem 27. September 2026. Unter anderem werden allgemeine Umweltaussagen ohne die gesetzlich geforderte anerkannte hervorragende Umweltleistung und produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen auf Grundlage von Treibhausgaskompensation erfasst. Auch Aussagen über das gesamte Produkt, die tatsächlich nur einen Teil betreffen, geraten in den Blick.
Ob eine bestimmte Formulierung unzulässig ist, hängt von ihrer Gestaltung und ihrem Aussagegehalt ab. „Nachhaltig“ kann mehr versprechen als eine einzelne Umwelteigenschaft. Ein Beleg für einen Teilaspekt rechtfertigt deshalb nicht automatisch eine umfassende Nachhaltigkeitsaussage.
Was die geplante Sonderregel ändern soll
Der Rechtsausschuss schlägt vor, einen neuen § 15b UWG in das Gesetz aufzunehmen. Der Weg führt über das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts. Die geplante Regel betrifft bestimmte Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG wegen der dort ausdrücklich genannten Verstöße.
Für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, sollen diese Ansprüche nur unter Beachtung von Treu und Glauben und Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden können. Bei der Abwägung sollen insbesondere zählen:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die eigenen Anstrengungen zur Beseitigung,
- die Kosten einer Beseitigung und
- die damit verbundene Umweltbelastung.
Die Empfehlung sieht eine Wirkung ab dem 27. September 2026 und die Aufhebung der Sonderregel zum 27. September 2028 vor. Das beschreibt den geplanten zeitlichen Rahmen. Eine allgemeine Verkaufsfrist bis September 2028 folgt daraus gerade nicht.
Warum „schon etikettiert“ nicht genügt
Die entscheidende Voraussetzung lautet „in Verkehr gebracht“. Das ist nicht dasselbe wie „Etiketten bestellt“, „Wein abgefüllt“ oder „Flaschen im eigenen Keller gelagert“.
Beispiel: Flaschen beim Händler. Eine Charge wurde vor dem Stichtag an einen Händler ausgeliefert. Hier lässt sich der Warenweg anhand von Lieferscheinen, Rechnungen und Chargendaten dokumentieren. Ob die Sonderregel hilft, hängt zusätzlich von dem konkreten Verstoß und der Verhältnismäßigkeitsprüfung ab.
Beispiel: Flaschen im eigenen Lager. Der Wein ist fertig etikettiert, aber noch nicht abgegeben. Allein daraus sollte ein Weingut nicht ableiten, dass die Voraussetzungen des geplanten § 15b erfüllt sind. Der Begriff des Inverkehrbringens und der konkrete Vertriebsablauf müssen geprüft werden.
Beispiel: Eine Rolle alter Etiketten. Wer nach dem Stichtag weitere Flaschen mit vorhandenen Etiketten ausstattet und erstmals in Verkehr bringt, gewinnt durch das Alter der Etiketten keinen Schutz. Für diese Ware sind die dann geltenden Anforderungen einzuhalten.
Der Onlineshop braucht eine eigene Prüfung
Ein möglicher Schutz für bestimmte bereits in Verkehr gebrachte Waren ist kein Grund, unzulässige Werbeaussagen im Shop, auf der Website oder in sozialen Medien stehen zu lassen. Digitale Aussagen lassen sich häufig mit vergleichsweise geringem Aufwand ändern. Sie sollten zum Stichtag bereinigt sein.
Das gilt auch für Produktbilder: Ist auf einem Flaschenfoto ein problematischer Claim lesbar, gehört das Bild in die Prüfung. Ein geänderter Beschreibungstext allein löst dann möglicherweise nicht das gesamte Problem.
Ob und wie sich die geplante Sonderregel auf eine konkrete Darstellung gerade dieser Bestandsware auswirken kann, ist gesondert zu beurteilen. Einen pauschalen Schutz für Onlinewerbung enthält sie nicht.
Was § 15b nicht verspricht
Die geplante Vorschrift macht eine verbotene Aussage nicht zulässig. Sie soll für die Geltendmachung bestimmter Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche eine besondere Prüfung nach Treu und Glauben sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgeben. Eine allgemeine Befreiung von wettbewerbsrechtlicher Verantwortung ist damit nicht verbunden; insbesondere werden Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG nicht von ihrem Wortlaut erfasst.
Auch die europarechtliche Tragfähigkeit und die spätere gerichtliche Anwendung sollten nicht als gesichert dargestellt werden. Wer seine Etikettenplanung allein auf diese Sonderregel stützt, trägt ein vermeidbares Risiko.
Was ich Weingütern jetzt empfehle
1. Aussagen erfassen. Prüfen Sie Etiketten, Kartons, Beileger und sämtliche digitalen Werbekanäle. Erfassen Sie auch Siegel, Bildmotive und pauschale Begriffe wie „nachhaltig“.
2. Bestände nach Chargen trennen. Welche Ware wurde wann und an wen abgegeben? Welche Flaschen liegen noch im eigenen Lager? Welche Etiketten sind noch unverwendet? Ein Abfülldatum allein belegt keine Abgabe an Dritte.
3. Änderungen umsetzen. Bereinigen Sie leicht änderbare Onlinewerbung. Stoppen Sie den Nachdruck problematischer Etiketten und prüfen Sie rechtmäßige Alternativen.
4. Abhilfemaßnahmen dokumentieren. Halten Sie fest, ob Überkleben, Umetikettieren oder andere Korrekturen möglich sind, was sie kosten und welche Umweltbelastung damit verbunden wäre. Dokumentieren Sie auch bereits unternommene Schritte.
5. Den konkreten Bestand bewerten lassen. Eine rechtliche Einordnung sollte Aussage, Warenweg und Maßnahmen zusammen betrachten. Eine pauschale Zusage „Altbestände dürfen weiterverkauft werden“ hilft im Streitfall nicht.
Häufige Fragen aus der Praxis
Darf ich meine Altbestände bis 2028 einfach verkaufen?
Eine solche pauschale Erlaubnis ist nicht vorgesehen. Die geplante Sonderregel betrifft die verhältnismäßige Durchsetzung bestimmter Ansprüche. Ob ein konkreter Abverkauf möglich ist, muss anhand des Einzelfalls beurteilt werden.
Muss ich jetzt alle alten Etiketten vernichten?
Eine pauschale Vernichtungsempfehlung wäre ebenfalls falsch. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aussage überhaupt unzulässig ist und welche Korrektur in Betracht kommt. Der geplante § 15b soll dabei gerade auch Kosten und Umweltbelastung einer Beseitigung berücksichtigen.
Kann mein Bio-Nachweis jede Nachhaltigkeitsaussage rechtfertigen?
Nein. Der Nachweis muss zur konkreten Aussage passen. Ein Bio-Nachweis rechtfertigt nicht automatisch eine umfassende Aussage über alle ökologischen und sozialen Eigenschaften des Produkts oder Betriebs. Auch die Zulässigkeit eines Zeichens und die Zulässigkeit zusätzlicher Werbetexte sind getrennt zu prüfen.
Was muss nach dem Bundestagsbeschluss ergänzt werden?
Zu prüfen sind die tatsächlich beschlossene Fassung, das weitere Bundesratsverfahren, die Verkündung und die endgültige Inkrafttretensregelung. Ein Bundestagsbeschluss allein belegt noch kein geltendes Gesetz.
Etikett, Bestand und Werbung gemeinsam prüfen
Ich unterstütze Weingüter dabei, Umweltwerbung und Nachhaltigkeitssiegel einzuordnen, betroffene Chargen zu erfassen und praktikable Änderungen zu planen. Dabei betrachten wir Etiketten und digitale Werbung gemeinsam.
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Weiterführend: EmpCo & Green Claims für Weingüter.
Quellen und Rechtsstand
- Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8158 vom 23. September 2026, insbesondere die geplanten Änderungen des UWG und die Inkrafttretensregelung.
- Bundestag: Beratung und Abstimmung zur Modernisierung des Designrechts.
- Drittes Gesetz zur Änderung des UWG, BGBl. 2026 I Nr. 43.
- Richtlinie (EU) 2024/825.
Rechtsanwalt Holger Kiefer · Recht im Wein. · Stand: 24. September 2026, vor der abschließenden Bundestagsberatung. Allgemeine Information; eine Prüfung des Einzelfalls bleibt erforderlich.
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