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Umweltfreundliche Versandoptionen: Die übersehene neue Informationspflicht für Weinshops ab 27. September 2026

· von · 4 min Lesezeit
Versandoptionen im Checkout eines Weinshops mit Hinweis auf Abholung ab Hof und Sammelversand

Zum 27. September 2026 müssen Onlineshops nicht nur über Zahlungs- und Lieferbedingungen informieren, sondern auch über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten — sofern es sie im Betrieb gibt. Die Pflicht steht im Gesetz, taucht aber in kaum einer Checkliste auf. Und sie hat einen Haken, der schnell teuer wird.

Die Norm im Wortlaut

Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) wird Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 EGBGB zum 27. September 2026 neu gefasst. Der Unternehmer muss dem Verbraucher künftig zur Verfügung stellen:

„die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden“.

Grundlage ist die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Verbraucherrechte-Richtlinie entsprechend geändert hat.

Was ist eine „umweltfreundliche Liefermöglichkeit“?

Der Gesetzestext definiert den Begriff nicht. Erwägungsgrund 37 der Richtlinie nennt als Beispiele die Lieferung mit Lastenfahrrädern oder elektrischen Lieferfahrzeugen sowie die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen.

Für Weingüter kommen in der Praxis vor allem in Betracht:

  • Abholung ab Hof statt Versand — die umweltfreundlichste Option, die fast jeder Betrieb ohnehin anbietet und die im Shop oft nur beiläufig auftaucht
  • Gebündelter Versand: mehrere Bestellungen zusammenfassen, Sammelbestellung mit Nachbarn, Lieferung erst ab einer bestimmten Menge
  • Regionale Zustellung mit dem eigenen Fahrzeug, insbesondere elektrisch
  • Abholstationen und Packstationen statt Einzelzustellung an die Haustür
  • Klimabezogene Zusatzoptionen der Versanddienstleister, soweit sie tatsächlich buchbar sind

Der entscheidende Halbsatz: „sofern verfügbar“

Diese zwei Wörter entscheiden über den Aufwand. Es gibt keine Pflicht, eine umweltfreundliche Lieferoption einzuführen. Wer keine anbietet, muss auch nichts angeben. Die Pflicht trifft nur den, der eine solche Möglichkeit tatsächlich hat — dann muss er sie im Rahmen der Lieferbedingungen benennen, und zwar vor Vertragsschluss.

Das klingt entlastend, ist es in der Praxis aber nur halb: Die meisten Weingüter haben eine solche Option — die Selbstabholung. Und wer den Sammelversand für Stammkunden längst praktiziert, hat sie ebenfalls. Die Frage lautet daher selten „ob“, sondern „steht es dort, wo der Kunde es vor der Bestellung liest?“.

Wo die Angabe hingehört

Die Information ist Teil der Lieferbedingungen und damit eine vorvertragliche Pflichtangabe nach Artikel 246a § 4 Absatz 1 EGBGB: vor Abgabe der Vertragserklärung, klar und verständlich. Sinnvoll ist deshalb

  • eine eigene Zeile auf der Seite Versand und Lieferung, verlinkt aus dem Bestellprozess,
  • die Option sichtbar bei den Versandarten im Checkout (dort, wo der Kunde ohnehin wählt),
  • und — anders als beim Gewährleistungslabel — ohne Formvorgabe: es gibt keine vorgeschriebene Grafik und keinen vorgegebenen Wortlaut.

Die Falle: Aus einer Informationspflicht wird ein Werbeversprechen

Hier liegt das eigentliche Risiko, und deshalb gehört dieses Thema in dieselbe Prüfung wie die Umweltwerbung. Am selben 27. September 2026 treten die neuen Regeln der EmpCo-Richtlinie zu Umweltaussagen im UWG in Kraft. Wer seine Lieferoption nicht nüchtern beschreibt, sondern bewirbt, verlässt den sicheren Bereich der Pflichtangabe und landet im Lauterkeitsrecht.

Konkret heißt das:

  • „Klimaneutraler Versand“ ist die riskanteste Formulierung überhaupt. Allgemeine Umweltaussagen, die auf Kompensation gestützt werden, sind künftig ausdrücklich unzulässig. Wer das schreibt, weil der Paketdienstleister damit wirbt, haftet trotzdem selbst.
  • „CO₂-neutraler Versand“, „grüner Versand“, „nachhaltige Lieferung“ sind ohne konkreten, belegten Bezugspunkt genauso angreifbar.
  • Zulässig und empfehlenswert sind konkrete, nachweisbare Angaben: „Abholung ab Hof möglich“, „Sammelversand: Wir fassen Ihre Bestellungen innerhalb von 14 Tagen zusammen“, „Zustellung im Umkreis von 30 km mit unserem E-Transporter“.

Faustregel: Beschreiben, was Sie tun — nicht bewerten, wie gut das ist. Eine Tatsachenangabe ist eine Pflichtinformation. Ein Werturteil über die Umweltwirkung ist eine Umweltaussage, die belegt werden muss.

Verbindung zum Verpackungsrecht

Wer bei dieser Gelegenheit ohnehin über den Versand nachdenkt: Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) bringt für Weinversender eigene Anforderungen an Verpackungsminimierung, Hohlraumanteil und Kennzeichnung mit. Aussagen über die Verpackung — „plastikfrei“, „recycelbar“, „aus Grasfasern“ — unterliegen zusätzlich den neuen Werberegeln. Es lohnt, Lieferoptionen, Verpackungsangaben und Umweltaussagen in einem Durchgang zu ordnen.

Checkliste für Ihren Weinshop

  1. Bestandsaufnahme: Welche Liefer- und Abholwege bietet der Betrieb tatsächlich an? Selbstabholung, Sammelversand, regionale Zustellung, Packstation?
  2. Diese Optionen in den Versand- und Lieferbedingungen benennen und im Checkout sichtbar machen.
  3. Alle vorhandenen Formulierungen zum Versand auf Umweltaussagen durchsehen — „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „grün“, „nachhaltig“ — und durch konkrete Tatsachenangaben ersetzen.
  4. Aussagen von Versanddienstleistern nicht ungeprüft übernehmen; die Haftung für die eigene Shopseite bleibt beim Weingut.
  5. Für jede verbleibende Umweltaussage einen Beleg in der Ablage haben.
  6. Zusammen mit der neuen EU-Gewährleistungsmitteilung in einem Zug umsetzen — beide Pflichten gelten ab demselben Tag.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. September 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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